Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. Dr. Hermann B*****, Mitglied des UVS *****, vertreten durch Aumayr Mandl & Partner, Rechtsanwalts GmbH in Braunau, gegen den Antragsgegner Flieger-Club-*****, vertreten durch den Obmann DI Norbert S*****, dieser vertreten durch Dr. Karl Nöbauer, Rechtsanwalt in Braunau, wegen einstweiliger Gewährung von Mitgliedschaftsrechten, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 22. November 2001, GZ 3 R 230/01s-14, womit infolge Rekurses des Gegners der gefährdeten Partei die einstweilige Verfügung des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 15. Oktober 2001, GZ 1 Cg 87/01v-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Zuständigkeitsentscheidung richtet, zurückgewiesen. Im Übrigen wird ihm nicht Folge gegeben.
Der Antragsgegner hat die Kosten seines erfolglosen Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.
Der Antragsteller hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit Klage vom 10. September 2001 begehrte der Kläger und Antragsteller 1.) die Feststellung, dass der Beschluss der Generalversammlung der beklagten Partei vom 26. 8. 2001, womit der Kläger aus dem Verein ausgeschlossen wurde, rechtswidrig bzw nichtig und der Ausschluss insgesamt unwirksam ist; 2.) die beklagte Partei schuldig zu erkennen, sämtliche aus den Mitgliedschaftsrechten erfließenden Handlungen der klagenden Partei, insbesondere die Benutzung des vereinseigenen Flugzeuges C*****, hangariert im Hangar Nr 2 am Flugplatz A*****, BRD, zu dulden. Mit dieser Klage wurde ein nicht mehr verfahrensgegenständlicher Sicherungsantrag verbunden. Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 5. 10. 2001 (ON 3) die Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurück, weil die Zuständigkeit eines Vereinsschiedsgerichtes gegeben sei. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Noch bevor die Rechtskraft eintrat, beantragte der Kläger und Antragsteller zur Sicherung seines Feststellungsbegehrens die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, dass dem Beklagten und Antragsgegner für die Dauer des Rechtsstreits verboten werde, in einer Generalversammlung den Beschluss über die endgültige Auflösung des Vereines Flieger-Club ***** zu fällen (Hauptbegehren); in eventu, dem Antragsgegner während der Dauer des Prozesses zu verbieten, einen Beschluss über die Verteilung des Vereinsvermögens zu fällen (erstes Eventualbegehren); in eventu, dem Antragsgegner zu gebieten, dem Antragsteller bei einer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines Flieger-Club-***** und bei einer Beschlussfassung über die Verwendung des Vermögens des Vereines Flieger-Club ***** ein ordentliches Stimmrecht einzuräumen. Der Antragsgegner wendete die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes ein und beantragte die Abweisung des Sicherungsbegehrens mit der wesentlichen Begründung, dass der geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht sicherungsfähig sei. Das Erstgericht gab dem Sicherungshauptbegehren statt, und zwar a) für die Dauer des schiedsgerichtlichen Verfahrens über den un-(berechtigten) Ausschluss des Klägers und Antragstellers, wobei letzterem der Nachweis der Einleitung eines solchen Verfahrens binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses vom 5. 10. 2001 (ON 3) aufgetragen wurde oder b) für die Dauer dieses Rechtsstreites, und zwar für den Fall, dass der Zurückweisungsbeschluss vom 5. 10. 2001 (ON 3) nicht in Rechtskraft erwachse und die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes gegeben sei. Das Erstgericht erachtete folgenden wesentlichen Sachverhalt als bescheinigt:
Der Antragsteller verfügt seit April 1976 über den Berufspilotenschein für die Gewichtsklassen A, B, C (letztere umfasst Flugzeuge bis zu 5.700 kg). Er ist seit 12. 6. 1999 Sachverständiger für den Fachbereich Luftfahrt und zwar für Flugzeuge bis zu einem maximalen Abfluggewicht von 5.700 kg. Seit 10 Jahren ist er Mitglied beim beklagten Verein. Dieser besteht derzeit aus 10 oder 11 Mitgliedern. Wesentliche Punkte der Satzung lauten:
"Punkt 4 lit b: Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Sie wird vom Vorstand einberufen und hat mindestens halbjährlich stattzufinden, sonst je nach Dringlichkeit. Die Einberufung ist mindestens 8 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Die Versammlung ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Bei Abwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder ist eine Stunde zu warten, nach der bei jeder Anzahl von erschienenen Mitgliedern Beschlüsse gefasst werden können. Der Beschlussfassung durch die Vollversammlung bleibt vorbehalten:"Punkt 4 Litera b, :, Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Sie wird vom Vorstand einberufen und hat mindestens halbjährlich stattzufinden, sonst je nach Dringlichkeit. Die Einberufung ist mindestens 8 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Die Versammlung ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Bei Abwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder ist eine Stunde zu warten, nach der bei jeder Anzahl von erschienenen Mitgliedern Beschlüsse gefasst werden können. Der Beschlussfassung durch die Vollversammlung bleibt vorbehalten:
1.) .... 2.) .... 3.)
....
4.) Auflösung des Vereines.
Zu 4.) ist eine 4/5 Mehrheit in zwei aufeinanderfolgenden Vollsammlungen, zwischen welchen mindestens ein Zeitraum von zwei Wochen liegen muss, erforderlich. Mit 4/5 Mehrheit ist auch über die Verwendung des Vereinsvermögens nach eventueller Auflösung zu entscheidung."
"Punkt 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
....
Ein Ausschluss kann erfolgen:
Rechtliche Beurteilung
Zur Bekämpfung der Zuständigkeitsentscheidung: Eine Zuständigkeitsentscheidung des Gerichtes liegt auch dann vor, wenn es über eine erhobene Unzuständigkeitseinrede zwar nicht formell mit eigenem Beschluss entschieden, aber durch Entscheidung in der Hauptsache seine Zuständigkeit implicite bejaht hat (RIS-Justiz RS0046339 uva). An einem solchen Entscheidungswillen der Vorinstanzen kann im vorliegenden Fall schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil ausdrückliche Begründungen für die Annahme der Zuständigkeit erfolgt sind. Wenngleich sich die Unzulässigkeit einer Bekämpfung dieses Entscheidungsteiles nicht schon aus § 45 JN ergibt, weil nicht nur ein Fall der sachlichen, sondern auch der individuellen Zuständigkeit vorliegt (SZ 53/159), steht einer weiteren Bekämpfung der Zuständigkeitsentscheidung die auch in Exekutionssachen anzuwendende Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO entgegen (8 Ob 541/87 = EFSlg 55.123). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass § 402 Abs 1 EO nur Sachentscheidungen, nicht jedoch Entscheidungen über Prozesshindernisse von der Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse ausnimmt (RIS-Justiz RS0097225, zuletzt 9 Ob 361/98y). Mangels Anfechtbarkeit dieses Teils der Rekursentscheidung ist daher auf die Unzuständigkeitsrüge nicht weiter einzugehen.Zur Bekämpfung der Zuständigkeitsentscheidung: Eine Zuständigkeitsentscheidung des Gerichtes liegt auch dann vor, wenn es über eine erhobene Unzuständigkeitseinrede zwar nicht formell mit eigenem Beschluss entschieden, aber durch Entscheidung in der Hauptsache seine Zuständigkeit implicite bejaht hat (RIS-Justiz RS0046339 uva). An einem solchen Entscheidungswillen der Vorinstanzen kann im vorliegenden Fall schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil ausdrückliche Begründungen für die Annahme der Zuständigkeit erfolgt sind. Wenngleich sich die Unzulässigkeit einer Bekämpfung dieses Entscheidungsteiles nicht schon aus Paragraph 45, JN ergibt, weil nicht nur ein Fall der sachlichen, sondern auch der individuellen Zuständigkeit vorliegt (SZ 53/159), steht einer weiteren Bekämpfung der Zuständigkeitsentscheidung die auch in Exekutionssachen anzuwendende Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO entgegen (8 Ob 541/87 = EFSlg 55.123). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Paragraph 402, Absatz eins, EO nur Sachentscheidungen, nicht jedoch Entscheidungen über Prozesshindernisse von der Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse ausnimmt (RIS-Justiz RS0097225, zuletzt 9 Ob 361/98y). Mangels Anfechtbarkeit dieses Teils der Rekursentscheidung ist daher auf die Unzuständigkeitsrüge nicht weiter einzugehen.
Auch in der Hauptsache selbst erweist sich der Revisionsrekurs als nicht berechtigt.
Entgegen der Ansicht des Gegners der gefährdeten Partei sind die ordentlichen Gerichte auch zur Sicherung von Ansprüchen zuständig, deren Entscheidung Schiedsgerichten zusteht (RIS-Justiz RS0004917; RS0005043; RS0004913).
Im Übrigen stellt der Revisionsrekurswerber sowohl die Bescheinigung des Anspruches als auch der Gefährdung im Sinne des § 381 Z 2 EO nicht mehr in Frage, sondern beschränkt sich auf den Einwand, dass Feststellungsansprüche nicht durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden können. Während die ältere oberstgerichtliche Rechtsprechung entgegen verschiedenen Lehrmeinungen die Sicherungsfähigkeit von Feststellungsansprüchen generell verneinte, wird in der jüngeren Judikatur und Literatur eine einstweilige Verfügung für zulässig erachtet, wenn hinter dem Feststellungsanspruch bedingte oder künftige Leistungsansprüche stecken (RIS-Justiz RS0011598: 5 Ob 97/93 = JBl 1994, 547 = MietSlg 45.803 (30); 6 Ob 2031/96m = ÖBA 1997, 648; 8 Ob 276/00x = ZfRV 2001, 152; 6 Ob 26/01v = Rz 2001/29; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung Rz 4 zu § 378 EO). Eine solche Sicherungsmaßnahme ist nicht auf Eingriffe in dingliche Rechte beschränkt (8 Ob 276/00x). Soweit sich der Gegner der gefährdeten Partei auf die Entscheidung 3 Ob 567/92 (= EvBl 1993/117 = JBl 1993,Im Übrigen stellt der Revisionsrekurswerber sowohl die Bescheinigung des Anspruches als auch der Gefährdung im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO nicht mehr in Frage, sondern beschränkt sich auf den Einwand, dass Feststellungsansprüche nicht durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden können. Während die ältere oberstgerichtliche Rechtsprechung entgegen verschiedenen Lehrmeinungen die Sicherungsfähigkeit von Feststellungsansprüchen generell verneinte, wird in der jüngeren Judikatur und Literatur eine einstweilige Verfügung für zulässig erachtet, wenn hinter dem Feststellungsanspruch bedingte oder künftige Leistungsansprüche stecken (RIS-Justiz RS0011598: 5 Ob 97/93 = JBl 1994, 547 = MietSlg 45.803 (30); 6 Ob 2031/96m = ÖBA 1997, 648; 8 Ob 276/00x = ZfRV 2001, 152; 6 Ob 26/01v = Rz 2001/29; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung Rz 4 zu Paragraph 378, EO). Eine solche Sicherungsmaßnahme ist nicht auf Eingriffe in dingliche Rechte beschränkt (8 Ob 276/00x). Soweit sich der Gegner der gefährdeten Partei auf die Entscheidung 3 Ob 567/92 (= EvBl 1993/117 = JBl 1993,
597) beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Entscheidung noch der früheren, mittlerweile überholten Rechtsprechungslinie folgt, nach welcher nur vollstreckbare Ansprüche, nicht aber solche auf Feststellung sicherungsfähig seien. Insbesondere setzt sich diese Entscheidung nicht mit der nunmehr herrschenden Argumentation auseinander, dass hinter dem Feststellungsprozess "steckende" bedingte oder künftige Leistungsansprüche durch einstweilige Verfügungen gesichert werden können. Die Duldung der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte des Gefährdeten, insbesondere die Inanspruchnahme des Flugzeuges, ist ein solcher, hinter dem Feststellungsbegehren stehender Leistungsanspruch.
Die Entscheidung über die Kosten der gefährdeten Partei beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten des Gegners der gefährdeten Partei auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der gefährdeten Partei beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten des Gegners der gefährdeten Partei auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 40,, 50 Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E64733 9Ob17.02vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00017.02V.0220.000Dokumentnummer
JJT_20020220_OGH0002_0090OB00017_02V0000_000