TE OGH 2002/2/20 9Ob16/02x

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****-GmbH, ***** vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagten Parteien 1. Petar S*****, Kraftfahrer, 2. Draginja S*****, Bedienerin, beide *****, beide vertreten durch Dr. Thomas Jappel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. August 2001, GZ 40 R 343/00p-35, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Beweise ohne Beweiswiederholung - und damit unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes - umgewürdigt, ist unzutreffend. Dass es die (die Revisionswerber belastende und von ihnen bekämpfte) Feststellung, ihr Sohn habe eine andere Mieterin angespuckt, "nicht übernommen" hat, trifft zu; den dazu angestellten Überlegungen des Berufungsgerichtes ist aber zu entnehmen, dass es diese Feststellung als für die Entscheidung bedeutungslos und deshalb die (für die Übernahme der Feststellung erforderliche) Überprüfung der dagegen von den nunmehrigen Revisionswerbern vorgebrachten Argumente als entbehrlich erachtete. Entgegen der Meinung der Revisionswerber liegt darin weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.

Es trifft auch nicht zu, dass sich die zweite Instanz nicht hinreichend mit der in der Berufung erhobenen Beweisrüge auseinandergesetzt hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes lassen erkennen, dass eine Überprüfung der Beweiswürdigung stattgefunden hat. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens läge nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht oder so mangelhaft befasst hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (Kodek aaO Rz 3 zu § 503 mwN; RIS-Justiz RS0042993, RS0043150, RS0043371). Davon kann hier keine Rede sein.Es trifft auch nicht zu, dass sich die zweite Instanz nicht hinreichend mit der in der Berufung erhobenen Beweisrüge auseinandergesetzt hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes lassen erkennen, dass eine Überprüfung der Beweiswürdigung stattgefunden hat. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens läge nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht oder so mangelhaft befasst hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN; RIS-Justiz RS0042993, RS0043150, RS0043371). Davon kann hier keine Rede sein.

Für die Beurteilung der Verwirklichung eines Kündigungsgrundes sind - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - die Umstände im Zeitpunkt der Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung maßgebend. Das gilt jedenfalls auch für den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG. Es trifft aber zu, dass dann, wenn der Mieter das als Kündigungsgrund geltend gemachte Verhalten nach Zustellung der Aufkündigung einstellt, diese Verhaltensänderung im Rahmen einer Prognose bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens mitzuberücksichtigen ist und zur Klageabweisung führt, wenn eine Wiederholung des bisherigen unleidlichen Verhaltens ausgeschlossen werden kann (SZ 67/236; 1 Ob 410/97v; 9 Ob 420/97y). Ebenso trifft es zu, dass der Oberste Gerichtshof dabei auch schon auf Entwicklungen Bedacht genommen hat, die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlungen bereits in die Wege geleitet waren und deren Abschluss unmittelbar bevorstand (7 Ob 628/91).Für die Beurteilung der Verwirklichung eines Kündigungsgrundes sind - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - die Umstände im Zeitpunkt der Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung maßgebend. Das gilt jedenfalls auch für den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, 2. Fall MRG. Es trifft aber zu, dass dann, wenn der Mieter das als Kündigungsgrund geltend gemachte Verhalten nach Zustellung der Aufkündigung einstellt, diese Verhaltensänderung im Rahmen einer Prognose bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens mitzuberücksichtigen ist und zur Klageabweisung führt, wenn eine Wiederholung des bisherigen unleidlichen Verhaltens ausgeschlossen werden kann (SZ 67/236; 1 Ob 410/97v; 9 Ob 420/97y). Ebenso trifft es zu, dass der Oberste Gerichtshof dabei auch schon auf Entwicklungen Bedacht genommen hat, die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlungen bereits in die Wege geleitet waren und deren Abschluss unmittelbar bevorstand (7 Ob 628/91).

Diese Rechtslage hat das Berufungsgericht aber ohnedies seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat aber unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Möglichkeit einer Prognose, dass das festgestellte unleidliche Verhalten künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft unterlassen werde, verneint. Die Anwendung der somit richtig erkannten Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall begründet aber - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO (in diesem Sinn zur Prognose, ob unleidliches Verhalten künftig ausgeschlossen werden kann: 9 Ob 420/97y; RIS-Justiz RS0042790). Von einer krassen, die Zulässigkeit der Revision rechtfertigenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz kann hier nicht die Rede sein.Diese Rechtslage hat das Berufungsgericht aber ohnedies seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat aber unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Möglichkeit einer Prognose, dass das festgestellte unleidliche Verhalten künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft unterlassen werde, verneint. Die Anwendung der somit richtig erkannten Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall begründet aber - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (in diesem Sinn zur Prognose, ob unleidliches Verhalten künftig ausgeschlossen werden kann: 9 Ob 420/97y; RIS-Justiz RS0042790). Von einer krassen, die Zulässigkeit der Revision rechtfertigenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz kann hier nicht die Rede sein.

Anmerkung

E64732 9Ob16.02x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00016.02X.0220.000

Dokumentnummer

JJT_20020220_OGH0002_0090OB00016_02X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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