Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 18. Dezember 2001 verstorbenen Melanie F*****, über den Delegierungsantrag der Ruth P*****, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in Murau, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 21. 1. 2002, ON 3, teilte die Einschreiterin dem Bezirksgericht Mödling mit, dass sie testamentarische Alleinerbin sei; sie beantragte zur Abgabe der Erbserklärung die Einräumung einer Frist bis zum 30. 4. 2002. Mit Schriftsatz vom 29. 1. 2000, ON 7, beantragte die Einschreiterin die Delegierung der Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht Murau, in dessen Sprengel sie wohne.
Rechtliche Beurteilung
Antragsberechtigt nach § 31 JN sind nur die Parteien eines Verfahrens, nicht hingegen ein noch nicht erbserklärter Erbe (RIS-Justiz RS0109953; 5 Nd 506/00; Mayr in Rechberger2 § 31 JN Rz 3).Antragsberechtigt nach Paragraph 31, JN sind nur die Parteien eines Verfahrens, nicht hingegen ein noch nicht erbserklärter Erbe (RIS-Justiz RS0109953; 5 Nd 506/00; Mayr in Rechberger2 Paragraph 31, JN Rz 3).
Da die Einschreiterin bisher keine Erbserklärung abgegeben hat, war ihr Delegierungsantrag mangels Antragslegitimation abzuweisen. Unter diesen Umständen bedarf es weder der Nachholung der unterbliebenen Äußerung des Bezirksgerichts Mödling zum Delegierungsantrag (§ 31 Abs 3 JN) noch der Erhebung, wo sich der Nachlass befindet (vgl RIS-Justiz RS0046117; 7 Nd 505/00) und ob die Einschreiterin tatsächlich testamentarische Alleinerbin ist.Da die Einschreiterin bisher keine Erbserklärung abgegeben hat, war ihr Delegierungsantrag mangels Antragslegitimation abzuweisen. Unter diesen Umständen bedarf es weder der Nachholung der unterbliebenen Äußerung des Bezirksgerichts Mödling zum Delegierungsantrag (Paragraph 31, Absatz 3, JN) noch der Erhebung, wo sich der Nachlass befindet vergleiche RIS-Justiz RS0046117; 7 Nd 505/00) und ob die Einschreiterin tatsächlich testamentarische Alleinerbin ist.
Anmerkung
E64795 5Nd502.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0050ND00502.02.0219.000Dokumentnummer
JJT_20020219_OGH0002_0050ND00502_0200000_000