Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Vanessa G*****, wegen Zuteilung der Obsorge, über den Revisionsrekurs der Mutter Elke G*****, vertreten durch Dr. Ferdinand J. Lanker, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 6. November 2001, GZ 4 R 285/01t-57, womit über den Rekurs der Mutter der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 26. September 2001, GZ 1 P 177/00f-54, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben bei der Obsorgezuteilung die Lebensverhältnisse der Eltern unter Einbeziehung ihrer neuen Lebenspartner geprüft und danach die Lebensumstände des Vaters im Vergleich zu denjenigen der Mutter ohne Rechtsirrtum als für das Wohl des Kindes besser geeignet beurteilt. Der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung ist nicht das entscheidende, sondern nur ein zusätzliches Argument dafür, dem Vater die Obsorge zu übertragen.
Anmerkung
E64594 6Ob315.01vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00315.01V.0131.000Dokumentnummer
JJT_20020131_OGH0002_0060OB00315_01V0000_000