Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich W*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Horst Reitböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Michael A*****, Tierarzt, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung eines Testaments - hier: wegen Ablehnung des Richters des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien Mag. T***** -, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 16. August 2001, GZ 16 R 53/01h-5, womit der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. April 2001, GZ 33 Nc 4/01-2, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Beklagten, "beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG die Prüfung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der §§ 20 JN ff anzuregen", wird zurückgewiesen.Der Antrag des Beklagten, "beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG die Prüfung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der Paragraphen 20, JN ff anzuregen", wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Beklagte lehnte den Richter des Verfahrens erster Instanz als befangen ab.
Mit seinem Beschluss vom 19. 4. 2001 wies der Senat (§ 19 Z 10 Geo) des Erstgerichtes gemäß § 24 Abs 2 JN die Ablehnung mit der Begründung zurück, dass die von der beklagten Partei vorgebrachten Zweifel an der Unbefangenheit des abgelehnten Richters nicht geteilt werden könnten.Mit seinem Beschluss vom 19. 4. 2001 wies der Senat (Paragraph 19, Ziffer 10, Geo) des Erstgerichtes gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN die Ablehnung mit der Begründung zurück, dass die von der beklagten Partei vorgebrachten Zweifel an der Unbefangenheit des abgelehnten Richters nicht geteilt werden könnten.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach völlig einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0074402; RS0098751) ist die Spezialnorm des § 24 Abs 2 JN so auszulegen, dass gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die „Zurückweisung" (- in Wahrheit, weil über die Ablehnung materiell entschieden wird: die Abweisung -) eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist. Der vom Beklagten behauptete Ausnahmefall einer Zurückweisung des Rekurses durch die zweite Instanz ohne meritorische Prüfung (RIS-Justiz RS0044509; RS0046065) liegt hier nicht vor.Nach völlig einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0074402; RS0098751) ist die Spezialnorm des Paragraph 24, Absatz 2, JN so auszulegen, dass gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die „Zurückweisung" (- in Wahrheit, weil über die Ablehnung materiell entschieden wird: die Abweisung -) eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist. Der vom Beklagten behauptete Ausnahmefall einer Zurückweisung des Rekurses durch die zweite Instanz ohne meritorische Prüfung (RIS-Justiz RS0044509; RS0046065) liegt hier nicht vor.
Die Parteien des Zivil- und Strafverfahrens sind nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054189) an sich nicht befugt, zu begehren, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stellt. Ein derartiger Antrag ist daher zurückzuweisen (ImmZ 1985, 174 uva).
Schon wegen der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses und der daraus folgenden Hinderung einer inhaltlichen Prüfung kommt ein amtswegiger Gesetzesprüfungsantrag durch den Obersten Gerichtshof ebenfalls nicht in Betracht, zumal sich die Bedenken des Beklagten nicht gegen die Rechtsmittelbeschränkung, sondern lediglich gegen die seiner Meinung nach zu Unrecht fehlende Möglichkeit einer Replik zur Äußerung des abgelehnten Richters wenden.
Anmerkung
E64735 9Ob35.02sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00035.02S.0220.000Dokumentnummer
JJT_20020220_OGH0002_0090OB00035_02S0000_000