Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Elisabeth U*****, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, 1200 Wien, Forsthausgasse 16-20, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 16. November 2001, GZ 52 131/01y-108, womit über Rekurs der Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 8. Oktober 2001, GZ 33 P 63/99m-94, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht genehmigte den Antrittsbericht und die Rechnungslegung des vom Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft namhaft gemachten Sachwalters und sprach dem Verein antragsgemäß S 1.000,- zur Abdeckung der entstandenen Barauslagen und Aufwendungen sowie S 7.106,96 an Entschädigung gemäß § 266 ABGB zu.Das Erstgericht genehmigte den Antrittsbericht und die Rechnungslegung des vom Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft namhaft gemachten Sachwalters und sprach dem Verein antragsgemäß S 1.000,- zur Abdeckung der entstandenen Barauslagen und Aufwendungen sowie S 7.106,96 an Entschädigung gemäß Paragraph 266, ABGB zu.
Das Rekursgericht gab einem dagegen erhobenen Rekurs der Betroffenen teilweise statt und änderte die erstgerichtliche Entscheidung im Sinne der Reduzierung der dem Verein zugesprochenen Entschädigung auf S 1.493,32 ab. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig sei.Das Rekursgericht gab einem dagegen erhobenen Rekurs der Betroffenen teilweise statt und änderte die erstgerichtliche Entscheidung im Sinne der Reduzierung der dem Verein zugesprochenen Entschädigung auf S 1.493,32 ab. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG jedenfalls unzulässig sei.
Der Verein erhob gegen diese Rekursentscheidung den (mit einem Antrag nach § 14a AußStrG verbundenen) Revisionsrekurs ON 109 und den als "außerordentlich" bezeichneten Revisionsrekurs ON 110. Das Rekursgericht wies den Antrag nach § 14a AußStrG samt dem damit verbundenen Revisionsrekurs (ON 109) zurück.Der Verein erhob gegen diese Rekursentscheidung den (mit einem Antrag nach Paragraph 14 a, AußStrG verbundenen) Revisionsrekurs ON 109 und den als "außerordentlich" bezeichneten Revisionsrekurs ON 110. Das Rekursgericht wies den Antrag nach Paragraph 14 a, AußStrG samt dem damit verbundenen Revisionsrekurs (ON 109) zurück.
Der nunmehr dem Obersten Gerichtshof vorgelegte "außerordentliche" Revisionsrekurs ON 110 ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den
Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Diese Rechtsmittelbeschränkung
deckt sich mit der des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Die Bemessung der Kosten eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters
gehört zu den nicht weiter bekämpfbaren Entscheidungen der Gerichte
zweiter Instanz (7 Ob 275/01v; 1 Ob 258/00y; 1 Ob 2007/96w mwN uva).
Entscheidungen über den Kostenpunkt im Sinne des § 14 Abs 2 Z 1
AußStrG sind auch solche, die den Anspruchsgrund betreffen (7 Ob
275/01v; 5 Ob 110/01i). Es sind somit alle Entscheidungen, mit denen
in irgendeiner Form über die Kosten oder die Belohnung eines
Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird, solche über
den Kostenpunkt (7 Ob 275/01v; 5 Ob 110/01i; 1 Ob 258/00y; zuletzt 1
Ob 271/01m;1 Ob 271/01m).
Nichts anderes kann für den Entschädigungsanspruch gemäß § 266 ABGB idgF gelten, der gemäß § 10 VSPAG dem Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft für die Tätigkeit eines - wie hier - vom Verein namhaft gemachten Sachwalters zusteht, geht es doch dabei um ein belohnendes Entgelt für den mit der Tätigkeit eines Sachwalters gewöhnlich verbundenen Aufwand an Zeit und Mühe (1 Ob 271/01m). Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, so kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne § 14 Abs 1 AußStrG abhängt. Ein solches Rechtsmittel ist vielmehr ohne Prüfung der darin aufgeworfenen, für seine Zulässigkeit als ordentlicher Revisionsrekurs ins Treffen geführten Rechtsfragen zurückzuweisen (7 Ob 275/01v; 7 Ob 267/01t).Nichts anderes kann für den Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 266, ABGB idgF gelten, der gemäß Paragraph 10, VSPAG dem Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft für die Tätigkeit eines - wie hier - vom Verein namhaft gemachten Sachwalters zusteht, geht es doch dabei um ein belohnendes Entgelt für den mit der Tätigkeit eines Sachwalters gewöhnlich verbundenen Aufwand an Zeit und Mühe (1 Ob 271/01m). Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, so kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt. Ein solches Rechtsmittel ist vielmehr ohne Prüfung der darin aufgeworfenen, für seine Zulässigkeit als ordentlicher Revisionsrekurs ins Treffen geführten Rechtsfragen zurückzuweisen (7 Ob 275/01v; 7 Ob 267/01t).
Anmerkung
E64736 9Ob36.02pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00036.02P.0220.000Dokumentnummer
JJT_20020220_OGH0002_0090OB00036_02P0000_000