TE OGH 2002/2/11 7Ob21/02t

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Veröffentlicht am 11.02.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Kalivoda und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 19. Oktober 1997 verstorbenen Julianna K*****, über den (als Berufung bezeichneten) außerordentlichen Revisionsrekurs der Cousine zweiten Grades der Erblasserin Rozsa Adrienn N*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. September 2001, GZ 42 R 440/01v-61, womit der Rekurs der (irrtümlich als Karoly N***** bezeichneten) nunmehrigen Revisionsrekurswerberin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29. September 1998, GZ 5 A 468/97t-38, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Nachlass der Verstorbenen, die österreichische Staatsbürgerin war, wurde dem aufgrund des Gesetzes zum gesamten Nachlass unbedingt erbserklärten Erben Ing. Bernhard W*****, einem Cousin der Erblasserin, mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29. 9. 1998 zur Gänze eingeantwortet. Das dagegen von Rosza Adrienn N***** geborene N*****, einer Cousine zweiten Grades der Erblasserin, erhobene Rechtsmittel wurde vom Rekursgericht (das irrtümlich den verstorbenen Ehemann der Rechtsmittelwerberin Karoly N***** als Rechtsmittelwerberin bezeichnete - siehe AS 205 und 221) mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, einer Cousine zweiten Grades komme kein Repräsentationsrecht und daher im Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung zu.

Der ordentliche Revisionsrekurs wurde, da eine Rechtsfrage von der in § 14 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität nicht vorliege, für nicht zulässig erklärt.Der ordentliche Revisionsrekurs wurde, da eine Rechtsfrage von der in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG geforderten Qualität nicht vorliege, für nicht zulässig erklärt.

Rechtliche Beurteilung

Der (als Berufung bezeichnete) außerordentliche Revisionsrekurs der Rosza Adrienn N***** (die im Wesentlichen lediglich betont, dass nicht nur sie, sondern auch die Erblasserin Urenkelin des Georg R***** und der Anna Maria M***** gewesen seien, sie also tatsächlich eine Cousine zweiten Grades der Erblasserin sei) ist verspätet. Nach § 89 GOG ist die (Rechtsmittel)frist gewahrt, wenn das Schriftstück am letzten Tag der Frist derart zur Post gegeben wird, dass es nach den Einrichtungen des Postamts noch mit dem Postaufgabevermerk dieses Tages versehen werden kann (SZ 46/32 = JBl 1973, 426 = RZ 1973/163). Nach ständiger Rechtsprechung werden die Tage des Postlaufes eines befristeten Schriftsatzes allerdings nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht gelassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war (Kodek in Rechberger2 Rz 7 vor § 461 mN aus der Rspr). Bei unrichtiger Adressierung kommt es darauf an, wann der Schriftsatz bei dem zuständigen Gericht eingelangt ist (EFSlg 49.410; RZ 1990/109; 6 Ob 2139/96v uva). Hier wurde die Entscheidung der zweiten Instanz der Revisionsrekurswerberin am 5. 12. 2001 zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde zwar am 14. 12. 2001, also innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 11 Abs 1 AußStrG) zur Post gegeben, war jedoch an das Rekursgericht adressiert und langte erst am 10. 1. 2002, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und demnach verspätet beim Erstgericht ein.Der (als Berufung bezeichnete) außerordentliche Revisionsrekurs der Rosza Adrienn N***** (die im Wesentlichen lediglich betont, dass nicht nur sie, sondern auch die Erblasserin Urenkelin des Georg R***** und der Anna Maria M***** gewesen seien, sie also tatsächlich eine Cousine zweiten Grades der Erblasserin sei) ist verspätet. Nach Paragraph 89, GOG ist die (Rechtsmittel)frist gewahrt, wenn das Schriftstück am letzten Tag der Frist derart zur Post gegeben wird, dass es nach den Einrichtungen des Postamts noch mit dem Postaufgabevermerk dieses Tages versehen werden kann (SZ 46/32 = JBl 1973, 426 = RZ 1973/163). Nach ständiger Rechtsprechung werden die Tage des Postlaufes eines befristeten Schriftsatzes allerdings nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht gelassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war (Kodek in Rechberger2 Rz 7 vor Paragraph 461, mN aus der Rspr). Bei unrichtiger Adressierung kommt es darauf an, wann der Schriftsatz bei dem zuständigen Gericht eingelangt ist (EFSlg 49.410; RZ 1990/109; 6 Ob 2139/96v uva). Hier wurde die Entscheidung der zweiten Instanz der Revisionsrekurswerberin am 5. 12. 2001 zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde zwar am 14. 12. 2001, also innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG) zur Post gegeben, war jedoch an das Rekursgericht adressiert und langte erst am 10. 1. 2002, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und demnach verspätet beim Erstgericht ein.

Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in denen sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten ändern lässt. Dies ist allerdings hier nicht der Fall: Durch die Einantwortung des Nachlasses erwirbt der Erbe Rechte, die der Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels entgegenstehen (JBl 1947, 21; 1 Ob 505/90; 10 Ob 323/99v; RIS-Justiz RS0007256).Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in denen sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten ändern lässt. Dies ist allerdings hier nicht der Fall: Durch die Einantwortung des Nachlasses erwirbt der Erbe Rechte, die der Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels entgegenstehen (JBl 1947, 21; 1 Ob 505/90; 10 Ob 323/99v; RIS-Justiz RS0007256).

Das verspätete Rechtsmittel muss daher zurückgewiesen werden. Bemerkt sei noch, dass die Ansicht des Rekursgerichtes, einer Cousine zweiten Grades komme - da gemäß § 731 Abs 4 ABGB nur des Erblassers "erste Urgroßeltern" (nicht aber deren Nachkommen) zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind - im Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung bzw Rechtsmittellegitimation zu, der (nach § 28 Abs 1 und 2 IPRG maßgeblichen österreichischen) Rechtslage entspricht.Das verspätete Rechtsmittel muss daher zurückgewiesen werden. Bemerkt sei noch, dass die Ansicht des Rekursgerichtes, einer Cousine zweiten Grades komme - da gemäß Paragraph 731, Absatz 4, ABGB nur des Erblassers "erste Urgroßeltern" (nicht aber deren Nachkommen) zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind - im Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung bzw Rechtsmittellegitimation zu, der (nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 IPRG maßgeblichen österreichischen) Rechtslage entspricht.

Anmerkung

E64556 7Ob21.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00021.02T.0211.000

Dokumentnummer

JJT_20020211_OGH0002_0070OB00021_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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