Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richterin Mag. Toyooka als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl V***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, AZ 011 Hv 2/02w des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Karl V***** in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richterin Mag. Toyooka als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl V***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 zweiter Fall StGB, AZ 011 Hv 2/02w des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Karl V***** in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Zu dem angeführten Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien befindet sich Karl V***** seit 7. Jänner 2002 aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 1 StPO in Untersuchungshaft. In der rechtswirksamen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 19. November 1999 (ON 5) wird ihm das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB angelastet, weil er vom 9. Mai 1998 bis 18. Februar 1999 in Wien in sieben Angriffen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz und in der Absicht sich durch wiederkehrende Begehung von (teilweise) schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch Vorgabe ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde bzw ein seriöser Vermieter zu sein, zur Erbringung von Dienstleistungen, Lieferung von Waren und Herausgabe von Geldbeträgen verleitet haben soll, welche diese mit insgesamt mehr als 25.000 S (und auch mehr als 2.000 EUR) geschädigt haben sollen (ON 5).Zu dem angeführten Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien befindet sich Karl V***** seit 7. Jänner 2002 aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO in Untersuchungshaft. In der rechtswirksamen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 19. November 1999 (ON 5) wird ihm das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 zweiter Fall StGB angelastet, weil er vom 9. Mai 1998 bis 18. Februar 1999 in Wien in sieben Angriffen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz und in der Absicht sich durch wiederkehrende Begehung von (teilweise) schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch Vorgabe ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde bzw ein seriöser Vermieter zu sein, zur Erbringung von Dienstleistungen, Lieferung von Waren und Herausgabe von Geldbeträgen verleitet haben soll, welche diese mit insgesamt mehr als 25.000 S (und auch mehr als 2.000 EUR) geschädigt haben sollen (ON 5).
Rechtliche Beurteilung
In einer eigenhändig verfassten, direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Grundrechtsbeschwerde behauptet der Angeklagte, er sei zu Unrecht in Haft, weil der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht vorliege.
Gemäß § 3 GRBG ist in der Beschwerde die angefochtene Entscheidung oder Verfügung genau zu bezeichnen, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebliche Tag ist anzuführen und überdies muss die Beschwerde von einem Verteidiger unterschrieben sein. Der Angeklagte bezeichnet weder die bekämpfte Entscheidung, noch führt er jenen Tag an, an welchem ihm diese zugestellt worden ist. Er setzt sich auch nicht mit den Argumenten des Erstgerichtes und des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht auseinander und legt somit auch nicht dar, in welchem konkreten Akt dieser Gerichte er eine Verletzung seines Grundrechtes auf Freiheit erblickt. Da somit die Grundrechtsbeschwerde mit nicht behebbaren Mängeln behaftet ist, war sie sofort zurückzuweisen, ohne dass es eines Verbesserungsverfahrens durch Einholung einer Verteidigerunterschrift bedurft hätte.Gemäß Paragraph 3, GRBG ist in der Beschwerde die angefochtene Entscheidung oder Verfügung genau zu bezeichnen, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebliche Tag ist anzuführen und überdies muss die Beschwerde von einem Verteidiger unterschrieben sein. Der Angeklagte bezeichnet weder die bekämpfte Entscheidung, noch führt er jenen Tag an, an welchem ihm diese zugestellt worden ist. Er setzt sich auch nicht mit den Argumenten des Erstgerichtes und des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht auseinander und legt somit auch nicht dar, in welchem konkreten Akt dieser Gerichte er eine Verletzung seines Grundrechtes auf Freiheit erblickt. Da somit die Grundrechtsbeschwerde mit nicht behebbaren Mängeln behaftet ist, war sie sofort zurückzuweisen, ohne dass es eines Verbesserungsverfahrens durch Einholung einer Verteidigerunterschrift bedurft hätte.
Anmerkung
E64635 11Os21.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00021.02.0215.000Dokumentnummer
JJT_20020215_OGH0002_0110OS00021_0200000_000