TE OGH 2002/2/21 8ObA7/02s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2002
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Elmar Peterlunger und ADir. Winfried Kmenta als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Tatjana B*****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.Ing. Emmanuel V*****, vertreten durch Kraft & Winternitz, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen EUR 14.978,47 sA brutto (Revisionsinteresse EUR 13.328,46 brutto), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Oktober 2001, GZ 8 Ra 321/01m-23, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. März 2001, GZ 22 Cga 43/00d-18, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 812,41 (darin EUR 135,41 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass der Beklagte die Klägerin zu Unrecht entlassen hat (kein eigenmächtiger Urlaubsantritt, keine Vortäuschung einer Krankheit), zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen.

Der Beklagte vermag der ausführlichen rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Er versucht vielmehr im Rahmen der Rechtsrüge den festgestellten Sachverhalt unzulässigerweise zu seinen Gunsten zurechtzurücken und macht unzulässige Neuerungen hinsichtlich des ihm angeblich nicht bekannten Umfanges und der Art ("Führungskraft in leitender Funktion") der ihm an sich bekannten Nebenbeschäftigung der Klägerin geltend, wobei ein Tätigwerden im Geschäftszweig des Beklagten nicht behauptet wird, was jedoch im Übrigen nach § 27 Z 3 AngG Voraussetzung der Verwirklichung dieses Entlassungstatbestandes wäre.Der Beklagte vermag der ausführlichen rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Er versucht vielmehr im Rahmen der Rechtsrüge den festgestellten Sachverhalt unzulässigerweise zu seinen Gunsten zurechtzurücken und macht unzulässige Neuerungen hinsichtlich des ihm angeblich nicht bekannten Umfanges und der Art ("Führungskraft in leitender Funktion") der ihm an sich bekannten Nebenbeschäftigung der Klägerin geltend, wobei ein Tätigwerden im Geschäftszweig des Beklagten nicht behauptet wird, was jedoch im Übrigen nach Paragraph 27, Ziffer 3, AngG Voraussetzung der Verwirklichung dieses Entlassungstatbestandes wäre.

Die Kostenentscheidung ist im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht bekämpfbar (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).Die Kostenentscheidung ist im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht bekämpfbar (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E64662 8ObA7.02s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBA00007.02S.0221.000

Dokumentnummer

JJT_20020221_OGH0002_008OBA00007_02S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten