Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Franz K*****, vertreten durch Hauser Newole & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Ärztekammer für Kärnten, 2. Kurie der niedergelassenen Ärzte der Ärztekammer für Kärnten, ***** beide vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Vornahme einer Handlung (Streitwert 10.900,93 EUR), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2001, GZ 6 R 133/01b-14, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 23. April 2001, GZ 25 Cg 223/00h-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr zu lauten hat:
"Das Klagebegehren, die Beklagten sind schuldig, die Streichung des Klägers von der - in der Klage näher bezeichneten - aktuellen Reihungsliste rückgängig zu machen und ihn wieder - in der Reihenfolge gemäß der vor der Streichung zusammengesetzten Liste - in ihre Reihungsliste (Reihung Fachärzte) aufzunehmen; in eventu,
a) es im Verhältnis zum Kläger zu unterlassen, bei der Ausübung ihres Vorschlagsrechts (bzw bei der Erstattung eines Vorschlags nach durchgeführter Reihung innerhalb der Beklagten) gegenüber den Sozialversicherungsträgern in Kärnten, insbesondere der Gebietskrankenkasse Kärnten, für die Invertragnahme (zum Abschluss eines Kasseneinzelvertrags) aus Anlass der Neubesetzung der Kassenvertragsstellen für Ärzte aus dem Fachgebiet für Augenheilkunde und Optometrie hinsichtlich der in Hinkunft frei werdenden Kassenvertragsstellen in Klagenfurt, Spittal/Drau, St. Veit/Glan, Wolfsberg und Feldkirchen nach unsachlichen und/oder rechtswidrigen Kriterien vorzugehen, wobei die Beklagten insbesondere schuldig sind es zu unterlassen, ihren Vorschlag für die genannte Invertragnahme aufgrund einer unsachlich und/oder gesetzwidrig vorgenommenen Reihung von Mitbewerbern um diese Stelle zu erstatten, und zwar insbesondere, indem sie den Kläger bei einer frei werdenden Kassenvertragsstelle in Kärnten aus den genannten Fachgebieten in Klagenfurt, Spittal/Drau, St. Veit/Glan, Wolfsberg und Feldkirchen nicht vorschlagen, obwohl er, bei Verbleib in der Reihungsliste gemäß Beilage ./A hinsichtlich der Kassenvertragsstellen in den genannten Orten, falls er zum Zeitpunkt des Vorschlags Erstgereihter wäre, zur Invertragnahme zum Zug käme; in eventu
b) den Kläger wieder in ihre jeweils aktuelle Reihungsliste für die genannten Orte in der ihm jeweils zustehenden Reihenfolge aufzunehmen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.766,70 EUR (darin 294,45 EUR USt und 9,08 EUR Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 3.886,03 EUR (darin 311,79 EUR USt und 2.015,29 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der in Kärnten geborene Kläger ist seit April 1997 als Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie tätig. Er ist Pflichtmitglied der Erstbeklagten und in deren Ärzteliste eingetragen. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei schulpflichtige Kinder. Er strebt seit 1996 eine Kassenvertragsstelle in Kärnten, insbesondere in der näheren Umgebung seines Wohnorts Velden (somit in Villach, Klagenfurt, Spittal/Drau oder Wolfsberg) an und bewirbt sich seit damals um solche freiwerdende Kassenvertragsstellen. Seit September 1997 betreibt der Kläger eine Privatordination als Wahlarzt in Velden, deren Eröffnung er mit Schreiben vom 14. 9. 1997 der Erstbeklagten anzeigte. Daneben betreibt der Kläger seit Oktober 1997 eine Ordination in Schladming, Steiermark, für die er Verträge mit der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und verschiedenen kleinen Kassen besitzt. Die Erstbeklagte erfuhr von diesem Umstand durch ein Schreiben der Ärztekammer für Steiermark vom 12. 3. 1998. Im November 1997 war im Medienorgan der Erstbeklagten, der Kärntner Ärztezeitung, unter der Rubrik "Praxiseröffnung" ein Inserat des Klägers erschienen, in dem er die Neueröffnung seiner Ordination in Velden bekanntgab und auf seine Kassenvertragsstelle in der Steiermark hinwies.
Bei der Kärntner Gebietskrankenkasse gibt es für die Vertragsärzte keine freie Invertragnahme, sondern wird zwischen Ärztekammer und Erstbeklagter ein Stellenplan vereinbart. Dieser Stellenplan fixiert die Orte, an denen die Gebietskrankenkasse mit Ärzten einen Vertrag abschließt, wobei auch für jeden Ort die genaue Zahl der geplanten Vertragsärzte festgelegt ist. Um eine einheitliche Regelung bei mehreren Bewerbern um eine Planstelle zu schaffen, hat der Vorstand der Erstbeklagten einen Grundsatzbeschluss über die Reihung für die Invertragnahme gefasst. Mit der Reihung wird der Vorschlag des Vorstands der Erstbeklagten für die Invertragnahme festgelegt. Die Krankenkassen haben aufgrund der vertraglichen Bestimmungen die Möglichkeit, einen begründeten Gegenvorschlag zu machen. Die Invertragnahme kann erst bei Einvernehmen erfolgen. Der Kläger wurde in die von der Erstbeklagten geführte Reihungsliste für frei werdende Kassenvertragsstellen in Kärnten aufgenommen. Mit Stand 1. 10. 1998 nahm der Kläger darin folgende Plätze ein:
Klagenfurt 12. Platz, Villach 9. Platz, Spittal/Drau 5. Platz, St. Veit/Glan 6. Platz, Wolfsberg 1. Platz, Feldkirchen 5. Platz. In der Sitzung vom 11. 1. 1999 beschloss der Vorstand der Erstbeklagten, den Kläger nur mehr in der für Villach geführten Reihungsliste zu belassen; aus den anderen Reihungslisten, in denen sich der Kläger als gereiht befand, wurde er gestrichen. An diesem Sachverhalt hat sich auch durch die vom Vorstand der Erstbeklagten im April 2000 beschlossenen neuen Reihungslisten nichts geändert. Die Entscheidung, den Kläger nur in der Reihungsliste für Villach zu belassen, beruht auf den damals in Geltung stehenden "Reihungsbestimmungen für die Invertragnahme bei der Kärntner Gebietskrankenkasse", die auszugsweise folgenden Inhalt haben: " (...) 1. Jeder ordentliche Kammerangehörige der Ärztekammer für Kärnten kann sich (...) für die Invertragnahme bei den § 2-Krankenkassen reihen lassen. (...) 3. Die Reihung kann erfolgen für maximal sechs Orte Kärntens. (...) § 2 - Kassenärzte können sich an einem Ort reihen lassen bzw. an einem Ort gereiht bleiben. (...)"Klagenfurt 12. Platz, Villach 9. Platz, Spittal/Drau 5. Platz, St. Veit/Glan 6. Platz, Wolfsberg 1. Platz, Feldkirchen 5. Platz. In der Sitzung vom 11. 1. 1999 beschloss der Vorstand der Erstbeklagten, den Kläger nur mehr in der für Villach geführten Reihungsliste zu belassen; aus den anderen Reihungslisten, in denen sich der Kläger als gereiht befand, wurde er gestrichen. An diesem Sachverhalt hat sich auch durch die vom Vorstand der Erstbeklagten im April 2000 beschlossenen neuen Reihungslisten nichts geändert. Die Entscheidung, den Kläger nur in der Reihungsliste für Villach zu belassen, beruht auf den damals in Geltung stehenden "Reihungsbestimmungen für die Invertragnahme bei der Kärntner Gebietskrankenkasse", die auszugsweise folgenden Inhalt haben: " (...) 1. Jeder ordentliche Kammerangehörige der Ärztekammer für Kärnten kann sich (...) für die Invertragnahme bei den Paragraph 2 -, K, r, a, n, k, e, n, k, a, s, s, e, n, reihen lassen. (...) 3. Die Reihung kann erfolgen für maximal sechs Orte Kärntens. (...) Paragraph 2, - Kassenärzte können sich an einem Ort reihen lassen bzw. an einem Ort gereiht bleiben. (...)"
Der zwischen der Erstbeklagten und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossene Gesamtvertrag gem §§ 338ff ASVG (in der Folge: Gesamtvertrag) enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:Der zwischen der Erstbeklagten und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossene Gesamtvertrag gem Paragraphen 338 f, f, ASVG (in der Folge: Gesamtvertrag) enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:
"Grundlagen § 1 (2) Vertragsparteien im Sinne dieses Gesamtvertrages sind die Kammer einerseits und die im § 2 angeführten Krankenversicherungsträger andererseits."Grundlagen Paragraph eins, (2) Vertragsparteien im Sinne dieses Gesamtvertrages sind die Kammer einerseits und die im Paragraph 2, angeführten Krankenversicherungsträger andererseits.
Geltungsbereich § 2 Dieser Gesamtvertrag wird vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für folgende Krankenversicherungsträger mit deren Zustimmung und mit Wirkung für diese abgeschlossen: 1. Kärntner Gebietskrankenkasse, 2. Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, 3. Betriebskrankenkasse der Austria Tabakwerke AG. (im folgenden kurz Versicherungsträger genannt).Geltungsbereich Paragraph 2, Dieser Gesamtvertrag wird vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für folgende Krankenversicherungsträger mit deren Zustimmung und mit Wirkung für diese abgeschlossen: 1. Kärntner Gebietskrankenkasse, 2. Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, 3. Betriebskrankenkasse der Austria Tabakwerke AG. (im folgenden kurz Versicherungsträger genannt).
Einzelvertragsverhältnis § 6 (1) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsträger und dem Arzt wird durch den Abschluß eines Einzelvertrages begründet."Einzelvertragsverhältnis Paragraph 6, (1) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsträger und dem Arzt wird durch den Abschluß eines Einzelvertrages begründet."
Mit Schreiben vom 9. 12. 1998 teilte die Erstbeklagte dem Kläger folgendes mit:
"Der Reihungsausschuss und der Vorstand der Ärztekammer für Kärnten haben sich in ihrer letzten Sitzung damit befasst, dass Ärzte, die in einem anderen Bundesland als Kassenärzte niedergelassen sind, nur an einem Ort weiterhin gereiht bleiben können. Sie sind als Facharzt mit allen Kassen in der Steiermark tätig. Sie werden ersucht, bis 22. Dezember 1998 ein entsprechendes Schreiben einzureichen, in welcher Stadt/Ort Sie gereiht bleiben wollen. Sollte keine Mitteilung Ihrerseits einlangen, werden Sie aus der gesamten Reihungsliste gestrichen (...)".
Dieses Schreiben beantwortete der Kläger mit Schreiben vom 19. 12. 1998 an die Erstbeklagte wie folgt:
"So wie das Inkraftreten des neuen Ärztegesetzes rechtlich weitreichende Auswirkungen für die Kärntner Ärztekammer gebracht hat, würden Ihre Absichten/Schlüsse sich nachhaltigst auf meine beruflichen Möglichkeiten auswirken. (...) Vorweg möchte ich darauf hinweisen, dass die Reihungsbestimmungen für die Invertragnahme bei der Kärntner Gebietskrankenkasse gelten, weshalb mit "§ 2 Kassenarzt" wohl nur ein Arzt mit Kassenvertrag mit der Kärntner Gebietskrankenkasse gemeint sein kann. a.) die Praxis, wonach ein Arzt, der einen Vertrag mit der Kärntner Gebietskrankenkasse hat, nur mehr an einem Ort gereiht sein kann, ist mir bekannt und einsehbar.
b) Ich für meinen Fall habe für meine Privatordination in Kärnten keinen Vertrag mit der Kärntner Gebietskrankenkasse. (...) Weiters möchte ich festhalten, dass ich meinen Lebensmittelpunkt hier in Kärnten aufgebaut habe, meine Kinder hier zur Schule gehen, meine Frau hier arbeitet und ich für meine Tätigkeit in der Steiermark, die wie bereits erwähnt sich als Überbrückungsmöglichkeit einer beruflichen Notlage ergab, die Strapazen und Gefahren von 60.000 Auto km pro Jahr auf mich nehme. Für den Fall des Inkraftsetzens des von Ihnen im Einschreiben genannten "Befassens" stelle ich fest, daß für mich eine Einschränkung meiner Reihung auf 4 Orte in folgender
Reihenfolge eventuell ein Kompromiss sein könnte: 1.Villach 2. Klagenfurt 3. Spittal/Drau 4. Wolfsberg Für den Fall der Reihung nur in einer Stadt wäre für mich auch Villach an erster Stelle. (...)"
Mit Schreiben vom 14. 1. 1999 antwortete die Erstbeklagte wie folgt:
"Aufgrund Ihres Schreibens vom 19. Dezember 1998 hat sich der Vorstand der Ärztekammer für Kärnten in seiner Sitzung vom 11. Jänner 1999 mit Ihrem Anliegen, in mehr als einem Ort gereiht zu bleiben, befasst und beschlossen, Ihre Reihung in Villach aufrecht zu erhalten. Ihrem Anliegen, in mehr als einem Ort gereiht zu bleiben, wurde nicht entsprochen, da die Reihungsrichtlinien festlegen, daß für jene Ärzte, die Vertragsärzte der sogenannten § 2-Kassen sind, eine Reihung nur an einem Ort zulässig ist. Im Punkt 3. der Reihungsbestimmungen heißt es: '§ 2-Kassenärzte können sich an einem Ort reihen lassen, bzw. an einem Ort gereiht bleiben'.""Aufgrund Ihres Schreibens vom 19. Dezember 1998 hat sich der Vorstand der Ärztekammer für Kärnten in seiner Sitzung vom 11. Jänner 1999 mit Ihrem Anliegen, in mehr als einem Ort gereiht zu bleiben, befasst und beschlossen, Ihre Reihung in Villach aufrecht zu erhalten. Ihrem Anliegen, in mehr als einem Ort gereiht zu bleiben, wurde nicht entsprochen, da die Reihungsrichtlinien festlegen, daß für jene Ärzte, die Vertragsärzte der sogenannten Paragraph 2 -, K, a, s, s, e, n, sind, eine Reihung nur an einem Ort zulässig ist. Im Punkt 3. der Reihungsbestimmungen heißt es: '§ 2-Kassenärzte können sich an einem Ort reihen lassen, bzw. an einem Ort gereiht bleiben'."
Mit Schreiben vom 2. April 1999 begehrte der Klagevertreter von der Erstbeklagten Auskunft darüber, auf welcher Rechtsgrundlage die Erstbeklagte die Streichung des Klägers begründe, und verlangte die bescheidförmige Erledigung der Streichung des Klägers von der Reihungsliste. Die Erstbeklagte antwortete mit Schreiben vom 16. 4. 1999 wie folgt:
"Die Reihungsrichtlinien differenzieren nicht zwischen § 2-Kassenärzten, die in Kärnten niedergelassen sind und jenen, die in einem anderen Bundesland niedergelassen sind. Nachdem die Reihungsrichtlinie und die daraus resultierende Reihungsliste eine Entscheidungshilfe für den Vorstand ist, dieser jedoch in jedem Einzelfall eine sachbezogene Entscheidung zu treffen hat, vertritt die Ärztekammer für Kärnten die Ansicht, dass es sich bei der Führung der Reihungsliste um keine hoheitliche Aufgabe handelt und daher Reihungsangelegenheiten keiner bescheidmäßigen Erledigung zugänglich sind.""Die Reihungsrichtlinien differenzieren nicht zwischen Paragraph 2 -, K, a, s, s, e, n, ä, r, z, t, e, n,, die in Kärnten niedergelassen sind und jenen, die in einem anderen Bundesland niedergelassen sind. Nachdem die Reihungsrichtlinie und die daraus resultierende Reihungsliste eine Entscheidungshilfe für den Vorstand ist, dieser jedoch in jedem Einzelfall eine sachbezogene Entscheidung zu treffen hat, vertritt die Ärztekammer für Kärnten die Ansicht, dass es sich bei der Führung der Reihungsliste um keine hoheitliche Aufgabe handelt und daher Reihungsangelegenheiten keiner bescheidmäßigen Erledigung zugänglich sind."
Der Kläger begehrt zuletzt, die Beklagten schuldig zu erkennen, seine Streichung von der - in der Klage näher bezeichneten - aktuellen Reihungsliste rückgängig zu machen und ihn wieder - in der Reihenfolge gemäß der vor der Streichung zusammengesetzten Liste - in ihre Reihungsliste (Reihung Fachärzte) aufzunehmen; in eventu,
a) es im Verhältnis zum Kläger zu unterlassen, bei der Ausübung ihres Vorschlagsrechts (bzw bei der Erstattung eines Vorschlags nach durchgeführter Reihung innerhalb der Beklagten) gegenüber den Sozialversicherungsträgern in Kärnten, insbesondere der Gebietskrankenkasse Kärnten, für die Invertragnahme (zum Abschluss eines Kasseneinzelvertrags) aus Anlass der Neubesetzung der Kassenvertragsstellen für Ärzte aus dem Fachgebiet für Augenheilkunde und Optometrie hinsichtlich der in Hinkunft frei werdenden Kassenvertragsstellen in Klagenfurt, Spittal/Drau, St. Veit/Glan, Wolfsberg und Feldkirchen nach unsachlichen und/oder rechtswidrigen Kriterien vorzugehen, wobei die Beklagten insbesondere schuldig seien, es zu unterlassen, ihren Vorschlag für die genannte Invertragnahme aufgrund einer unsachlich und/oder gesetzwidrig vorgenommenen Reihung von Mitbewerbern um diese Stelle zu erstatten, und zwar insbesondere, indem sie den Kläger bei einer frei werdenden Kassenvertragsstelle in Kärnten aus den genannten Fachgebieten in Klagenfurt, Spittal/Drau, St. Veit/Glan, Wolfsberg und Feldkirchen nicht vorschlagen, obwohl er, bei Verbleib in der Reihungsliste gemäß Beilage ./A hinsichtlich der Kassenvertragsstellen in den genannten Orten, falls er zum Zeitpunkt des Vorschlags Erstgereihter wäre, zur Invertragnahme zum Zug käme; in eventu
b) den Kläger wieder in ihre jeweils aktuelle Reihungsliste für die genannten Orte in der ihm jeweils zustehenden Reihenfolge aufzunehmen.
Der Kläger bewerbe sich seit 1996 um eine Kassenvertragsstelle in Kärnten. Weil ihm aufgrund des Reihungssystems der Beklagten bis jetzt noch keine Kassenvertragsstelle zuerkannt worden sei, sei er gezwungen gewesen, in erheblicher Entfernung zu seinem Wohnsitz in Velden - dem Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seines Familienlebens - eine Kassenvertragsstelle in der Steiermark anzunehmen. Anders wäre er nicht in der Lage gewesen, seinen Beruf als Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie auszuüben, weil in dieser Sparte der Medizin eine selbständige Tätigkeit ohne Kassenvertrag in der Regel undenkbar sei. Die Erstbeklagte unterliege als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltungs- und Monopolcharakter den österreichischen Gesetzen, insbesondere auch dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Gleichheitssatz. Die Zweitbeklagte, eine selbständige Rechtspersönlichkeit, sei innerhalb der Erstbeklagten für die Belange der niedergelassenen Ärzte zuständig, worunter auch die Reihungskriterien zählten; sie sei mit der Erstbeklagten personell und organisatorisch bis zur Ununterscheidbarkeit verflochten und hafte in gleichem Umfang wie diese, zumal die Erstellung der Reihungsliste im Zusammenwirken mit der Erstbeklagten erfolge. Der Abschluss eines Kassenvertrags für Kärnten sei für den Kläger von großem wirtschaftlichem und rechtlichem Interesse; die Entscheidung darüber greife in sein Grundrecht auf Niederlassungs-, Erwerbs- und Eigentumsfreiheit und damit in sein Vermögen ein. Könne er keine Kassenvertragsstelle erlangen, werde er in seiner beruflichen und finanziellen Entwicklung erheblich und existentiell behindert. Den Sozialversicherungsträgern komme bei der Gesundheitsvorsorge Monopolcharakter zu; sie unterlägen damit einem Kontrahierungszwang. Die Beklagten seien in deren Aufgaben insoweit gesetzlich eingebunden, als ihr Einvernehmen für die Invertragnahme eines Arztes erforderlich ist. Das dazu abzuwickelnde Verfahren habe sich an den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Objektivität, der Fairness und des lauteren Wettbewerbs zu orientieren. Die Streichung des Klägers aus der Reihungsliste für sämtliche Orte außer Villach sei sachlich nicht berechtigt, weil dessen Erwerbs- und Niederlassungsfreiheit grundlos beschränkt werde. Das Verhalten der Beklagten verstoße auch gegen § 1 UWG, weil dadurch andere Ärzte als Mitbewerber des Klägers um eine Planstelle bevorzugt würden.Der Kläger bewerbe sich seit 1996 um eine Kassenvertragsstelle in Kärnten. Weil ihm aufgrund des Reihungssystems der Beklagten bis jetzt noch keine Kassenvertragsstelle zuerkannt worden sei, sei er gezwungen gewesen, in erheblicher Entfernung zu seinem Wohnsitz in Velden - dem Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seines Familienlebens - eine Kassenvertragsstelle in der Steiermark anzunehmen. Anders wäre er nicht in der Lage gewesen, seinen Beruf als Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie auszuüben, weil in dieser Sparte der Medizin eine selbständige Tätigkeit ohne Kassenvertrag in der Regel undenkbar sei. Die Erstbeklagte unterliege als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltungs- und Monopolcharakter den österreichischen Gesetzen, insbesondere auch dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Gleichheitssatz. Die Zweitbeklagte, eine selbständige Rechtspersönlichkeit, sei innerhalb der Erstbeklagten für die Belange der niedergelassenen Ärzte zuständig, worunter auch die Reihungskriterien zählten; sie sei mit der Erstbeklagten personell und organisatorisch bis zur Ununterscheidbarkeit verflochten und hafte in gleichem Umfang wie diese, zumal die Erstellung der Reihungsliste im Zusammenwirken mit der Erstbeklagten erfolge. Der Abschluss eines Kassenvertrags für Kärnten sei für den Kläger von großem wirtschaftlichem und rechtlichem Interesse; die Entscheidung darüber greife in sein Grundrecht auf Niederlassungs-, Erwerbs- und Eigentumsfreiheit und damit in sein Vermögen ein. Könne er keine Kassenvertragsstelle erlangen, werde er in seiner beruflichen und finanziellen Entwicklung erheblich und existentiell behindert. Den Sozialversicherungsträgern komme bei der Gesundheitsvorsorge Monopolcharakter zu; sie unterlägen damit einem Kontrahierungszwang. Die Beklagten seien in deren Aufgaben insoweit gesetzlich eingebunden, als ihr Einvernehmen für die Invertragnahme eines Arztes erforderlich ist. Das dazu abzuwickelnde Verfahren habe sich an den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Objektivität, der Fairness und des lauteren Wettbewerbs zu orientieren. Die Streichung des Klägers aus der Reihungsliste für sämtliche Orte außer Villach sei sachlich nicht berechtigt, weil dessen Erwerbs- und Niederlassungsfreiheit grundlos beschränkt werde. Das Verhalten der Beklagten verstoße auch gegen Paragraph eins, UWG, weil dadurch andere Ärzte als Mitbewerber des Klägers um eine Planstelle bevorzugt würden.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestreiten die Zulässigkeit des Rechtswegs, weil kein Privatrechtsverhältnis vorliege, und die passive Klagelegitimation der Zweitbeklagten, weil allein der Erstbeklagten die Festlegung und Wahrung von Vorschlagskriterien sowie die Führung der Reihungsliste obliege. Die (teilweise) Streichung des Klägers von der Reihungsliste sei in Anwendung der beschlossenen Reihungsbestimmungen erfolgt; da der Kläger bereits eine Kassenordination (wenn auch in einem anderen Bundesland) führe, könne er nur für einen Ort gereiht werden. Das Erstgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und gab dem Klagebegehren statt. Der Abschluss von Gesamtverträgen zwischen Ärztekammern und Sozialversicherungsträgern sei ebenso wie das auf den Gesamtverträgen beruhende Vorschlagsrecht ein privatrechtlicher Akt; Streitigkeiten darüber fielen unter die ordentliche Gerichtsbarkeit. Bei der Reihung der Fachärzte betreffend den Vorschlag für die Besetzung einer Planstelle wirkten beide Beklagten zusammen und hätten auf diese Weise erheblichen Einfluss auf die Auswahl von Vertragsärzten; auch die Zweitbeklagte sei daher passiv klagelegitimiert. Die Streichung des Klägers in der Reihungsliste mit Ausnahme des Ortes Villach sei unrechtmäßig, weil sie den Reihungsbestimmungen der Erstbeklagten widerspreche; der Kläger sei nämlich mangels Vertragsverhältnisses zur Kärntner Gebietskrankenkasse kein § 2-Kassenarzt. Das Verhalten der Beklagten sei auch wettbewerbswidrig. Die Beklagten unterlägen nämlich dem Wettbewerbsrecht, soweit sie - wie hier - privatwirtschaftlich tätig seien. Indem die Erstbeklagte den Kläger (mit Ausnahme von Villach) zu Unrecht aus der Reihungsliste gestrichen habe, fördere sie den Wettbewerb der nach dem Kläger gereihten Ärzte, denen sie einen ungesetzlichen Vorteil verschaffe. Diese Bevorzugung sei eine subjektiv vorwerfbare Gesetzesverletzung und sittenwidrig iSd § 1Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestreiten die Zulässigkeit des Rechtswegs, weil kein Privatrechtsverhältnis vorliege, und die passive Klagelegitimation der Zweitbeklagten, weil allein der Erstbeklagten die Festlegung und Wahrung von Vorschlagskriterien sowie die Führung der Reihungsliste obliege. Die (teilweise) Streichung des Klägers von der Reihungsliste sei in Anwendung der beschlossenen Reihungsbestimmungen erfolgt; da der Kläger bereits eine Kassenordination (wenn auch in einem anderen Bundesland) führe, könne er nur für einen Ort gereiht werden. Das Erstgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und gab dem Klagebegehren statt. Der Abschluss von Gesamtverträgen zwischen Ärztekammern und Sozialversicherungsträgern sei ebenso wie das auf den Gesamtverträgen beruhende Vorschlagsrecht ein privatrechtlicher Akt; Streitigkeiten darüber fielen unter die ordentliche Gerichtsbarkeit. Bei der Reihung der Fachärzte betreffend den Vorschlag für die Besetzung einer Planstelle wirkten beide Beklagten zusammen und hätten auf diese Weise erheblichen Einfluss auf die Auswahl von Vertragsärzten; auch die Zweitbeklagte sei daher passiv klagelegitimiert. Die Streichung des Klägers in der Reihungsliste mit Ausnahme des Ortes Villach sei unrechtmäßig, weil sie den Reihungsbestimmungen der Erstbeklagten widerspreche; der Kläger sei nämlich mangels Vertragsverhältnisses zur Kärntner Gebietskrankenkasse kein Paragraph 2 -, K, a, s, s, e, n, a, r, z, t, Das Verhalten der Beklagten sei auch wettbewerbswidrig. Die Beklagten unterlägen nämlich dem Wettbewerbsrecht, soweit sie - wie hier - privatwirtschaftlich tätig seien. Indem die Erstbeklagte den Kläger (mit Ausnahme von Villach) zu Unrecht aus der Reihungsliste gestrichen habe, fördere sie den Wettbewerb der nach dem Kläger gereihten Ärzte, denen sie einen ungesetzlichen Vorteil verschaffe. Diese Bevorzugung sei eine subjektiv vorwerfbare Gesetzesverletzung und sittenwidrig iSd Paragraph eins,
UWG.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung "zur hier aufgeworfenen Rechtsfrage" zulässig sei. Ansprüche eines niedergelassenen Arztes auf Abschluss eines Kassenvertrags seien vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Der Geltungsbereich des zugrundeliegenden Gesamtvertrags erstrecke sich ua auf die Kärntner Gebietskrankenkasse; um deren Vertragspartner zu werden - das allein strebe der Kläger an -, dürfe jemand nur dann von der Reihung ausgeschlossen werden, wenn er schon Vertragspartner dieser Sozialversicherungsanstalt sei. Letzteres treffe auf den Kläger nicht zu, sodass die beanstandete Streichung den Reihungsrichtlinien der Erstbeklagten widerspreche. Die Verantwortlichkeit der Zweitbeklagten ergebe sich daraus, dass sie in der Vollversammlung der Erstbeklagten Sitz und Stimme habe und als Mittäterin zu beurteilen sei. Es liege eine typischerweise auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Handung vor, weshalb der Kläger die Wettbewerbsabsicht der Beklagten nicht weiter zu beweisen gehabt habe.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Beklagten vertreten (im Gegensatz zu der erst jüngst in einem vergleichbaren Fall ergangenen Entscheidung 7 Ob 299/00x = JBl 2002, 36 = ARD 5274/65/02 = ÖJZ-LSK 2002/4) die Auffassung, Angelegenheiten der Reihungsrichtlinien gehörten nicht vor die ordentlichen Gerichte. Dem ist allein entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht die von den Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO (Unzulässigkeit des Rechtsweges) verneint und damit inhaltlich einen Beschluss gefasst (§ 473 Abs 1 ZPO) hat. Berufungsgerichtliche Beschlüsse sind aber - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen des § 519 ZPO abgesehen - unanfechtbar. Die Verneinung der Nichtigkeit durch das Berufungsgericht ist deshalb - auch wenn sie nur in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommt - in dritter Instanz nicht mehr zu überprüfen (stRsp ua SZ 54/190 mwN; EvBl 1987/168; 4 Ob 566/95; Kodek in Rechberger, ZPO² § 519 Rz 2 und § 503 Rz 2 mwN).Die Beklagten vertreten (im Gegensatz zu der erst jüngst in einem vergleichbaren Fall ergangenen Entscheidung 7 Ob 299/00x = JBl 2002, 36 = ARD 5274/65/02 = ÖJZ-LSK 2002/4) die Auffassung, Angelegenheiten der Reihungsrichtlinien gehörten nicht vor die ordentlichen Gerichte. Dem ist allein entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht die von den Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO (Unzulässigkeit des Rechtsweges) verneint und damit inhaltlich einen Beschluss gefasst (Paragraph 473, Absatz eins, ZPO) hat. Berufungsgerichtliche Beschlüsse sind aber - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen des Paragraph 519, ZPO abgesehen - unanfechtbar. Die Verneinung der Nichtigkeit durch das Berufungsgericht ist deshalb - auch wenn sie nur in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommt - in dritter Instanz nicht mehr zu überprüfen (stRsp ua SZ 54/190 mwN; EvBl 1987/168; 4 Ob 566/95; Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 519, Rz 2 und Paragraph 503, Rz 2 mwN).
Dass der Kläger in keinem Vertragsverhältnis zur Kärntner Gebietskrankenkasse steht, ist nicht strittig. Von der - unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpften - Feststellung, dass der Kläger mit keinem der in § 2 des Gesamtvertrags angeführten Krankenversicherungsträger einen Vertrag abgeschlossen habe, hängt die Entscheidung, wie noch ausgeführt wird, hingegen nicht ab; auf die Ausführungen des Rechtsmittels zu diesem Punkt muss daher nicht weiter eingegangen werden.Dass der Kläger in keinem Vertragsverhältnis zur Kärntner Gebietskrankenkasse steht, ist nicht strittig. Von der - unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpften - Feststellung, dass der Kläger mit keinem der in Paragraph 2, des Gesamtvertrags angeführten Krankenversicherungsträger einen Vertrag abgeschlossen habe, hängt die Entscheidung, wie noch ausgeführt wird, hingegen nicht ab; auf die Ausführungen des Rechtsmittels zu diesem Punkt muss daher nicht weiter eingegangen werden.
Das Schwergewicht der Revisionsausführungen liegt im Versuch der Beklagten, die beanstandeten Löschungen des Klägers aus der Reihungsliste als bestimmungskonform und sachlich gerechtfertigt darzustellen. Der Kläger stehe zwar nicht zur Kärntner Gebietskrankenkasse, aber doch (wenn auch in einem anderen Bundesland) zu sonstigen in § 2 des Gesamtvertrags genannten Krankenversicherungsträgern in einem Vertragsverhältnis, weshalb er nach den Reihungsbestimmungen der Erstbeklagten nur zur Reihung für einen Ort zuzulassen sei. Diese Regelung sei nicht unsachlich, weil Ärzte ohne Vertragsverhältnis gegenüber solchen Ärzten berücksichtigungswürdiger seien, die bei bestehendem Vertrag nur eine örtliche Veränderung anstrebten. Es verstieße gegen den Gleichheitsgrundsatz, könnte sich der Inhaber einer Kassenstelle außerhalb von Kärnten an sechs Orten in Kärnten reihen lassen, ein Arzt mit Kassenvertrag und Sitz in Kärnten hingegen nur an einem einzigen Ort. Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu. Voranzustellen ist, dass - wie der Oberste Gerichtshof erst jüngstDas Schwergewicht der Revisionsausführungen liegt im Versuch der Beklagten, die beanstandeten Löschungen des Klägers aus der Reihungsliste als bestimmungskonform und sachlich gerechtfertigt darzustellen. Der Kläger stehe zwar nicht zur Kärntner Gebietskrankenkasse, aber doch (wenn auch in einem anderen Bundesland) zu sonstigen in Paragraph 2, des Gesamtvertrags genannten Krankenversicherungsträgern in einem Vertragsverhältnis, weshalb er nach den Reihungsbestimmungen der Erstbeklagten nur zur Reihung für einen Ort zuzulassen sei. Diese Regelung sei nicht unsachlich, weil Ärzte ohne Vertragsverhältnis gegenüber solchen Ärzten berücksichtigungswürdiger seien, die bei bestehendem Vertrag nur eine örtliche Veränderung anstrebten. Es verstieße gegen den Gleichheitsgrundsatz, könnte sich der Inhaber einer Kassenstelle außerhalb von Kärnten an sechs Orten in Kärnten reihen lassen, ein Arzt mit Kassenvertrag und Sitz in Kärnten hingegen nur an einem einzigen Ort. Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu. Voranzustellen ist, dass - wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst
mit ausführlicher Begründung ausgesprochen hat (7 Ob 299/00x = JBl
2002, 36 = ARD 5274/65/02 = ÖJZ-LSK 2002/4) - die Ärztekammern als
Körperschaften öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer gesetzlich angeordneten Mitwirkung bei der Auswahl der Kandidaten für den Abschluss des Einzelvertrags mit dem zuständigen Träger der Krankenversicherung im öffentlichen Interesse privatrechtlich tätig und dabei auf Grund der Fiskalgeltung und auch über § 16 ABGB an die Grundrechte, insbesondere an den Gleichheitsgrundsatz, gebunden sind. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet unsachliche Differenzierungen, also die Anwendung sachlich nicht gerechtfertigter Auswahlkriterien. Die Vergabe eines Kassenvertrages muss daher auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind. Die Ärztekammern wirken nach dem gesetzlichen Auftrag im öffentlichen Interesse am Auswahlverfahren hauptverantwortlich mit. Ihre Besetzungsvorschläge und damit auch die zugrundeliegenden Richtlinien für die Auswahl der Kandidaten müssen daher denselben Anforderungen entsprechen. Verstößt demnach die Ärztekammer im Auswahlverfahren - zu dem auch nach Auffassung des erkennenden Senats bereits die Führung der Reihungsliste zählt - dennoch gegen Grundrechte, handelt sie rechtswidrig und hat dafür zivilrechtlich einzustehen. An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Ob die Reihungsbestimmungen der Erstbeklagten dahin auszulegen sind, dass jedes Vertragsverhältnis zwischen einem Arzt und auch nur einem einzigen der in § 2 des Gesamtvertrags genannten Krankenversicherungsträger dazu führt, dass der Arzt als "§ 2-Kassenarzt" zu beurteilen ist und sich folglich in der Reihungsliste nur für einen Ort reihen lassen kann oder dahin, dass ein Arzt nur dann als § 2-Kassenarzt im Sinne der Reihungsbestimmungen zu beurteilen ist, wenn er in einem Vertragsverhältnis zu allen in § 2 des Gesamtvertrags genannten Krankenversicherungsträgern steht, kann offen bleiben. Den Rechtsmittelausführungen ist nämlich darin zu folgen, dass das Gleichheitsgebot eine weite Auslegung des Begriffs "§ 2-Kassenarzt" dahin verlangt, dass darunter nicht nur solche Ärzte fallen, die eine Planstelle der in § 2 des Gesamtvertrags genannten Krankenversicherungsträger innehaben, sondern auch jene Ärzte, die zu einem mit letzteren vergleichbaren Krankenversicherungsträger in vertraglicher Beziehung stehen.Körperschaften öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer gesetzlich angeordneten Mitwirkung bei der Auswahl der Kandidaten für den Abschluss des Einzelvertrags mit dem zuständigen Träger der Krankenversicherung im öffentlichen Interesse privatrechtlich tätig und dabei auf Grund der Fiskalgeltung und auch über Paragraph 16, ABGB an die Grundrechte, insbesondere an den Gleichheitsgrundsatz, gebunden sind. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet unsachliche Differenzierungen, also die Anwendung sachlich nicht gerechtfertigter Auswahlkriterien. Die Vergabe eines Kassenvertrages muss daher auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind. Die Ärztekammern wirken nach dem gesetzlichen Auftrag im öffentlichen Interesse am Auswahlverfahren hauptverantwortlich mit. Ihre Besetzungsvorschläge und damit auch die zugrundeliegenden Richtlinien für die Auswahl der Kandidaten müssen daher denselben Anforderungen entsprechen. Verstößt demnach die Ärztekammer im Auswahlverfahren - zu dem auch nach Auffassung des erkennenden Senats bereits die Führung der Reihungsliste zählt - dennoch gegen Grundrechte, handelt sie rechtswidrig und hat dafür zivilrechtlich einzustehen. An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Ob die Reihungsbestimmungen der Erstbeklagten dahin auszulegen sind, dass jedes Vertragsverhältnis zwischen einem Arzt und auch nur einem einzigen der in Paragraph 2, des Gesamtvertrags genannten Krankenversicherungsträger dazu führt, dass der Arzt als "§ 2-Kassenarzt" zu beurteilen ist und sich folglich in der Reihungsliste nur für einen Ort reihen lassen kann oder dahin, dass ein Arzt nur dann als Paragraph 2 -, K, a, s, s, e, n, a, r, z, t, im Sinne der Reihungsbestimmungen zu beurteilen ist, wenn er in einem Vertragsverhältnis zu allen in Paragraph 2, des Gesamtvertrags genannten Krankenversicherungsträgern steht, kann offen bleiben. Den Rechtsmittelausführungen ist nämlich darin zu folgen, dass das Gleichheitsgebot eine weite Auslegung des Begriffs "§ 2-Kassenarzt" dahin verlangt, dass darunter nicht nur solche Ärzte fallen, die eine Planstelle der in Paragraph 2, des Gesamtvertrags genannten Krankenversicherungsträger innehaben, sondern auch jene Ärzte, die zu einem mit letzteren vergleichbaren Krankenversicherungsträger in vertraglicher Beziehung stehen.
Erkennbarer - und sachlich gerechtfertigter - Zweck der Reihungsbestimmungen ist es, jenen Ärzten größere Ernennungschancen einzuräumen, die noch nicht über eine gesicherte Erwerbschance in Form eines Kassenvertrags verfügen; wer hingegen - bei bestehendem Kassenvertrag - nur eine örtliche Veränderung anstrebt, soll nur die Möglichkeit der Reihung an einem einzigen Ort besitzen. Bei dieser Wertung kann es dann aber - bei Vergleichbarkeit der Vertragsposition des Arztes gegenüber den in Frage kommenden Krankenversicherungsträgern - keinen Unterschied machen, ob die angestrebte Ortsveränderung über die Sprengelgrenzen von Krankenversicherungsträgern hinweg führt (und damit bei bestehendem Vertrag mit einem Wechsel in der Person des Vertragspartners verbunden ist) oder sich innerhalb dieser Grenzen bewegt (und damit zwar zu einem Wechsel des Vertragsorts, nicht aber zugleich auch des Vertragspartners führt). Nach der zugrundeliegenden - und nicht zu beanstandenden - Wertung, wonach ein "vertragsloser" Arzt bei der Reihung berücksichtigungswürdiger ist als ein Arzt auf einer Kassenvertragsstelle, ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei der Bewerbung um eine Planstelle des in § 2 des Gesamtvertrags genannten Versicherungsträgers ein in Kärnten ordinierender Kassenarzt nur für einen Ort, ein im steirischen Nachbarort ordinierender Kassenarzt hingegen für sechs Orte gereiht werden könnte. Der gebotene Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt deshalb, auch solche Ärzte als § 2-Kassenärzte iSd Reihungsbestimmungen zu beurteilen, die eine Planstelle (wo auch immer) innehaben, die einer Planstelle eines der dort genannten Krankenversicherungsträger gleichzuhalten ist. Dass sich aber das Vertragsverhältnis eines Arztes zur Kärntner Gebietskrankenkasse seinem Inhalt nach wesentlich von einem solchen zur Steirischen Gebietskrankenkasse unterschiede, hat der Kläger weder behauptet, noch ist solches ersichtlich.Erkennbarer - und sachlich gerechtfertigter - Zweck der Reihungsbestimmungen ist es, jenen Ärzten größere Ernennungschancen einzuräumen, die noch nicht über eine gesicherte Erwerbschance in Form eines Kassenvertrags verfügen; wer hingegen - bei bestehendem Kassenvertrag - nur eine örtliche Veränderung anstrebt, soll nur die Möglichkeit der Reihung an einem einzigen Ort besitzen. Bei dieser Wertung kann es dann aber - bei Vergleichbarkeit der Vertragsposition des Arztes gegenüber den in Frage kommenden Krankenversicherungsträgern - keinen Unterschied machen, ob die angestrebte Ortsveränderung über die Sprengelgrenzen von Krankenversicherungsträgern hinweg führt (und damit bei bestehendem Vertrag mit einem Wechsel in der Person des Vertragspartners verbunden ist) oder sich innerhalb dieser Grenzen bewegt (und damit zwar zu einem Wechsel des Vertragsorts, nicht aber zugleich auch des Vertragspartners führt). Nach der zugrundeliegenden - und nicht zu beanstandenden - Wertung, wonach ein "vertragsloser" Arzt bei der Reihung berücksichtigungswürdiger ist als ein Arzt auf einer Kassenvertragsstelle, ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei der Bewerbung um eine Planstelle des in Paragraph 2, des Gesamtvertrags genannten Versicherungsträgers ein in Kärnten ordinierender Kassenarzt nur für einen Ort, ein im steirischen Nachbarort ordinierender Kassenarzt hingegen für sechs Orte gereiht werden könnte. Der gebotene Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt deshalb, auch solche Ärzte als Paragraph 2 -, K, a, s, s, e, n, ä, r, z, t, e, iSd Reihungsbestimmungen zu beurteilen, die eine Planstelle (wo auch immer) innehaben, die einer Planstelle eines der dort genannten Krankenversicherungsträger gleichzuhalten ist. Dass sich aber das Vertragsverhältnis eines Arztes zur Kärntner Gebietskrankenkasse seinem Inhalt nach wesentlich von einem solchen zur Steirischen Gebietskrankenkasse unterschiede, hat der Kläger weder behauptet, noch ist solches ersichtlich.
Nach dem gewonnen Auslegungsergebnis ist den Beklagten daher darin beizupflichten, dass die Erstbeklagte die von ihr aufgestellten Reihungsbestimmungen nicht verletzt, wenn sie dem Kläger eine Reihung an bis zu sechs Orten verweigert. Der vom Kläger verfolgte Anspruch ist deshalb mangels Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht berechtigt, weshalb es auch auf die in der Revision weiters aufgeworfene Frage des Vorliegens einer Wettbewerbswidrigkeit und der daraus ableitbaren Ansprüche nicht mehr ankommt.
Der Revision ist Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der Streitgenossenzuschlag beträgt 10 %.Der Revision ist Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Streitgenossenzuschlag beträgt 10 %.
Anmerkung
E64896 4Ob31.02fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00031.02S.0212.000Dokumentnummer
JJT_20020212_OGH0002_0040OB00031_02S0000_000