Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann M*****, Pensionist, ***** im Revisionsverfahren nicht vertreten, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Dr. Eva-Maria Bachmann und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Pflegegeld, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. September 2001, GZ 8 Rs 311/01s-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Mai 2001, GZ 16 Cgs 46/01w-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann M*****, Pensionist, ***** im Revisionsverfahren nicht vertreten, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Dr. Eva-Maria Bachmann und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Pflegegeld, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. September 2001, GZ 8 Rs 311/01s-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Mai 2001, GZ 16 Cgs 46/01w-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Verfahren wurde durch den Tod des Klägers am 23. Dezember 2001 unterbrochen.
2. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind die im § 19 BPGG genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung und unter den dort geregelten Voraussetzungen berechtigt.2. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind die im Paragraph 19, BPGG genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung und unter den dort geregelten Voraussetzungen berechtigt.
3. Die Akten werden den Vorinstanzen zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der von der Beklagten vorgelegten Ablichtung der Eintragung Nr 61/2001 im Sterbebuch des Standesamtes der Stadtgemeinde Pinkafeld ist der Kläger am 23. 12. 2001 in Pinkafeld verstorben. In einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 76 Abs 1 ASGG auch dann unterbrochen, wenn der Verstorbene durch einen Rechtsanwalt oder eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war (SSV-NF 8/78 mwN). § 76 Abs 2 ASGG regelt, wer zur Aufnahme eines durch den Tod des Klägers unterbrochenen Verfahrens berechtigt ist. Handelt es sich - wie hier - um Ansprüche nach dem BPGG, so sind § 76 Abs 1 und 2 ASGG nach dessen Abs 4 mit der Maßgabe des § 19 Abs 3 BPGG sinngemäß anzuwenden (vgl Gruber/Pallinger, BPGG, Rz 9 zu § 19, Pfeil, BPGG 191; Fink, SozSi 1993, 361). Hinsichtlich der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wird auf die nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 164 ff ZPO hingewiesen. Zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrundes (23. 12. 2001) war die Rechtssache beim Erstgericht anhängig; die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht wurde erst am 9. 1. 2002 verfügt. Der zur Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag ist daher nach § 165 Abs 1 ZPO beim Erstgericht zu stellen (10 ObS 2386/96x ua).Nach der von der Beklagten vorgelegten Ablichtung der Eintragung Nr 61/2001 im Sterbebuch des Standesamtes der Stadtgemeinde Pinkafeld ist der Kläger am 23. 12. 2001 in Pinkafeld verstorben. In einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage des Verfahrens gemäß Paragraph 76, Absatz eins, ASGG auch dann unterbrochen, wenn der Verstorbene durch einen Rechtsanwalt oder eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war (SSV-NF 8/78 mwN). Paragraph 76, Absatz 2, ASGG regelt, wer zur Aufnahme eines durch den Tod des Klägers unterbrochenen Verfahrens berechtigt ist. Handelt es sich - wie hier - um Ansprüche nach dem BPGG, so sind Paragraph 76, Absatz eins und 2 ASGG nach dessen Absatz 4, mit der Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 3, BPGG sinngemäß anzuwenden vergleiche Gruber/Pallinger, BPGG, Rz 9 zu Paragraph 19,, Pfeil, BPGG 191; Fink, SozSi 1993, 361). Hinsichtlich der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wird auf die nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 164, ff ZPO hingewiesen. Zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrundes (23. 12. 2001) war die Rechtssache beim Erstgericht anhängig; die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht wurde erst am 9. 1. 2002 verfügt. Der zur Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag ist daher nach Paragraph 165, Absatz eins, ZPO beim Erstgericht zu stellen (10 ObS 2386/96x ua).
Anmerkung
E64511 10ObS26.02zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00026.02Z.0212.000Dokumentnummer
JJT_20020212_OGH0002_010OBS00026_02Z0000_000