Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Lieselotte N*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. September 2001, GZ 8 Rs 261/01p-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Jänner 2001, GZ 34 Cgs 314/99z-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Revisionswerberin geltend macht, das vom Erstgericht eingeholte berufskundliche Sachverständigengutachten wäre wegen Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit zu ergänzen gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei um nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung handelt (SSV-NF 7/12 mwN ua).
Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann die Klägerin auf Grund ihres medizinischen Leistungskalküls zwar nicht mehr die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Leiterin bzw stellvertretende Leiterin einer kleinen Filiale im Lebensmittelhandel verrichten, wohl aber noch die Tätigkeit einer Leiterin einer größeren Filiale (mit zehn oder mehr Mitarbeitern), weil die Klägerin in diesem Fall wesentlich mehr Verwaltungstätigkeiten zu verrichten habe und deshalb die manuelle Arbeit an Mitarbeiter delegieren könne. Von diesem Verweisungsberuf gibt es österreichweit mehr als 100 Arbeitsplätze. Die Klägerin genießt nach § 273 Abs 1 ASVG Berufsschutz nur im Rahmen ihrer Berufsgruppe (arg "... von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ..."), aber keinen Tätigkeitsschutz. Sie muss sich daher auch auf die ihr noch zumutbare Tätigkeit als Filialleiterin einer größeren Filiale (mit zehn oder mehr Mitarbeitern) verweisen lassen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass für die Verrichtung dieser Verweisungstätigkeit eine der Klägerin nicht mehr zumutbare Umschulung erforderlich wäre. Im Hinblick auf das Vorliegen dieser Verweisungstätigkeit muss nicht weiter geprüft werden, welche anderen Verweisungstätigkeiten für die Klägerin noch in Betracht kämen. Eine Berufsunfähigkeit der Klägerin im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG liegt nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen jedenfalls nicht vor.Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann die Klägerin auf Grund ihres medizinischen Leistungskalküls zwar nicht mehr die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Leiterin bzw stellvertretende Leiterin einer kleinen Filiale im Lebensmittelhandel verrichten, wohl aber noch die Tätigkeit einer Leiterin einer größeren Filiale (mit zehn oder mehr Mitarbeitern), weil die Klägerin in diesem Fall wesentlich mehr Verwaltungstätigkeiten zu verrichten habe und deshalb die manuelle Arbeit an Mitarbeiter delegieren könne. Von diesem Verweisungsberuf gibt es österreichweit mehr als 100 Arbeitsplätze. Die Klägerin genießt nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG Berufsschutz nur im Rahmen ihrer Berufsgruppe (arg "... von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ..."), aber keinen Tätigkeitsschutz. Sie muss sich daher auch auf die ihr noch zumutbare Tätigkeit als Filialleiterin einer größeren Filiale (mit zehn oder mehr Mitarbeitern) verweisen lassen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass für die Verrichtung dieser Verweisungstätigkeit eine der Klägerin nicht mehr zumutbare Umschulung erforderlich wäre. Im Hinblick auf das Vorliegen dieser Verweisungstätigkeit muss nicht weiter geprüft werden, welche anderen Verweisungstätigkeiten für die Klägerin noch in Betracht kämen. Eine Berufsunfähigkeit der Klägerin im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG liegt nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen jedenfalls nicht vor.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E64507 10ObS12.02sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00012.02S.0212.000Dokumentnummer
JJT_20020212_OGH0002_010OBS00012_02S0000_000