TE OGH 2002/2/12 1R37/02b

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Veröffentlicht am 12.02.2002
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Kopf

Beschluss

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Richter des Landesgerichtes Dr. Fußenegger als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten des Landesgerichtes Dr. Bildstein und den Richter des Landesgerichtes Dr. Höfle als weitere Senatsmitglieder in der Pflegschaftssache der mj Sofia P*****, wohnhaft und in Obsorge bei den Eltern Gerhard und Gertrud P*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Robert Schneider, Dr. Manuela Schipflinger, Rechtsanwälte in Dornbirn, infolge Rekurses des Kindes gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 18. Jänner 2002, 8 P 10/02 m-2, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass dessen Punkt 2. (Auftrag, den ausbezahlten Schadenersatzbetrag von ATS 78.310,-- mündelsicher anzulegen und darüber dem Gericht zwecks gerichtlicher Sperre zu berichten) ersatzlos aufgehoben wird.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt nicht EUR 20.000,--.

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Die am ***** geborene Sofia P***** wurde am 28.2.2001 als Fußgängerin von einem Kraftfahrzeug niedergestoßen und verletzt. Mit Schreiben vom 14.1.2002 teilten die anwaltlich vertretenen Eltern des Kindes dem Erstgericht mit, die Haftpflichtversicherung des Unfallfahrzeuges habe das Alleinverschulden des Lenkers anerkannt und aus dem Titel des Schadenersatzes einen Kapitalbetrag von ATS 78.310,-- bezahlt. Aufgrund nicht auszuschließender Spätfolgen habe die Haftpflichtversicherung überdies mit Schreiben vom 17.10.2000 ein Anerkenntnis für künftige Schäden abgegeben.

Weil die erhaltenen Schadenersatzzahlungen den Betrag von ATS 130.000,-- nicht übersteigen würden, bedürfe diese außergerichtliche Schadensabwicklung keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Auch seien keine pflegschaftsgerichtlichen Sicherungsmaßnahmen erforderlich.

Mit dem angefochtenen Beschluss genehmigte das Erstgericht den außergerichtlichen Vergleich (Pkt 1.) und erteilte den Auftrag, den ausbezahlten Schadenersatzbetrag von ATS 78.310,-- mündelsicher anzulegen und darüber dem Gericht zwecks gerichtlicher Sperre zu berichten (Pkt 2.). Dazu führte es aus, die Ansprüche des Kindes seien ausreichend belegt und die Höhe des Schadenersatzbetrages sei angemessen. Der ausbezahlte Betrag sei mündelsicher anzulegen und dem Gericht die erfolgte Anlegung nachzuweisen. Nach dem KindRÄG 2001 seien "Vermögenswerte" noch immer pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen und mündelsicher zu veranlagen. Lediglich auf die Rechnungslegungspflicht könne verzichtet werden.

Dagegen richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Rekurs des durch die Eltern vertretenen Kindes mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Beschluss ersatzlos aufzuheben und die Mitteilung über die Schadensabwicklung zur Kenntnis zu nehmen. Hilfsweise wird begehrt, nur Pkt 2. der Entscheidung ersatzlos aufzuheben. Schließlich wird der Eventualantrag gestellt, den Beschluss aufzuheben und die Pflegschaftssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend hat das Erstgericht die Genehmigungspflicht des zwischen dem Kind und der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abgeschlossenen Abfindungsvergleiches bejaht. § 154 Abs 3 ABGB wurde durch das KindRÄG 2001, BGBl 2000/135, nur in einem - hier unmaßgeblichen - Bereich geändert. Der neu geschaffene Abs 4 des § 154 ABGB betrifft die ausdrückliche Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch das volljährig gewordene Kind und ist somit im vorliegenden Fall gleichfalls ohne Relevanz. Bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht nach § 154 Abs 3 ABGB ist daher auf die bisherige Rechtsprechung und Lehre abzustellen (Hopf/Weitzenböck, Schwerpunkte des Kindschaftsrechts-Änderungs- gesetzes 2001, in ÖJZ 2001, 485 ff und 530 ff insb 539 f). § 154 Abs 3 ABGB enthält eine Generalklausel für Vertretungshandlungen in Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Für solche Handlungen ist außer der Zustimmung des anderen Elternteils auch die gerichtliche Genehmigung erforderlich. Zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören jene Rechtsgeschäfte, die nach den Vermögensverhältnissen des Minderjährigen üblich sind. Kriterien dafür sind neben Art und Umfang der Vermögensverwaltung die mit dem Geschäft verbundenen Risiken sowie die Dauer und der Umfang der daraus entstehenden Verpflichtung (Stabentheiner in Rummel3, Rz 13 zu §§ 154, 154 a ABGB; Pichler in Klang3, Rz 14 zu § 154 ABGB mwN). Es besteht kein Zweifel, dass die vergleichsweise Abfindung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall des Kindes in dem hier zur Diskussion stehenden Betrag von über ATS 78.000,-- und der Anerkennung der Haftung für Folgeschäden durch die Haftpflichtversicherung außerhalb des "ordentlichen Wirtschaftsbetriebes" eines noch nicht 9 Jahre alten Kindes liegt und somit zu den genehmigungspflichtigen Geschäften zählt (EF 84.035, 89.746, 93.027). Das Erstgericht hat daher zu Recht die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des außergerichtlichen Vergleiches beschlussmäßig ausgesprochen.Zutreffend hat das Erstgericht die Genehmigungspflicht des zwischen dem Kind und der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abgeschlossenen Abfindungsvergleiches bejaht. Paragraph 154, Absatz 3, ABGB wurde durch das KindRÄG 2001, BGBl 2000/135, nur in einem - hier unmaßgeblichen - Bereich geändert. Der neu geschaffene Absatz 4, des Paragraph 154, ABGB betrifft die ausdrückliche Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch das volljährig gewordene Kind und ist somit im vorliegenden Fall gleichfalls ohne Relevanz. Bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht nach Paragraph 154, Absatz 3, ABGB ist daher auf die bisherige Rechtsprechung und Lehre abzustellen (Hopf/Weitzenböck, Schwerpunkte des Kindschaftsrechts-Änderungs- gesetzes 2001, in ÖJZ 2001, 485 ff und 530 ff insb 539 f). Paragraph 154, Absatz 3, ABGB enthält eine Generalklausel für Vertretungshandlungen in Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Für solche Handlungen ist außer der Zustimmung des anderen Elternteils auch die gerichtliche Genehmigung erforderlich. Zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören jene Rechtsgeschäfte, die nach den Vermögensverhältnissen des Minderjährigen üblich sind. Kriterien dafür sind neben Art und Umfang der Vermögensverwaltung die mit dem Geschäft verbundenen Risiken sowie die Dauer und der Umfang der daraus entstehenden Verpflichtung (Stabentheiner in Rummel3, Rz 13 zu Paragraphen 154,, 154 a ABGB; Pichler in Klang3, Rz 14 zu Paragraph 154, ABGB mwN). Es besteht kein Zweifel, dass die vergleichsweise Abfindung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall des Kindes in dem hier zur Diskussion stehenden Betrag von über ATS 78.000,-- und der Anerkennung der Haftung für Folgeschäden durch die Haftpflichtversicherung außerhalb des "ordentlichen Wirtschaftsbetriebes" eines noch nicht 9 Jahre alten Kindes liegt und somit zu den genehmigungspflichtigen Geschäften zählt (EF 84.035, 89.746, 93.027). Das Erstgericht hat daher zu Recht die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des außergerichtlichen Vergleiches beschlussmäßig ausgesprochen.

Von der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungspflicht iSd § 154 Abs 3 ABGB zu unterscheiden ist die Vermögensverwaltung minderjähriger Kinder und die in diesem Zusammenhang stehende Tätigkeit des Pflegschaftsgerichtes. Gemäß § 149 Abs 1 ABGB haben die Eltern das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Sofern das Wohl des Kindes nicht anderes erfordert, haben sie es in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Geld ist nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld anzulegen. Durch das KindRÄG 2001 wurden die früheren Vorschriften über die "Erforschung des Vermögensstandes" und die Rechnungslegung (§§ 150, 222 - 229 ABGB) liberalisiert und gestrafft (§§ 150 und 229 ABGB). Nähere Einzelheiten und klarere Regelungen über die Rechnungslegung finden sich nunmehr in den §§ 193, 204 - 209 AußStrG. Gemäß § 193 Abs 1 AußStrG hat das Gericht das Vermögen des Pflegebefohlenen, soweit keine Einschränkungen durch Gesetz oder richterliche Verfügung getroffen sind, von Amts wegen zu erforschen und zu sichern. Es hat über die gesetzmäßige und wirtschaftliche Verwaltung durch den gesetzlichen Vertreter zu wachen. Das Gericht kann dazu insbesondere dem gesetzlichen Vertreter die notwendigen Aufträge erteilen, die Sperre von Guthaben und die gerichtliche Verwahrung von Urkunden und Fahrnissen sowie die Schätzung von Vermögensteilen anordnen und dem § 382 EO entsprechende Maßnahmen erlassen.Von der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungspflicht iSd Paragraph 154, Absatz 3, ABGB zu unterscheiden ist die Vermögensverwaltung minderjähriger Kinder und die in diesem Zusammenhang stehende Tätigkeit des Pflegschaftsgerichtes. Gemäß Paragraph 149, Absatz eins, ABGB haben die Eltern das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Sofern das Wohl des Kindes nicht anderes erfordert, haben sie es in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Geld ist nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld anzulegen. Durch das KindRÄG 2001 wurden die früheren Vorschriften über die "Erforschung des Vermögensstandes" und die Rechnungslegung (Paragraphen 150,, 222 - 229 ABGB) liberalisiert und gestrafft (Paragraphen 150 und 229 ABGB). Nähere Einzelheiten und klarere Regelungen über die Rechnungslegung finden sich nunmehr in den Paragraphen 193,, 204 - 209 AußStrG. Gemäß Paragraph 193, Absatz eins, AußStrG hat das Gericht das Vermögen des Pflegebefohlenen, soweit keine Einschränkungen durch Gesetz oder richterliche Verfügung getroffen sind, von Amts wegen zu erforschen und zu sichern. Es hat über die gesetzmäßige und wirtschaftliche Verwaltung durch den gesetzlichen Vertreter zu wachen. Das Gericht kann dazu insbesondere dem gesetzlichen Vertreter die notwendigen Aufträge erteilen, die Sperre von Guthaben und die gerichtliche Verwahrung von Urkunden und Fahrnissen sowie die Schätzung von Vermögensteilen anordnen und dem Paragraph 382, EO entsprechende Maßnahmen erlassen.

Gegenüber Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern wird die Verpflichtung des Gerichts, Sicherungsmaßnahmen zu treffen, auf unbewegliche Sachen oder Werte über ATS 130.000,-- (seit 1.1.2002: EUR 10.000,--) eingeschränkt (§ 193 Abs 2 AußStrG). Diese betragliche Ausnahme bei vorzunehmenden Sicherungsmaßnahmen in der Vermögensverwaltung wurde vom Gesetzgeber mit geänderten gesellschaftlichen Realitäten begründet. Das stark verbesserte Bildungsniveau, der gestiegene Wohlstand und die zunehmende Einbindung der Bürger in moderne Formen des Geldverkehrs würden es mit sich bringen, dass praktisch die meisten erwachsenen Österreicher bereits über nicht unerhebliche Erfahrungen mit bargeldlosem Verkehr, Bankgeschäften und Vermögenstransaktionen im weitesten Sinne des Wortes verfügen, oder sie sich innerhalb kürzester Zeit verschaffen könnten. Der weitaus überwiegende Teil der als gesetzliche Vertreter in Betracht kommenden Erwachsenen sei daher durchaus in der Lage, die mit einem durchschnittlichen Vermögen verbundenen Vermögensverwaltungshandlungen wahrzunehmen. Die im Interesse des Wohles des betroffenen Minderjährigen entfaltete gerichtliche Aufsichtstätigkeit sei daher im Allgemeinen nur mehr dort erforderlich, wo besondere Umstände die Fähigkeit oder Objektivität des gesetzlichen Vertreters gefährdet erscheinen lassen würden. Deshalb sei die umfassende pflegschaftsgerichtliche Rechtsfürsorgepflicht im Bereich der Vermögensverwaltung gegenüber jenen gesetzlichen Vertretern, die mit dem Minderjährigen üblicherweise aufs Engste verbunden seien und im gemeinsamen Haushalt leben würden, also den Eltern, Großeltern und Pflegeeltern zu reduzieren. Eine Sicherung des Kindesvermögens - mit den damit einhergehenden Beschwernissen in der Verwaltungstätigkeit, insbesondere der laufenden Information des Gerichtes über alle Details der Verwaltungstätigkeit - sei daher dort entbehrlich, wo unterstellt werden könne, der durchschnittliche gesetzliche Vertreter sei zu einer Umsetzung seiner guten, an den wahren Interessen des Kindes orientierten Vorsätze in die tägliche Vermögensgebarung auch in der Lage. Gerichtliche Kontrolle sei daher bei der Vermögensverwaltung durch in gerader Linie verwandte Personen und Pflegeeltern im erwähnten betraglichen Bereich nur mehr dort erforderlich, wo ausnahmsweise besondere Anhaltspunkte für den an den Interessen des Kindes orientierten Verwaltungswillen fehlen oder ausnahmsweise unterdurchschnittliche Verwaltungsfähigkeiten vorliegen würden. In diesen Fällen könne sich das Gericht mit Maßnahmen iSd § 193 Abs 1 dritter Satz AußStrG oder § 204 Abs 2 zweiter und dritter Satz AußStrG behelfen. Weitergehende Kontrolle und Bevormundung durch das Pflegschaftsgericht würden nicht mehr zeitgemäß erscheinen (RV 296 BlgNR 21. GP zu § 193 AußStrG).Gegenüber Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern wird die Verpflichtung des Gerichts, Sicherungsmaßnahmen zu treffen, auf unbewegliche Sachen oder Werte über ATS 130.000,-- (seit 1.1.2002: EUR 10.000,--) eingeschränkt (Paragraph 193, Absatz 2, AußStrG). Diese betragliche Ausnahme bei vorzunehmenden Sicherungsmaßnahmen in der Vermögensverwaltung wurde vom Gesetzgeber mit geänderten gesellschaftlichen Realitäten begründet. Das stark verbesserte Bildungsniveau, der gestiegene Wohlstand und die zunehmende Einbindung der Bürger in moderne Formen des Geldverkehrs würden es mit sich bringen, dass praktisch die meisten erwachsenen Österreicher bereits über nicht unerhebliche Erfahrungen mit bargeldlosem Verkehr, Bankgeschäften und Vermögenstransaktionen im weitesten Sinne des Wortes verfügen, oder sie sich innerhalb kürzester Zeit verschaffen könnten. Der weitaus überwiegende Teil der als gesetzliche Vertreter in Betracht kommenden Erwachsenen sei daher durchaus in der Lage, die mit einem durchschnittlichen Vermögen verbundenen Vermögensverwaltungshandlungen wahrzunehmen. Die im Interesse des Wohles des betroffenen Minderjährigen entfaltete gerichtliche Aufsichtstätigkeit sei daher im Allgemeinen nur mehr dort erforderlich, wo besondere Umstände die Fähigkeit oder Objektivität des gesetzlichen Vertreters gefährdet erscheinen lassen würden. Deshalb sei die umfassende pflegschaftsgerichtliche Rechtsfürsorgepflicht im Bereich der Vermögensverwaltung gegenüber jenen gesetzlichen Vertretern, die mit dem Minderjährigen üblicherweise aufs Engste verbunden seien und im gemeinsamen Haushalt leben würden, also den Eltern, Großeltern und Pflegeeltern zu reduzieren. Eine Sicherung des Kindesvermögens - mit den damit einhergehenden Beschwernissen in der Verwaltungstätigkeit, insbesondere der laufenden Information des Gerichtes über alle Details der Verwaltungstätigkeit - sei daher dort entbehrlich, wo unterstellt werden könne, der durchschnittliche gesetzliche Vertreter sei zu einer Umsetzung seiner guten, an den wahren Interessen des Kindes orientierten Vorsätze in die tägliche Vermögensgebarung auch in der Lage. Gerichtliche Kontrolle sei daher bei der Vermögensverwaltung durch in gerader Linie verwandte Personen und Pflegeeltern im erwähnten betraglichen Bereich nur mehr dort erforderlich, wo ausnahmsweise besondere Anhaltspunkte für den an den Interessen des Kindes orientierten Verwaltungswillen fehlen oder ausnahmsweise unterdurchschnittliche Verwaltungsfähigkeiten vorliegen würden. In diesen Fällen könne sich das Gericht mit Maßnahmen iSd Paragraph 193, Absatz eins, dritter Satz AußStrG oder Paragraph 204, Absatz 2, zweiter und dritter Satz AußStrG behelfen. Weitergehende Kontrolle und Bevormundung durch das Pflegschaftsgericht würden nicht mehr zeitgemäß erscheinen (RV 296 BlgNR 21. GP zu Paragraph 193, AußStrG).

Daher ist es nicht mehr Aufgabe des Gerichtes, durch Aufträge an die mit der Obsorge betraute Person eine in jeder Hinsicht (ertrags-)optimale Veranlagung des Vermögens sicherzustellen, also im Ergebnis die Verwaltung selbst vorzunehmen. Diese Aufgabe können und sollen die Gerichte aufgrund der oben angeführten, geänderten Rahmenbedingungen nicht (mehr) leisten. Gleichsam in Vorwegnahme der durch das KindRÄG 2001 bewirkten Änderung der Rechtslage hat die Rechtsprechung schon in der jüngeren Vergangenheit den pflegschaftsgerichtlichen Einfluss auf die Vermögensverwaltung durch pflichtbewusste Eltern eingeschränkt (EF 81.062, 81.064, 84.008, 84.009, 84.010, 84.012, 86.957, 88.755; JBl 2000, 506; RIS-Justiz RS0008461; 1 R 200/00 w LG Feldkirch mwN).

Im konkreten Fall bestehen weder in Richtung einer missbräuchlichen Verwendung des Kindesvermögens noch bezüglich mangelnder Kenntnisse und Fähigkeiten der Eltern konkrete Bedenken, sodass die Anordnung von Sicherungs- oder Überwachungsmaßnahmen nicht gerechtfertigt ist. Es ist davon auszugehen, dass die Eltern der Minderjährigen auch ohne eines diesbezüglichen pflegschaftsgerichtlichen Auftrags das dem Kind zugekommene Geld gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 149, 230 ff ABGB) zum Wohl des Kindes anlegen und verwenden werden. Aus diesen Überlegungen ist dem Rekurs des Kindes teilweise Folge zu geben und der angefochtene Beschluss dahin abzuändern, dass die in dessen Punkt 2. aufgenommene Anordnung ersatzlos zu beheben ist. Im Hinblick auf die Höhe des Abfindungsbetrages und wegen des Interesses an der pflegschaftgerichtlichen Genehmigung des abgegebenen Anerkenntnisses der Haftpflichtversicherung für Folgeschäden ist auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- insgesamt nicht übersteigt. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zuzulassen, da es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt und sich das Rekursgericht im Übrigen einerseits an der zitierten Rechtsprechung des OGH und andererseits an den dargelegten Intentionen des Gesetzgebers zum KindRÄG 2001 orientiert hat.Im konkreten Fall bestehen weder in Richtung einer missbräuchlichen Verwendung des Kindesvermögens noch bezüglich mangelnder Kenntnisse und Fähigkeiten der Eltern konkrete Bedenken, sodass die Anordnung von Sicherungs- oder Überwachungsmaßnahmen nicht gerechtfertigt ist. Es ist davon auszugehen, dass die Eltern der Minderjährigen auch ohne eines diesbezüglichen pflegschaftsgerichtlichen Auftrags das dem Kind zugekommene Geld gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraphen 149,, 230 ff ABGB) zum Wohl des Kindes anlegen und verwenden werden. Aus diesen Überlegungen ist dem Rekurs des Kindes teilweise Folge zu geben und der angefochtene Beschluss dahin abzuändern, dass die in dessen Punkt 2. aufgenommene Anordnung ersatzlos zu beheben ist. Im Hinblick auf die Höhe des Abfindungsbetrages und wegen des Interesses an der pflegschaftgerichtlichen Genehmigung des abgegebenen Anerkenntnisses der Haftpflichtversicherung für Folgeschäden ist auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- insgesamt nicht übersteigt. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zuzulassen, da es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt und sich das Rekursgericht im Übrigen einerseits an der zitierten Rechtsprechung des OGH und andererseits an den dargelegten Intentionen des Gesetzgebers zum KindRÄG 2001 orientiert hat.

Anmerkung

EFE00042 01r00372b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2002:00100R00037.02B.0212.000

Dokumentnummer

JJT_20020212_LG00929_00100R00037_02B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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