TE OGH 2002/2/20 9Ob43/02t

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ronald L*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Brigitte L*****, Hausfrau,*****, vertreten durch Dr. Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2001, GZ 37 R 230/01a-216, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf die Frage der Notwendigkeit zur Ergänzung bereits erstatteter bzw zur Einholung weiterer Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit der Beklagten ist nicht einzugehen, weil es sich dabei um einen bereits vom Berufungsgericht verneinten angeblichen Mangel des Verfahrens erster Instanz handelt. Ein solcher Mangel kann aber nach stRSpr nicht mehr in der Revision gerügt werden (s. Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN).Auf die Frage der Notwendigkeit zur Ergänzung bereits erstatteter bzw zur Einholung weiterer Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit der Beklagten ist nicht einzugehen, weil es sich dabei um einen bereits vom Berufungsgericht verneinten angeblichen Mangel des Verfahrens erster Instanz handelt. Ein solcher Mangel kann aber nach stRSpr nicht mehr in der Revision gerügt werden (s. Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, mwN).

In ihrer Rechtsrüge übersieht die Beklagte, dass - wie schon vom Erstgericht zutreffend erkannt - auf das vorliegende Verfahren, welches eine Scheidungsklage wegen Ehebruchs (§ 47 EheG) zum Gegenstand hat, gem Art VII Z 3 des EheRÄG 1999, BGBl I Nr 125/1999, noch die bis zum 31.12.1999 in Geltung gestandenen Bestimmungen des Ehegesetzes anzuwenden sind. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung war Ehebruch - unabhängig von bereits eingetretener Zerrüttung - ein absoluter Scheidungsgrund (RIS-Justiz RS0110171; RS0056559) und auch niemals eine zulässige Reaktionshandlung (3 Ob 540/93 = EFSlg 72.266 mwN). Wenngleich auch das Fehlverhalten des anderen Ehegatten als Ursache einer bereits eingetretenen Zerrüttung für die Mitverschuldensbeurteilung von Bedeutung sein konnte, änderte dies nichts am Charakter des Scheidungsgrundes nach § 47 EheG (RIS-Justiz RS0056559).In ihrer Rechtsrüge übersieht die Beklagte, dass - wie schon vom Erstgericht zutreffend erkannt - auf das vorliegende Verfahren, welches eine Scheidungsklage wegen Ehebruchs (Paragraph 47, EheG) zum Gegenstand hat, gem Art römisch VII Ziffer 3, des EheRÄG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 1999,, noch die bis zum 31.12.1999 in Geltung gestandenen Bestimmungen des Ehegesetzes anzuwenden sind. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung war Ehebruch - unabhängig von bereits eingetretener Zerrüttung - ein absoluter Scheidungsgrund (RIS-Justiz RS0110171; RS0056559) und auch niemals eine zulässige Reaktionshandlung (3 Ob 540/93 = EFSlg 72.266 mwN). Wenngleich auch das Fehlverhalten des anderen Ehegatten als Ursache einer bereits eingetretenen Zerrüttung für die Mitverschuldensbeurteilung von Bedeutung sein konnte, änderte dies nichts am Charakter des Scheidungsgrundes nach Paragraph 47, EheG (RIS-Justiz RS0056559).

Soweit das Berufungsgericht, welches diese Rechtslage berücksichtigt hat, im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung den Zeitpunkt des Eintritts einer Unheilbarkeit der Zerrüttung (RIS-Justiz RS0043432) erst nach dem Ehebruch der Beklagten angesetzt hat, liegt darin eine einzelfallbezogene, jedenfalls vertretbare und somit nicht revisible Rechtsauffassung. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten verkennt das Berufungsgericht auch nicht, dass der Kläger die ersten Schritte zur Zerrüttung gesetzt hat. Die Revisionswerberin vermag jedoch nicht aufzuzeigen, dass die Auffassung des Berufungsgerichtes, welches im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung (RIS-Justiz RS0056171) zur gleichteiligen Verschuldenslast gekommen ist, gegen die bisherige Rechtsprechung verstößt.

Zusammenfassend entzieht sich daher die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes - wie immer, wenn keine gravierende Fehlbeurteilung von Verschuldenselementen zu erkennen ist (RIS-Justiz RS0110837) - auch im vorliegenden Fall einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.

Dem Kläger wurde die Erstattung einer Revisionsbeantwortung iSd § 508a Abs 2 ZPO nicht freigestellt. Wegen der Verwerfung der Revision diente diese nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (§ 508a Abs 2 2. S ZPO).Dem Kläger wurde die Erstattung einer Revisionsbeantwortung iSd Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO nicht freigestellt. Wegen der Verwerfung der Revision diente diese nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Paragraph 508 a, Absatz 2, 2. S ZPO).

Anmerkung

E64690 9Ob43.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00043.02T.0220.000

Dokumentnummer

JJT_20020220_OGH0002_0090OB00043_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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