TE OGH 2002/1/31 6Nd501/02

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Veröffentlicht am 31.01.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****Ges.m.b.H., ***** vertreten durch Pruckner & Mayrhofer Rechtsanwälte OEG in Waidhofen/Thaya, gegen die beklagte Partei D*****, Belgien, wegen EUR 1.073,71 (S 14.774,57), über den Antrag der klagenden Partei auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes gemäß § 28 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****Ges.m.b.H., ***** vertreten durch Pruckner & Mayrhofer Rechtsanwälte OEG in Waidhofen/Thaya, gegen die beklagte Partei D*****, Belgien, wegen EUR 1.073,71 (S 14.774,57), über den Antrag der klagenden Partei auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu 5 C 2255/01f eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten 14.774,57 S an Frachtpreis mit der Behauptung, auftragsgemäß eine Ladung Kühlgut von einer Ladestelle in Belgien zu einer in Wien vereinbarten Entladestelle vorgenommen zu haben. Die Zuständigkeit gründe sich auf Art 31 Abs 1 lit b CMR, "welche für das gegenständliche Transportgeschäft vereinbart wurde". Die Klage wurde bislang weder der Prozessgegnerin zugestellt noch zurückgewiesen. Am 14. 1. 2002 brachte die Klägerin beim Obersten Gerichtshof den Antrag ein, nach Möglichkeit das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als zuständiges Gericht zu bestimmen, bei dem die Rechtssache bereits anhängig gemacht worden sei.Mit der beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu 5 C 2255/01f eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten 14.774,57 S an Frachtpreis mit der Behauptung, auftragsgemäß eine Ladung Kühlgut von einer Ladestelle in Belgien zu einer in Wien vereinbarten Entladestelle vorgenommen zu haben. Die Zuständigkeit gründe sich auf Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR, "welche für das gegenständliche Transportgeschäft vereinbart wurde". Die Klage wurde bislang weder der Prozessgegnerin zugestellt noch zurückgewiesen. Am 14. 1. 2002 brachte die Klägerin beim Obersten Gerichtshof den Antrag ein, nach Möglichkeit das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als zuständiges Gericht zu bestimmen, bei dem die Rechtssache bereits anhängig gemacht worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist nicht zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Oberste Gerichtshof in einem anhängigen Rechtsstreit nicht nach § 28 JN vorgehen, solange keine die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes verneinende rechtskräftige Entscheidung ergangen ist (RIS-Justiz RS0046443). HierNach ständiger Rechtsprechung kann der Oberste Gerichtshof in einem anhängigen Rechtsstreit nicht nach Paragraph 28, JN vorgehen, solange keine die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes verneinende rechtskräftige Entscheidung ergangen ist (RIS-Justiz RS0046443). Hier

liegt kein Eventualantrag (wie in dem der Entscheidung 4 Ob 32/97b =

RdW 1998, 76 = ZfRV 1997, 119 zugrundeliegenden Fall) vor, weshalb

über den in diesem Verfahrensstadium unzulässigen Antrag sofort zu entscheiden ist. Da nicht die inhaltlichen, sondern die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Ordination zu beurteilen waren, diese aber derzeit nicht vorliegen, ist der Antrag zurückzuweisen (3 Nd 509/99, 10 Nd 502/00).

Anmerkung

E64550 6Nd501.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060ND00501.02.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20020131_OGH0002_0060ND00501_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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