TE OGH 2002/2/12 10Nd501/02

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Veröffentlicht am 12.02.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Hans S***** , vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei R***** P***** M***** GesmbH, ***** wegen 523,45 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei gemäß § 28 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Hans S***** , vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei R***** P***** M***** GesmbH, ***** wegen 523,45 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 28, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Gänserndorf bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger bringt vor, er habe aufgrund einer Werbung der beklagten Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, im Internet drei Opernkarten durch Übersenden eine e-mail bestellt. Nach Erhalt der Reservierungsbestätigung und Überweisung des Kartenpreises sei dem Kläger von der beklagten Partei mitgeteilt worden, dass die Reservierung storniert werden müsse. Die beklagte Partei verweigere nunmehr die Rückzahlung des vom Kläger bezahlten Betrages. Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger leitet die österreichische internationale Zuständigkeit aus den Bestimmungen der im Verhältnis zu Deutschland seit 1. 12. 1998 in Kraft befindlichen Artikel 13, 14 EUGVÜ, somit aus seiner Verbraucherstellung ab. Nach Art 13 Abs 1 Z 3 EuGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Art 4 und des Art 5 Z 5 - nach dem 4. Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (lit a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (lit b). Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen. Die Sonderregelung des Art 13 ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb ihm daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art 13 angeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art 14 Partei in einem Rechtsstreit ist. Von einer solchen Privatbezogenheit ist nach den hier maßgeblichen (§ 41 Abs 2 JN) Angaben des Klägers auszugehen. Nach dem Vorbringen des Klägers ging seinem Geschäftsabschluss, aus welchem er nunmehr die verfahrensgegenständlichen Ansprüche ableitet, ein ausdrückliches Angebot bzw eine entsprechende Werbung der beklagten Partei in Österreich voraus, wobei auch eine Werbung im grenzüberschreitenden Internet die Voraussetzung nach Art 13 Abs 1 Z 3 lit a EuGVÜ erfüllt (7 Nd 507/01, 7 Nd 510/01). Die inländische Gerichtsbarkeit ist daher gegeben.Der Kläger leitet die österreichische internationale Zuständigkeit aus den Bestimmungen der im Verhältnis zu Deutschland seit 1. 12. 1998 in Kraft befindlichen Artikel 13, 14 EUGVÜ, somit aus seiner Verbraucherstellung ab. Nach Artikel 13, Absatz eins, Ziffer 3, EuGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Artikel 4 und des Artikel 5, Ziffer 5, - nach dem 4. Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (Litera a,) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Litera b,). Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen. Die Sonderregelung des Artikel 13, ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb ihm daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Artikel 13, angeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Artikel 14, Partei in einem Rechtsstreit ist. Von einer solchen Privatbezogenheit ist nach den hier maßgeblichen (Paragraph 41, Absatz 2, JN) Angaben des Klägers auszugehen. Nach dem Vorbringen des Klägers ging seinem Geschäftsabschluss, aus welchem er nunmehr die verfahrensgegenständlichen Ansprüche ableitet, ein ausdrückliches Angebot bzw eine entsprechende Werbung der beklagten Partei in Österreich voraus, wobei auch eine Werbung im grenzüberschreitenden Internet die Voraussetzung nach Artikel 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EuGVÜ erfüllt (7 Nd 507/01, 7 Nd 510/01). Die inländische Gerichtsbarkeit ist daher gegeben.

Da somit eine Verbrauchersache im Sinne der Art 13 ff EuGVÜ vorliegt und Art 14 dieses Übereinkommens für die Zuständigkeit primär auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstellt, war mangels eines zuständigen inländischen Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Wohnsitzbezirksgericht des Klägers als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Da somit eine Verbrauchersache im Sinne der Artikel 13, ff EuGVÜ vorliegt und Artikel 14, dieses Übereinkommens für die Zuständigkeit primär auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstellt, war mangels eines zuständigen inländischen Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das Wohnsitzbezirksgericht des Klägers als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E64520 10Nd501.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0100ND00501.02.0212.000

Dokumentnummer

JJT_20020212_OGH0002_0100ND00501_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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