TE OGH 2002/2/12 10ObS19/02w

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Veröffentlicht am 12.02.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert S*****, vertreten durch Dr. Thomas Wanek, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2001, GZ 9 Rs 300/01f-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. April 2001, GZ 3 Cgs 138/00x-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14. 2. 2000 den am 30. 9. 1999 gestellten Antrag des am 7. 9. 1948 geborenen Klägers auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab. Trotz gesundheitlicher Einschränkungen sei der Kläger imstande, eine am Arbeitsmarkt bewertete oder - wenn Berufsschutz bestünde - eine Tätigkeit innerhalb seines Berufsfelds auszuüben.

Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Zahlung der Invaliditätspension ab Stichtag gerichtete Klagebegehren ab. Der Kläger, der vom 1. 12. 1985 bis 31. 7. 1992 als Koch selbständig berufstätig und vom 18. 12. 1992 bis 21. 5. 1999 in Dienstverhältnissen als Koch beschäftigt gewesen sei, könne bei dem - aufgrund im Einzelnen festgestellter Leidensumstände - gegebenen Leistungskalkül den Beruf eines Kochs weiterhin ausüben. Daher sei er nicht als invalid im Sinn des § 255 ASVG zu qualifizieren. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es verneinte das Vorliegen der gerügten Verfahrensmängel, übernahm die Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und hielt fest, eine Rechtsrüge sei nicht erstattet worden.Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Zahlung der Invaliditätspension ab Stichtag gerichtete Klagebegehren ab. Der Kläger, der vom 1. 12. 1985 bis 31. 7. 1992 als Koch selbständig berufstätig und vom 18. 12. 1992 bis 21. 5. 1999 in Dienstverhältnissen als Koch beschäftigt gewesen sei, könne bei dem - aufgrund im Einzelnen festgestellter Leidensumstände - gegebenen Leistungskalkül den Beruf eines Kochs weiterhin ausüben. Daher sei er nicht als invalid im Sinn des Paragraph 255, ASVG zu qualifizieren. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es verneinte das Vorliegen der gerügten Verfahrensmängel, übernahm die Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und hielt fest, eine Rechtsrüge sei nicht erstattet worden.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, in der als Revisionsgrund Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht und ein Aufhebungsantrag gestellt werden.

Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die in der Revision geltend gemachten Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze Folgendes entgegengehalten.Die in der Revision geltend gemachten Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze Folgendes entgegengehalten.

Das Berufungsgericht hat eine Mangelhaftigkeit durch Unterlassung der Vernehmung des Klägers als Partei sowie eine darin gelegene Mangelhaftigkeit, dass sich weder das Erstgericht noch die gerichtlich bestellten Sachverständigen mit dem vom Kläger beigebrachten Privatgutachten auseinandergesetzt hätten, nach - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - inhaltlicher Befassung mit der diesbezüglichen Mängelrüge und mit nachvollziehbaren, durch die Aktenlage gedeckten Überlegungen ausdrücklich verworfen. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN; 10 ObS 173/00i ua). Die Beurteilung, ob die Parteienvernehmung durchzuführen ist, fällt in das Gebiet der Beweiswürdigung, und ist daher nicht revisibel (10 ObS 118/88 ua). Das Gericht ist nicht verpflichtet, bei allfälligen Widersprüchen zwischen einem Privatgutachten - selbst wenn dieser Gutachter generell gerichtlich beeidet ist - und dem Gutachten eines vom Gericht in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen einen weiteren Sachverständigen zu bestellen. Es kann sich vielmehr - insbesondere wenn, wie hier, der Sachverständige zu dem Privatgutachten Stellung genommen hat - ohne Verfahrensverstoß dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen (EvBl 1975/80 uva; RIS-Justiz RS0040592; 10 ObS 266/99).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die vorliegende Sozialrechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bot, ist es nicht angezeigt, dem Kläger nach Billigkeit Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die vorliegende Sozialrechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bot, ist es nicht angezeigt, dem Kläger nach Billigkeit Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen.

Anmerkung

E64510 10ObS19.02w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00019.02W.0212.000

Dokumentnummer

JJT_20020212_OGH0002_010OBS00019_02W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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