TE OGH 2002/2/12 7Ob24/03k

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Veröffentlicht am 12.02.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde Graz, Rathaus, 8010 Graz, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Erich W*****, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung (Streitwert EUR 36.336,42 = S 500.000), hier: wegen Ablehnung des Richters im Verfahren 6 C 422/01m des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Beklagten und Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 13. Dezember 2002, GZ 7 R 142/02g-6, womit infolge Rekurses des Beklagten und Ablehnungswerbers der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 18. November 2002, GZ 55 Nc 10038/02t-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beklagte lehnte den Richter des Verfahrens erster Instanz als befangen ab.

Mit ihrem Beschluss vom 18. 11. 2002 sprach die Vorsteherin des Erstgerichtes aus, der "angezeigte" Befangenheitsgrund sei nicht gegeben. Der zuständige Richter habe sich - entgegen den Befürchtungen des Ablehnungswerbers - weder gegenüber der Klägerin oder dem Klagevertreter noch gegenüber dem Zeugen, *****, zum Prozessausgang geäußert, sodass die Unbefangenheit nicht in Zweifel zu ziehen sei.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Ablehnungsantrag habe schon von vornherein keinen von der Rechtsprechung anerkannten Ablehnungsgrund enthalten.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist jedenfalls unzulässig.

Nach völlig einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0074402; RS0098751) ist die Spezialnorm des § 24 Abs 2 JN so auszulegen, dass gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die "Zurückweisung" (- in Wahrheit, weil über die Ablehnung materiell entschieden wird: die Abweisung -) eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist; sind doch die Regelungen des § 24 JN als abschließend aufzufassen, weshalb der Revisionsrekurs in Ablehnungssachen grundsätzlich als unzulässig angesehen werden muss (so - entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers - auch Ballon in Fasching I² Rz 8 zu § 24 JN mwN).Nach völlig einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0074402; RS0098751) ist die Spezialnorm des Paragraph 24, Absatz 2, JN so auszulegen, dass gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die "Zurückweisung" (- in Wahrheit, weil über die Ablehnung materiell entschieden wird: die Abweisung -) eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist; sind doch die Regelungen des Paragraph 24, JN als abschließend aufzufassen, weshalb der Revisionsrekurs in Ablehnungssachen grundsätzlich als unzulässig angesehen werden muss (so - entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers - auch Ballon in Fasching I² Rz 8 zu Paragraph 24, JN mwN).

Der im Revisionsrekurs angesprochene Ausnahmefall einer Zurückweisung des Rekurses durch die zweite Instanz ohne meritorische Prüfung (RIS-Justiz RS0044509; RS0046065; Ballon aaO Rz 8 Abs 3 zu § 24 JN) liegt hier nicht vor. Das absolut unzulässige Rechtsmittel des Ablehnungswerbers war daher - ohne inhaltliche Prüfung - zurückzuweisen.Der im Revisionsrekurs angesprochene Ausnahmefall einer Zurückweisung des Rekurses durch die zweite Instanz ohne meritorische Prüfung (RIS-Justiz RS0044509; RS0046065; Ballon aaO Rz 8 Absatz 3, zu Paragraph 24, JN) liegt hier nicht vor. Das absolut unzulässige Rechtsmittel des Ablehnungswerbers war daher - ohne inhaltliche Prüfung - zurückzuweisen.

Auf die im Rechtsmittel erörterte Frage, ob im vorliegenden (Ausnahme-)Fall nicht doch ein Revisionsrekurs "zumindest außerordentlicher Art" als zulässig betrachtet werden sollte, ist im Übrigen auch deshalb nicht weiter einzugehen, weil § 24 Abs 2 JN (- wie bereits ausgeführt wurde und vom Ablehnungswerber gar nicht in Zweifel gezogen wird -) eine Sonderregelung im Ablehnungsverfahren darstellt, die jede allgemeine Regelung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren verdrängt (stRsp: RIS-Justiz RS0002548; RS0002586; RS0007183; RS0016522; RS0044203 [T1]; RS0046000; RS0046010; Ballon aaO Rz 1 Abs 3 zu § 24 JN mwN); also auch jene über die allfällige Zulässigkeit eines (außerordentlichen) Rechtsmittels, die im vorliegenden Zivilprozess (Revisionsrekurs gegen eine zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung) aber ohnehin zu verneinen wäre (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).Auf die im Rechtsmittel erörterte Frage, ob im vorliegenden (Ausnahme-)Fall nicht doch ein Revisionsrekurs "zumindest außerordentlicher Art" als zulässig betrachtet werden sollte, ist im Übrigen auch deshalb nicht weiter einzugehen, weil Paragraph 24, Absatz 2, JN (- wie bereits ausgeführt wurde und vom Ablehnungswerber gar nicht in Zweifel gezogen wird -) eine Sonderregelung im Ablehnungsverfahren darstellt, die jede allgemeine Regelung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren verdrängt (stRsp: RIS-Justiz RS0002548; RS0002586; RS0007183; RS0016522; RS0044203 [T1]; RS0046000; RS0046010; Ballon aaO Rz 1 Absatz 3, zu Paragraph 24, JN mwN); also auch jene über die allfällige Zulässigkeit eines (außerordentlichen) Rechtsmittels, die im vorliegenden Zivilprozess (Revisionsrekurs gegen eine zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung) aber ohnehin zu verneinen wäre (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO).

Anmerkung

E68616 7Ob24.03k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00024.03K.0212.000

Dokumentnummer

JJT_20020212_OGH0002_0070OB00024_03K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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