TE OGH 2002/1/31 6Ob323/01w

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Veröffentlicht am 31.01.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Hannelore W*****, infolge Revisionsrekurses des Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, 1200 Wien, Forsthausgasse 16-20, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 9. November 2001, GZ 4 R 299/01i-95, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 21. September 2001, GZ 4 P 26/96p-91, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht genehmigte die für den Zeitraum 29. Juni 2000 bis 25. Juli 2001 vorgelegte Rechnungslegung der zur Sachwalterin für die Betroffene bestellten (ON 80) Mag. Brigitte K*****, c/o des Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft (im Folgenden nur Verein) über die besorgte Vermögensverwaltung sachwalterschaftsbehördlich und sprach dem Verein 2.700 S als Barauslagenersatz zu und wies das Mehrbegehren auf Zuspruch einer Entschädigung nach § 266 ABGB idFd KindRÄG 2001 von 7.900 S ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vereins gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung nicht Folge und erachtete den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 1 AußStrG für zulässig.Das Erstgericht genehmigte die für den Zeitraum 29. Juni 2000 bis 25. Juli 2001 vorgelegte Rechnungslegung der zur Sachwalterin für die Betroffene bestellten (ON 80) Mag. Brigitte K*****, c/o des Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft (im Folgenden nur Verein) über die besorgte Vermögensverwaltung sachwalterschaftsbehördlich und sprach dem Verein 2.700 S als Barauslagenersatz zu und wies das Mehrbegehren auf Zuspruch einer Entschädigung nach Paragraph 266, ABGB idFd KindRÄG 2001 von 7.900 S ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vereins gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung nicht Folge und erachtete den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG für zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vereins ist nicht entgegen dem nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz (§ 16 Abs 3 AußStrG) nicht zulässig.Der Revisionsrekurs des Vereins ist nicht entgegen dem nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG) nicht zulässig.

Nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Die Rechtsmittelbeschränkung deckt sich mit der des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO. Die Bemessung der Kosten eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters gehört zu den nicht weiter bekämpfbaren Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz (1 Ob 2007/96w mwN; 7 Ob 561/94 = EFSlg 76.506; 1 Ob 12/99t ua; RIS-Justiz RS0007696). Unter die Rechtsmittelbeschränkung fallen nicht nur Fragen der Bemessungshöhe, sondern auch Fragen dem Grunde nach, ob und aus welchem Vermögen diese Forderungen beglichen werden, also alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird (1 Ob 12/99t; 5 Ob 110/01i ua). Dass dieser Rechtsmittelausschluss auch für den (Sachwalter-)Entschädigungsausspruch nach § 266 ABGB nF des hier einschreitenden Vereins (§ 10 VSAPG) gilt, wurde bereits in den Entscheidungen 7 Ob 275/01v, 1 Ob 271/01m und 6 Ob 272/01w ausgesprochen.Nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Die Rechtsmittelbeschränkung deckt sich mit der des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO. Die Bemessung der Kosten eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters gehört zu den nicht weiter bekämpfbaren Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz (1 Ob 2007/96w mwN; 7 Ob 561/94 = EFSlg 76.506; 1 Ob 12/99t ua; RIS-Justiz RS0007696). Unter die Rechtsmittelbeschränkung fallen nicht nur Fragen der Bemessungshöhe, sondern auch Fragen dem Grunde nach, ob und aus welchem Vermögen diese Forderungen beglichen werden, also alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird (1 Ob 12/99t; 5 Ob 110/01i ua). Dass dieser Rechtsmittelausschluss auch für den (Sachwalter-)Entschädigungsausspruch nach Paragraph 266, ABGB nF des hier einschreitenden Vereins (Paragraph 10, VSAPG) gilt, wurde bereits in den Entscheidungen 7 Ob 275/01v, 1 Ob 271/01m und 6 Ob 272/01w ausgesprochen.

Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, dann ist die Erhebung eines solchen selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zu lösen wäre. Das Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen, ohne dass noch auf Fragen der Bevollmächtigung einzugehen wäre.Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, dann ist die Erhebung eines solchen selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu lösen wäre. Das Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen, ohne dass noch auf Fragen der Bevollmächtigung einzugehen wäre.

Anmerkung

E64837 6Ob323.01w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00323.01W.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20020131_OGH0002_0060OB00323_01W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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