Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §2 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. P. Trefil, über die Beschwerde des J in F, geboren 1956, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 7. November 2005, Zl. 142.918/2- III/4/05, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 30. August 2004 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft - selbständig, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG".
Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch erstattete die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von Vorarlberg (AMS) am 4. Oktober 2004 ein Gutachten, das zu dem Ergebnis kam, die beabsichtigte Niederlassung bzw. Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als selbständige Schlüsselkraft sei nicht von gesamtwirtschaftlichem Nutzen. Mit der Abtretung bzw. der Übernahme des Geschäftsanteiles von 50% an der bereits bestehenden Lee & Li GesmbH würden weder neue Arbeitsplätze geschaffen noch bestehende Arbeitsplätze gesichert; damit sei auch kein Transfer von Investitionskapital verbunden. Schließlich sei davon auszugehen, dass der Betrieb eines chinesischen Restaurants - im Bundesland Vorarlberg bestünden etwa fünfundvierzig die Nachfrage bereits hinreichend deckende China-Restaurants - auch "unter Aspekten des Marktes" keine gesamtwirtschaftliche Relevanz habe, "bestenfalls" sei die vorgesehene selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers von "einzelbetrieblichem Interesse".
Basierend auf diesem Gutachten wies die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch den Antrag gemäß § 89 Abs. 1a des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 (FrG) - als vom Landeshauptmann gemäß § 89 Abs. 1a letzter Satz FrG im Verordnungsweg ermächtigte Behörde in dessen Namen - ab.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 7. November 2005 gemäß § 14 Abs. 3, § 18 Abs. 1a, § 19 Abs. 1 und § 22 FrG in Verbindung mit § 24 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen aus, nach der FrG-Novelle 2002 dürften quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur mehr an Schlüsselkräfte erteilt werden und der Neuzuzug nach Österreich solle nur mehr Schlüsselkräfte erfassen.
Nach Bewertung der Aktenlage, des von der Erstbehörde eingeholten Gutachtens des AMS vom 4. Oktober 2004 und der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren vom 27. September 2005 im Hinblick auf die Kriterien für selbständige Schlüsselkräfte stehe für die belangte Behörde fest, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte selbständige Erwerbstätigkeit keinesfalls als die einer Schlüsselkraft angesehen werden könne, wobei sie nicht an die (zum selben Ergebnis gekommene) Feststellung des AMS gebunden sei. Als Schlüsselkräfte würden nur Fremde gelten, die über eine besondere am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung oder über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung verfügten. Zusätzlich müsse mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: die beabsichtigte Beschäftigung habe eine besondere, über das betriebsbezogene Interesse hinausgehende Bedeutung für die betroffene Region oder den betroffenen Teilarbeitsmarkt oder die beabsichtigte Beschäftigung trage zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei oder der Ausländer übe einen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Betriebes (Führungskraft) aus oder die beabsichtigte Beschäftigung habe einen Transfer von Investitionskapital nach Österreich zur Folge.
Der Beschwerdeführer beabsichtige als Geschäftsführer und (50%-)Gesellschafter der Lee & Li GesmbH selbständig erwerbstätig zu sein. Diese Gesellschaft betreibe den Geschäftszweig eines Restaurants, in dem hauptsächlich indische Speisen angeboten würden. Nach den Angaben des Beschwerdeführers (im Berufungsverfahren) stehe er mit einem Reiseunternehmen in Geschäftsbeziehung und beabsichtige die Verköstigung von indischen Reisegesellschaften, wobei er für 2005 etwa 4000 Touristen als Gäste erwarte. Konkrete Angaben zum betrieblichen Konzept und zur nachhaltigen Schaffung von Arbeitsplätzen seien - so führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung weiter aus - jedoch nicht erfolgt. Einen gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinn des § 24 AuslBG könne die belangte Behörde in der vom Beschwerdeführer angestrebten selbständigen Erwerbstätigkeit daher nicht erkennen. Es erfolge auch kein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital. Eine qualifizierte Leistung durch den Beschwerdeführer sei nicht ersichtlich. Der beabsichtigten Arbeitsleistung sei ausschließlich ein persönliches und einzelbetriebliches Interesse zuzumessen.
Den öffentlichen Interessen habe gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers absolute Priorität eingeräumt werden müssen, weil die von ihm beabsichtigte selbständige Tätigkeit im Bundesgebiet keinesfalls der einer Schlüsselkraft entspreche.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
In der Beschwerde wird das schon im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen wiederholt, beim gegenständlichen Betrieb handle es sich nicht um ein China-Restaurant, sondern um ein indisches Speiselokal zur Verpflegung von hauptsächlich indischen Touristen. Das - dem Beschwerdeführer nicht zugestellte - Gutachten des AMS sei von der gegenteiligen Prämisse ausgegangen und bilde daher keine taugliche Grundlage für die vorgenommene Bescheidbegründung. Die belangte Behörde hätte bei Aufnahme der im Berufungsverfahren beantragten Beweise - Ergänzung des Gutachtens des AMS, Einvernahme des Beschwerdeführers und eines namhaft gemachten Zeugen - zu dem Schluss kommen müssen, dass "die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung doch einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen, insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen, erbringen würde" und dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und seiner speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf die Führung eines indischen Restaurantbetriebes als Schlüsselkraft anzusehen sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2005/18/0525, mwN, sowie jüngst die Erkenntnisse vom 14. Dezember 2006, Zl. 2003/18/0258, und vom 19. Dezember 2006, Zl. 2005/21/0262, und zuletzt das Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2005/18/0190) ausgeführt hat, ergibt sich aus § 24 AuslBG, dass für die Beurteilung, ob eine - beabsichtigte - selbständige Tätigkeit zur Stellung als "Schlüsselkraft" führt, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die unternehmerischen Entscheidungen, die den zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen, vom Fremden selbst getroffen werden müssen.
Mit dem wiedergegebenen Vorbringen zur - nicht näher umschriebenen - Qualifikation des Beschwerdeführers zur Führung eines indischen Restaurantbetriebes und zur - ebenfalls nicht näher spezifizierten - Geschäftsbeziehung zu einem ausländischen Reiseunternehmen, legt die Beschwerde nicht dar, dass mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers - über den bereits existierenden Restaurantbetrieb hinausgehende - positive gesamtwirtschaftliche Effekte (wie etwa die Schaffung neuer oder die Sicherung gefährdeter Arbeitsplätze) verbunden wären. Zu Recht hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang bemängelt, dass ein ausreichend konkretes und substantiiertes Vorbringen zum Unternehmenskonzept des Beschwerdeführers nicht erstattet wurde. Konkrete Ausführungen, durch welche Maßnahmen und in welchem Umfang neue Arbeitsplätze geschaffen oder gefährdete Arbeitsplätze gesichert werden sollen, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Der bloße Hinweis auf die zu erwartende hohe Zahl indischer Touristen als Gäste reicht dazu nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Form nicht aus. Die Behauptung, dem Beschwerdeführer werde es kurz- bzw. mittelfristig nicht möglich sein, das Unternehmen vom Ausland aus zu führen, weshalb die Erteilung der Niederlassungsbewilligung auch für die Erhaltung der bestehenden Arbeitsplätze notwendig sei, genügt für sich genommen aber ebenfalls nicht, um das Vorliegen der Kriterien einer Schlüsselkraft beim Beschwerdeführer nachvollziehbar darzulegen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Geschäftsanteile nach der Aktenlage bereits mit Abtretungsvertrag vom 21. Februar 2003 erworben hat und schon seit 15. März 2003 im Firmenbuch als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer eingetragen ist, wären hiefür nähere Ausführungen zu einer maßgeblichen Situationsänderung erforderlich gewesen, die der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise vorgetragen hat. Für die Beurteilung des von der Tätigkeit des Fremden ausgehenden gesamtwirtschaftlichen Nutzens im oben dargestellten Sinn ist aber vorrangig das diesbezügliche Vorbringen maßgebend (vgl. das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl. 2005/21/0262, in dem auch klargestellt wurde, dass die in § 2 Abs. 5 AuslBG genannten Voraussetzungen für unselbständige Schlüsselkräfte mit den in § 24 AuslBG angeführten, bei selbständigen Schlüsselkräften vor allem maßgeblichen Kriterien nicht deckungsgleich sind).
Die Beschwerde zeigt daher mit ihrem Vorbringen die Relevanz der von ihr erhobenen Verfahrensrüge nicht auf und es kann somit die Ansicht der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer angestrebte Tätigkeit stelle nicht die einer selbständigen Schlüsselkraft dar, nicht als rechtswidrig beurteilt werden (vgl. zum Ganzen im Übrigen auch das bereits zitierte Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2005/18/0190).
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 27. Februar 2007
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005210430.X00Im RIS seit
21.03.2007Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009