TE OGH 2002/2/12 10ObS20/02t

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Veröffentlicht am 12.02.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erwin S*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 2001, GZ 9 Rs 310/01a-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. März 2001, GZ 4 Cgs 313/00i-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Vorlage der nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstellten ärztlichen Befunde des Facharztes Dr. Alfred F***** vom 4. 7. 2001 und des Institutes F***** vom 25. 5. 2001 in der Berufung verstößt gegen das nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot des § 482 ZPO (Kuderna, ASGG2 416 und 546; SSV-NF 1/45, 4/24, 8/60 uva). Die in § 482 Abs 2 ZPO enthaltene Ausnahme vom Neuerungsverbot betrifft nur Tatumstände und Beweise, die zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgründe vorgebracht werden. Diese Vorschrift bringt keine Lockerung des Neuerungsverbotes in Ansehung der Behauptungs- und Beweisgrundlage für die Entscheidung über den Anspruch mit sich (10 ObS 138/94 ua). Auch wenn das medizinische Leistungskalkül von Amts wegen vollständig zu erheben ist, so betrifft die Anfechtung der Ergebnisse des orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens wegen Unterlassung einer Magnetresonanzuntersuchung und die damit verbundene Frage, ob das Gutachten schlüssig ist und die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, eine solche der Beweiswürdigung (SSV-NF 7/33), die vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden kann (vgl 10 ObS 113/99 mwN ua).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Die Vorlage der nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstellten ärztlichen Befunde des Facharztes Dr. Alfred F***** vom 4. 7. 2001 und des Institutes F***** vom 25. 5. 2001 in der Berufung verstößt gegen das nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO (Kuderna, ASGG2 416 und 546; SSV-NF 1/45, 4/24, 8/60 uva). Die in Paragraph 482, Absatz 2, ZPO enthaltene Ausnahme vom Neuerungsverbot betrifft nur Tatumstände und Beweise, die zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgründe vorgebracht werden. Diese Vorschrift bringt keine Lockerung des Neuerungsverbotes in Ansehung der Behauptungs- und Beweisgrundlage für die Entscheidung über den Anspruch mit sich (10 ObS 138/94 ua). Auch wenn das medizinische Leistungskalkül von Amts wegen vollständig zu erheben ist, so betrifft die Anfechtung der Ergebnisse des orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens wegen Unterlassung einer Magnetresonanzuntersuchung und die damit verbundene Frage, ob das Gutachten schlüssig ist und die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, eine solche der Beweiswürdigung (SSV-NF 7/33), die vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden kann vergleiche 10 ObS 113/99 mwN ua).

Da die Berufung keine Rechtsrüge enthielt, kann die Revision nicht auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) gestützt werden (SSV-NF 1/28 uva). Der Kläger legt auch in der Revision nicht dar, inwieweit die Sache rechtlich unrichtig beurteilt worden sei, sondern bekämpft in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen, wonach der Kläger auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Handelsvertreter im Außendienst weiterhin verrichten kann. Demgemäß kann auch der in der Revision geltend gemachte Vorwurf des Vorliegens eines Feststellungsmangels nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (10 ObS 356/00a mwN ua). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.Da die Berufung keine Rechtsrüge enthielt, kann die Revision nicht auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) gestützt werden (SSV-NF 1/28 uva). Der Kläger legt auch in der Revision nicht dar, inwieweit die Sache rechtlich unrichtig beurteilt worden sei, sondern bekämpft in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen, wonach der Kläger auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Handelsvertreter im Außendienst weiterhin verrichten kann. Demgemäß kann auch der in der Revision geltend gemachte Vorwurf des Vorliegens eines Feststellungsmangels nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (10 ObS 356/00a mwN ua). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E64700 10ObS20.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00020.02T.0212.000

Dokumentnummer

JJT_20020212_OGH0002_010OBS00020_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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