TE OGH 2002/2/21 6Ob19/02s

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Veröffentlicht am 21.02.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Hasberger, Seitz & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Horst Lumper,

Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 503.135,88 S (= 36.564,31 EUR;

Revisionsinteresse 187.711,96 S = 13.641,56 EUR), über die

außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. November 2001, GZ 4 R 245/01p-73, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 6. Juni 2001, GZ 9 Cg 75/98h-65, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Haftung der Beklagten für zwei Drittel des durch ihre Arbeiten an den Fernmeldekabeln der Klägerin eingetretenen Schadens ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Frage, ob der Klägerin wegen Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern ein Mitverschulden im Ausmaß von einem Drittel angelastet werden kann. Das Berufungsgericht hat diese Frage unter Hinweis auf die vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik herausgebe, die Verlegung von Energie-, Steuer- und Messkabeln regelnde Richtlinie ÖVE-L 20 bejaht. Nach dieser Spezialnorm sei bei Kreuzungen von Rohrleitungen ein lichter lotrechter Abstand von mindestens 0,3 Meter einzuhalten. Werde dieser Abstand unterschritten, seien zusätzliche mechanische Vorkehrungen wie Maßnahmen nach § 12 dieser Norm zum Schutz der Kabeln zu treffen; so zum Beispiel Abdeckungen mit Stahlbeton- und/oder Metallplatten, Beton- oder Stahlrohre, Aspest-Zementrohre, betonummantelte Kunststoffrohre oder Kunststoffrohre entsprechender mechanischer Festigkeit, Kabeltröge, Kabelkanäle oder andere Maßnahmen, die diesen festigkeitsmäßig gleichwertig seien. Die von der Klägerin verlegten Kunststoffrohre erfüllten diese Anforderungen nicht. Wenn nun die Klägerin ihre Fernmeldekabel entgegen diesen Sorgfaltsmaßstäben und entgegen den von ihr anderen Unternehmen überbundenen Verpflichtungen mit einem wesentlich geringerem Abstand als 30 cm zu einer Wasserleitung verlege, nämlich nur in einem Abstand von 10 cm und ohne weitere Schutzmaßnahmen, so stelle dies zweifelsohne eine nicht zu vernachlässigende Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern dar und führe zu einer Schadensteilung im Verhältnis 2:1 zu Lasten der Beklagten.Die Haftung der Beklagten für zwei Drittel des durch ihre Arbeiten an den Fernmeldekabeln der Klägerin eingetretenen Schadens ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Frage, ob der Klägerin wegen Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern ein Mitverschulden im Ausmaß von einem Drittel angelastet werden kann. Das Berufungsgericht hat diese Frage unter Hinweis auf die vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik herausgebe, die Verlegung von Energie-, Steuer- und Messkabeln regelnde Richtlinie ÖVE-L 20 bejaht. Nach dieser Spezialnorm sei bei Kreuzungen von Rohrleitungen ein lichter lotrechter Abstand von mindestens 0,3 Meter einzuhalten. Werde dieser Abstand unterschritten, seien zusätzliche mechanische Vorkehrungen wie Maßnahmen nach Paragraph 12, dieser Norm zum Schutz der Kabeln zu treffen; so zum Beispiel Abdeckungen mit Stahlbeton- und/oder Metallplatten, Beton- oder Stahlrohre, Aspest-Zementrohre, betonummantelte Kunststoffrohre oder Kunststoffrohre entsprechender mechanischer Festigkeit, Kabeltröge, Kabelkanäle oder andere Maßnahmen, die diesen festigkeitsmäßig gleichwertig seien. Die von der Klägerin verlegten Kunststoffrohre erfüllten diese Anforderungen nicht. Wenn nun die Klägerin ihre Fernmeldekabel entgegen diesen Sorgfaltsmaßstäben und entgegen den von ihr anderen Unternehmen überbundenen Verpflichtungen mit einem wesentlich geringerem Abstand als 30 cm zu einer Wasserleitung verlege, nämlich nur in einem Abstand von 10 cm und ohne weitere Schutzmaßnahmen, so stelle dies zweifelsohne eine nicht zu vernachlässigende Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern dar und führe zu einer Schadensteilung im Verhältnis 2:1 zu Lasten der Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

Diese Auffassung des Berufungsgerichtes steht im Einklang mit Lehre und ständiger Rechtsprechung, wonach das Mitverschulden iSd § 1304 ABGB weder ein Verschulden im technischen Sinn noch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens voraussetzt, vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern ausreicht (RIS-Justiz RS0022681; RS0032045; JBl 1990, 524; 6 Ob 288/98s; Reischauer in Rummel ABGB2 § 1304 Rz 1 und 2). Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen, zumal die von der Klägerin nicht beachtete - dem Schutz ihrer Einbauten dienende - Norm den Stand der Technik und der Wissenschaft wiedergibt und daher davon ausgegangen werden kann, dass sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der mit derartigen Kabelverlegungsarbeiten befassten Verkehrskreise dahin gebildet hat, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestabstände eingehalten oder doch ausreichende mechanische Vorkehrungen gegen Beschädigungen durch Dritte getroffen werden. Dass der von der Klägerin verlegte Kabelkanal die in der Norm angegebenen Höhenunterschiede zwischen Rohrleitungen nicht berücksichtigt, räumt auch die Revision ein; sie macht auch nicht geltend, dass diese Richtlinie 1974 noch nicht gegolten hätte. Entgegen der Auffassung der Revision wird die vom Rekursgericht daraus abgeleitete Sorglosigkeit der Klägerin in eigenen Angelegenheiten auch nicht dadurch "konsumiert", dass die Beklagte bei Durchführung ihrer Arbeiten wusste, dass der Abstand zwischen den Rohren nur 10 cm beträgt und dessen ungeachtet die Rohrverlegung im Durchpressverfahren vornahm. Diesem Verhalten der Beklagten trägt die Verschuldensaufteilung zu ihren Lasten Rechnung.Diese Auffassung des Berufungsgerichtes steht im Einklang mit Lehre und ständiger Rechtsprechung, wonach das Mitverschulden iSd Paragraph 1304, ABGB weder ein Verschulden im technischen Sinn noch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens voraussetzt, vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern ausreicht (RIS-Justiz RS0022681; RS0032045; JBl 1990, 524; 6 Ob 288/98s; Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1304, Rz 1 und 2). Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen, zumal die von der Klägerin nicht beachtete - dem Schutz ihrer Einbauten dienende - Norm den Stand der Technik und der Wissenschaft wiedergibt und daher davon ausgegangen werden kann, dass sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der mit derartigen Kabelverlegungsarbeiten befassten Verkehrskreise dahin gebildet hat, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestabstände eingehalten oder doch ausreichende mechanische Vorkehrungen gegen Beschädigungen durch Dritte getroffen werden. Dass der von der Klägerin verlegte Kabelkanal die in der Norm angegebenen Höhenunterschiede zwischen Rohrleitungen nicht berücksichtigt, räumt auch die Revision ein; sie macht auch nicht geltend, dass diese Richtlinie 1974 noch nicht gegolten hätte. Entgegen der Auffassung der Revision wird die vom Rekursgericht daraus abgeleitete Sorglosigkeit der Klägerin in eigenen Angelegenheiten auch nicht dadurch "konsumiert", dass die Beklagte bei Durchführung ihrer Arbeiten wusste, dass der Abstand zwischen den Rohren nur 10 cm beträgt und dessen ungeachtet die Rohrverlegung im Durchpressverfahren vornahm. Diesem Verhalten der Beklagten trägt die Verschuldensaufteilung zu ihren Lasten Rechnung.

Die nach § 1304 ABGB vorzunehmende Verschuldensteilung selbst stellt - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (stRspr RIS-Justiz RS0044262).Die nach Paragraph 1304, ABGB vorzunehmende Verschuldensteilung selbst stellt - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (stRspr RIS-Justiz RS0044262).

Anmerkung

E64828 6Ob19.02s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00019.02S.0221.000

Dokumentnummer

JJT_20020221_OGH0002_0060OB00019_02S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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