Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen I. der klagenden Partei DI Josef K*****, vertreten durch Dr. Johann Angermann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. Johannes S*****, vertreten durch Dr. Wener Paulinz, Rechtsanwalt in Korneuburg, und 2. DI Gerhard L*****, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien (55 Cg 1/98s) und II. desselben Klägers gegen die beklagte Partei 3. Dr. Heinrich P*****, vertreten durch Brandstetter, Pritz & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien (24 Cg 394/93z), je wegen 158.877,07 S (11.546,05 EUR), über die Revisionen des Klägers, des Erstbeklagten und des Zweitbeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4. Oktober 2000, GZ 13 R 207/99b-193, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2. September 1999, GZ 55 Cg 1/98s, 24 Cg 394/93z-176, teilweise bestätigt wurde, und über den Rekurs des Zweitbeklagten gegen den in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluss auf teilweise Aufhebung dieses Urteiles in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen römisch eins. der klagenden Partei DI Josef K*****, vertreten durch Dr. Johann Angermann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. Johannes S*****, vertreten durch Dr. Wener Paulinz, Rechtsanwalt in Korneuburg, und 2. DI Gerhard L*****, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien (55 Cg 1/98s) und römisch II. desselben Klägers gegen die beklagte Partei 3. Dr. Heinrich P*****, vertreten durch Brandstetter, Pritz & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien (24 Cg 394/93z), je wegen 158.877,07 S (11.546,05 EUR), über die Revisionen des Klägers, des Erstbeklagten und des Zweitbeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4. Oktober 2000, GZ 13 R 207/99b-193, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2. September 1999, GZ 55 Cg 1/98s, 24 Cg 394/93z-176, teilweise bestätigt wurde, und über den Rekurs des Zweitbeklagten gegen den in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluss auf teilweise Aufhebung dieses Urteiles in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionen des Klägers, des Erstbeklagten und des Zweitbeklagten sowie der Rekurs des Zweitbeklagten werden zurückgewiesen.
Der Kläger hat dem Drittbeklagten die mit 608,27 EUR (= 8.370 S;
darin enthalten 101,38 EUR = 1.395 S USt) bestimmten Kosten der
Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die S***** GesmbH erwarb das Hotel S***** in einem Zwangsversteigerungsverfahren um 15,114.078 S. Die G***** S***** Betriebsgesellschaft mbH plante als Betreiberin den Ausbau des Hotels zu einem Gesundheitshotel mit Frischzellentherapie, wozu sie Fremdmittel von 45 Mio S benötigte. Da ihr keine Bankkredite gewährt wurden, beauftragte sie den Erstbeklagten, der ein Vermögens- und Anlageberaterunternehmen betrieb, gegen Provision mit der Akquirierung von privaten Darlehensgebern und der Vermittlung von auf der Liegenschaft pfandrechtlich sicherzustellenden Darlehen. Als Treuhänder bei der Abwicklung war der Drittbeklagte vorgesehen. Dem Erstbeklagten wurde ein vom Zweitbeklagten erstelltes Schätzungsgutachten übergeben, das den Verkehrswert der Hoteliegenschaft zum Stichtag 4. 12. 1985 mit 89,164.498 S auswies. Dieser Betrag entsprach jedoch dem Sachwert ohne Einbeziehung des Ertragswertes. Ein solcher Preis wäre weder in einem Zwangsversteigerungsverfahren noch im redlichen Geschäftsverkehr zu erzielen gewesen. Bei Erteilung des Gutachtensauftrages wurde der Zweitbeklagte angewiesen, einen möglichst hohen Schätzwert auszumitteln. Dass dem Beklagten auch mitgeteilt worden sei, das Gutachten solle als Grundlage für die Ersteigerung der Liegenschaft dienen, kann nicht festgestellt werden. Der Erstbeklagte überprüfte dieses Gutachten nicht. Er bewarb die Geldanlage insbesondere mit dem Hinweis auf deren bestmögliche Sicherheit, weil die Liegenschaft den doppelten Wert der aufzunehmenden Darlehen repräsentiere und das eingesetzte Kapital im Fall einer Insolvenz der Darlehensnehmerin durch exekutive Verwertung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an die Darlehensgeber zurückgeführt werden könne. In Rundschreiben und Prospekten wurde unter anderem auf den Wert der Liegenschaft von 89 Mio S laut Schätzungsgutachten verwiesen. An einer Werbeveranstaltung des Erstbeklagten im Oktober 1986, an der auch der Zweitbeklagte teilnahm, wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass dieser der Verfasser des Schätzungsgutachtens sei. Der Drittbeklagte nahm an Werbeveranstaltungen im April und im Oktober 1986 teil und bezeichnete dort die Anlage als "mündelsicher". Dies bestätigte er auch in einem an den Erstbeklagten gerichteten Schreiben vom 27. 5. 1986.
Der Kläger gewährte der Betreibergesellschaft über Vermittlung des Erstbeklagten zwei Darlehen, und zwar mit Vertrag vom 10. 3. 1986 über 100.000 S und mit Vertrag von Ende Oktober 1986 über 150.000 S. Die Unterschriften wurden jeweils vom Drittbeklagten beglaubigt, der auch vom Kläger jeweils mit der treuhändigen Abwicklung der hypothekarischen Sicherstellung betraut wurde. Ohne die vom Erstbeklagten in Aussicht gestellte hypothekarische Sicherheit hätte der Kläger die Darlehen nicht gewährt. Die Frage der Mündelsicherheit spielte bei der ersten Darlehensgewährung aber keine Rolle. Es kam dem Kläger auch bei der zweiten Darlehensgewährung nicht maßgebend auf die Zusage der Mündelsicherheit an. Das Schreiben des Drittbeklagten vom 27. 5. 1986 hat der Kläger nie gesehen. Die vom Erstbeklagten der Betreibergesellschaft vermittelte Darlehenssumme betrug etwa 43 Mio S. Die Darlehen des Klägers wurden wie jene der anderen Darlehensgeber auf der Liegenschaft der S***** GesmbH, die den Verträgen als Realschuldnerin beigetreten war, im ersten Pfandrang bücherlich sichergestellt. Da in der Folge die dem Kläger zugesicherten Zinsen von 9 % p.a. nicht bezahlt wurden, kündigte er die Darlehen mit Schreiben vom 13. 7. 1987 auf. Mangels Rückzahlung der Darlehensbeträge klagte er die Betreibergesellschaft als Personalschuldnerin und die Liegenschaftseigentümerin als Sachschuldnerin und erwirkte ein Versäumungsurteil gegen Letztere. Über die Betreibergesellschaft war inzwischen das Konkursverfahren eröffnet worden. Die Liegenschaft wurde schließlich um 21 Mio S versteigert. Auf Grund des Verteilungsbeschlusses vom 1. 9. 1993 erhielt der Kläger Zahlungen von insgesamt 135.244,11 S. Er hatte bis dahin gehofft, dass seine Forderungen befriedigt werden. Der Kläger begehrte im vorliegenden Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Zahlungen auf Grund des Meistbotsverteilungsbeschlusses zuletzt 158.877,07 S inklusive der ihm in den Vorverfahren entstandenen Prozesskosten von 44.121,18 S solidarisch von den drei Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes. Der Erstbeklagte hafte als Anlageberater, weil er die Veranlagungsform als besonders sicher hingestellt habe. Der Zweitbeklagte hafte auf Grund der Schutzwirkung des Vertrages zur Erstellung des Schätzungsgutachtens zu Gunsten Dritter. Ihm habe bekannt sein müssen, dass von diesem Gutachten Dritten gegenüber Gebrauch gemacht werde. Er habe durch den weit überhöhten Schätzwert die Anlagewilligen zur Darlehensgewährung veranlasst und den Kläger in seiner Erwartung einer vollständigen Absicherung getäuscht. Der Drittbeklagte habe die Anlageform fälschlich als mündelsicher in Aussicht gestellt; diese Sicherheit sei für den Kläger ebenfalls Motiv für die Darlehensgewährung gewesen.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Erstbeklagte wendete ein, er habe den Schätzwert nicht als unrichtig erkennen und nicht vorhersehen können, dass die Darlehen nicht zurückgezahlt und die Pfandrechte nicht ausreichend Deckung bieten würden. Der Zweitbeklagte wendete ein, sein Gutachten sei richtig und habe dem ihm erteilten Auftrag entsprochen. Dieser habe den Zweck gehabt, dem Auftraggeber eine Etnscheidungsgrundlage dafür zu bieten, ob im damals anhängigen Versteigerungsverfahren ein Meistbot erstellt werden solle. Der Zweitbeklagte habe keine Kenntnis davon gehabt, dass das Gutachten als Informationsgrundlage für Anlagen herangezogen werde. Weiters erhob der Zweitbeklagte einen Mitverschuldenseinwand. Der Drittbeklagte wendete ein, dass die Auskunft über die Mündelsicherheit nur eine konkrete Anfrage betroffen habe. Von der missbräuchlichen Verwendung seines Schreibens habe er nicht gewusst. Er sei lediglich Treuhänder gewesen und habe ansonsten keinerlei Erklärungen gegenüber dem Kläger abgegeben.
Alle Beklagten wendeten darüber hinaus Verjährung ein. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren gegen den Erstbeklagten - mit Ausnahme eines Zinsenteilbegehrens - statt und wies es hinsichtlich des Zweit- und Drittbeklagten ab. Der Erstbeklagte habe sich nicht über die Bonität der Darlehensnehmerin informiert. Er hätte die Unrichtigkeit des Schätzungsgutachtens erkennen müssen. Er habe fahrlässig eine falsche Auskunft über die Sicherheit des Darlehens erteilt und hafte hiefür als Anlageberater nach § 1300 ABGB. Der Verjährungseinwand sei unberechtigt. Der Zweitbeklagte hafte nicht, weil er zum Kläger in keinem Vertragsverhältnis gestanden sei. Es sei nicht nachzuweisen gewesen, dass er im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung gewusst habe, dass sein Gutachten für die Akquirierung von Geldanlegern Verwendung finden werde. Die Sachverständigenhaftung erstrecke sich nicht auf beliebige Dritte. Diese Erwägungen hätten auch für den Drittbeklagten ungeachtet dessen Geltung, dass für ihn erkennbar gewesen sei, dass die Anlage nicht mündelsicher gewesen sei. Die zugesagte Mündelsicherheit sei im Übrigen für die Darlehensgewährungen des Klägers nicht kausal gewesen. Eine Haftung aus dem Treuhandvertrag scheide aus, weil es nicht zu den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers gehöre, vor allfälligen Unsicherheiten der Geldanlage zu warnen. Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Begehrens gegen den Drittbeklagten und - mit Ausnahme eines von ihm ebenfalls abgewiesenen weiteren Zinsenteilbegehrens - die Stattgebung gegen den Erstbeklagten. Hinsichtlich des Zweitbeklagten änderte es das Ersturteil dahin ab, dass es diesen mit Teilurteil zur Zahlung von 130.711,96 S verpflichtete. Im Umfang von 28.165,11 S hob es das Ersturteil betreffend den Zweitbeklagten auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, weil der Einwand des Zweitbeklagten bislang unbeachtet geblieben sei, der Kläger habe sich dem Verteilungsverfahren im Zwangsversteigerungsverfahren nicht bestmöglich angeschlossen. Es hielt den Verjährungseinwand ebenfalls für unberechtigt, weil der Kläger nicht schon auf Grund des Schätzungsgutachtens im Zwangsversteigerungsverfahren davon ausgehen habe müssen, dass er seine Forderungen nicht zur Gänze hereinbringen werde. Das Erstgericht habe die Anlageberaterhaftung des Erstbeklagten zutreffend bejaht. Ihm hätte auffallen müssen, dass im Schätzungsgutachten kein Hinweis auf die Ertragsmöglichkeit der Liegenschaft enthalten gewesen sei. Er hätte sich über die Vorgeschichte des Objektes informieren müssen. Seine unrichtigen Zusicherungen über die Absicherung des Klägers seien ursächlich für dessen Schaden gewesen, sodass es ohne Belang sei, ob in der Folge auch der Drittbeklagte zur Schadensentstehung beigetragen habe. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei auch die Haftung des Zweitbeklagten zu bejahen, weil in der Anordnung des Auftraggebers, die Liegenschaft so hoch als irgend vertretbar zu schätzen, ein massiver Hinweis darauf gelegen gewesen sei, dass das Gutachten Dritten gegenüber Verwendung finden werde. Zudem habe der Beklagte spätestens anlässlich der Werbeveranstaltung im Oktober 1986 von der Verwendung seines Gutachtens gegenüber potentiellen Anlegern erfahren und diese Art der Verwendung schlüssig gebilligt. Da die Behauptung des Drittbeklagten über die Mündelsicherheit der Geldanlage für den Kläger nicht ausschlaggebend gewesen sei, habe das Erstgericht den Kausalzusammenhang dieser Äußerungen für den Schaden des Klägers zutreffend verneint. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Umfang der Schutz- und Sorgfaltspflichten eines Anlageberaters insbesondere bei Vorliegen eines Gutachtens, die Frage der Haftung des Sachverständigen für sein Gutachten dritten Personen gegenüber und die Frage der Kausalität bei Hinzutreten des behaupteten Fehlverhaltens des Drittbeklagten, die Treuhandgelder auftragswidrig verwendet zu haben, jeweils Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung seien.Alle Beklagten wendeten darüber hinaus Verjährung ein. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren gegen den Erstbeklagten - mit Ausnahme eines Zinsenteilbegehrens - statt und wies es hinsichtlich des Zweit- und Drittbeklagten ab. Der Erstbeklagte habe sich nicht über die Bonität der Darlehensnehmerin informiert. Er hätte die Unrichtigkeit des Schätzungsgutachtens erkennen müssen. Er habe fahrlässig eine falsche Auskunft über die Sicherheit des Darlehens erteilt und hafte hiefür als Anlageberater nach Paragraph 1300, ABGB. Der Verjährungseinwand sei unberechtigt. Der Zweitbeklagte hafte nicht, weil er zum Kläger in keinem Vertragsverhältnis gestanden sei. Es sei nicht nachzuweisen gewesen, dass er im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung gewusst habe, dass sein Gutachten für die Akquirierung von Geldanlegern Verwendung finden werde. Die Sachverständigenhaftung erstrecke sich nicht auf beliebige Dritte. Diese Erwägungen hätten auch für den Drittbeklagten ungeachtet dessen Geltung, dass für ihn erkennbar gewesen sei, dass die Anlage nicht mündelsicher gewesen sei. Die zugesagte Mündelsicherheit sei im Übrigen für die Darlehensgewährungen des Klägers nicht kausal gewesen. Eine Haftung aus dem Treuhandvertrag scheide aus, weil es nicht zu den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers gehöre, vor allfälligen Unsicherheiten der Geldanlage zu warnen. Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Begehrens gegen den Drittbeklagten und - mit Ausnahme eines von ihm ebenfalls abgewiesenen weiteren Zinsenteilbegehrens - die Stattgebung gegen den Erstbeklagten. Hinsichtlich des Zweitbeklagten änderte es das Ersturteil dahin ab, dass es diesen mit Teilurteil zur Zahlung von 130.711,96 S verpflichtete. Im Umfang von 28.165,11 S hob es das Ersturteil betreffend den Zweitbeklagten auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, weil der Einwand des Zweitbeklagten bislang unbeachtet geblieben sei, der Kläger habe sich dem Verteilungsverfahren im Zwangsversteigerungsverfahren nicht bestmöglich angeschlossen. Es hielt den Verjährungseinwand ebenfalls für unberechtigt, weil der Kläger nicht schon auf Grund des Schätzungsgutachtens im Zwangsversteigerungsverfahren davon ausgehen habe müssen, dass er seine Forderungen nicht zur Gänze hereinbringen werde. Das Erstgericht habe die Anlageberaterhaftung des Erstbeklagten zutreffend bejaht. Ihm hätte auffallen müssen, dass im Schätzungsgutachten kein Hinweis auf die Ertragsmöglichkeit der Liegenschaft enthalten gewesen sei. Er hätte sich über die Vorgeschichte des Objektes informieren müssen. Seine unrichtigen Zusicherungen über die Absicherung des Klägers seien ursächlich für dessen Schaden gewesen, sodass es ohne Belang sei, ob in der Folge auch der Drittbeklagte zur Schadensentstehung beigetragen habe. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei auch die Haftung des Zweitbeklagten zu bejahen, weil in der Anordnung des Auftraggebers, die Liegenschaft so hoch als irgend vertretbar zu schätzen, ein massiver Hinweis darauf gelegen gewesen sei, dass das Gutachten Dritten gegenüber Verwendung finden werde. Zudem habe der Beklagte spätestens anlässlich der Werbeveranstaltung im Oktober 1986 von der Verwendung seines Gutachtens gegenüber potentiellen Anlegern erfahren und diese Art der Verwendung schlüssig gebilligt. Da die Behauptung des Drittbeklagten über die Mündelsicherheit der Geldanlage für den Kläger nicht ausschlaggebend gewesen sei, habe das Erstgericht den Kausalzusammenhang dieser Äußerungen für den Schaden des Klägers zutreffend verneint. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Umfang der Schutz- und Sorgfaltspflichten eines Anlageberaters insbesondere bei Vorliegen eines Gutachtens, die Frage der Haftung des Sachverständigen für sein Gutachten dritten Personen gegenüber und die Frage der Kausalität bei Hinzutreten des behaupteten Fehlverhaltens des Drittbeklagten, die Treuhandgelder auftragswidrig verwendet zu haben, jeweils Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung seien.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Kläger (hinsichtlich der Abweisung seines Begehrens gegen den Drittbeklagten), vom Erstbeklagten und vom Zweitbeklagten erhobenen Revisionen sind jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Zu den vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung angeführten Rechtsfragen liegt jeweils eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor. Ein Abweichen des Berufungsgerichtes von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen hiezu ist nicht zu erkennen. Soweit sich "die Revision" (insoweit richtig: der Rekurs) des Zweitbeklagten auch gegen den aufhebenden Beschluss des Berufungsgerichtes und den Vorbehalt der Kostenentscheidung richtet, ist das Rechtsmittel gemäß § 519 ZPO unzulässig. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält insoweit keinen Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfragen (§ 502 Abs 1) kann sich gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Die vom Kläger (hinsichtlich der Abweisung seines Begehrens gegen den Drittbeklagten), vom Erstbeklagten und vom Zweitbeklagten erhobenen Revisionen sind jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig. Zu den vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung angeführten Rechtsfragen liegt jeweils eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor. Ein Abweichen des Berufungsgerichtes von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen hiezu ist nicht zu erkennen. Soweit sich "die Revision" (insoweit richtig: der Rekurs) des Zweitbeklagten auch gegen den aufhebenden Beschluss des Berufungsgerichtes und den Vorbehalt der Kostenentscheidung richtet, ist das Rechtsmittel gemäß Paragraph 519, ZPO unzulässig. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält insoweit keinen Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfragen (Paragraph 502, Absatz eins,) kann sich gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Zu den Revisionen des Erst- und Zweitbeklagten:
Zur Verjährungsfrage: Wann die Hauptforderung des Klägers entstanden ist, ist entgegen der Ansicht der Revisionswerber unerheblich. Der Geschädigte darf zwar mit seiner Schadenersatzklage nicht solange zuwarten, bis er sich seines Prozesserfolges gewiss ist oder glaubt, es zu sein. Wenn jedoch Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit anhängig ist, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Information für seine Schadenersatzklage verfügt
(5 Ob 2101/96y = RdW 1996, 470 = ecolex 1997, 86; 6 Ob 86/99i = RdW
1999, 597 = EvBl 1999, 200 = wbl 1999, 521 = GesRZ 2000, 35). Im
vorliegenden Fall hing die Frage, ob der Kläger überhaupt durch die Darlehensgewährung geschädigt wurde, primär von dem im Zwangsversteigerungsverfahren gegen die Realschuldnerin zu erzielenden Erlös der Liegenschaft ab, dessen Höhe erst im Herbst 1991 (Beschluss des Bezirksgerichtes Hartberg vom 12. 9. 1991, E 9013/90-87, auf Abstandnahme von der bereits bewilligten Wiederversteigerung) endgültig feststand. Gerade im Hinblick auf die Beteuerungen des Erstbeklagten über die Sicherheit, die dem Kläger durch die pfandrechtliche Sicherstellung auf der Liegenschaft geboten werde und des ihm mitgeteilten, vom Zweitbeklagten ermittelten Schätzwertes der Liegenschaft kann im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung in der Ansicht des Berufungsgerichtes, dem Kläger sei ein Abwarten mit der Klageeinbringung zumindest bis zur Kenntnis des Ergebnisses der Zwangsversteigerung zuzugestehen, keine zu korrigierende Fehlbeurteilung erblickt werden.
Zum Prozesskostenersatzbegehren: Gegen die Kostenforderung des Klägers wendeten die Beklagten - neben der grundsätzlichen Bestreitung ihrer Haftung - zunächst konkret nur die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers mit der Behauptung ein, dass diese Kosten von der Rechtsschutzversicherung des Klägers beglichen worden seien und "kein Forderungsübergang nach dem VersVG vorliege". Nach Vorlage einer schriftlichen Erklärung der Rechtsschutzversicherung wurde die vom Kläger behauptete Zession nicht mehr bestritten. Das Berufungsgericht hat das betreffende Parteienvorbringen dahin ausgelegt, dass das Begehren des Klägers auf Ersatz seiner in den Vorprozessen im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die Personalschuldnerin und die Realschuldnerin im Gesamtausmaß von 44.121,18 S der Höhe nach nicht (mehr) strittig sei, auch wenn die schriftliche Bestätigung über die mündliche Zession bloß den Betrag von 34.630 S aufwies. Die Auslegung des Parteienvorbringens bildet grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage, weil deren Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgeht. Ein unvertretbares Auslegungsergebnis liegt nicht vor.
Der Zweitbeklagte hat zwar im Zug des Verfahrens erster Instanz weiters den Einwand erhoben, er habe die im Zwangsversteigerungsverfahren gegen die Realschuldnerin für den Kläger entstandenen Kosten deshalb nicht zu vertreten, weil das Zwangsversteigerungsverfahren schon von einem anderen Gläubiger geführt worden sei und es genügt hätte, das Ergebnis des Verfahrens abzuwarten. Er meint damit offenbar, der Kläger hätte sich im Rahmen der Schadensminderungspflicht im Zwangsversteigerungsverfah- ren mit der Rolle des Pfandgläubigers begnügen müssen. Er übersieht hiebei, dass dem Kläger erst die Bewilligung seines Zwangsversteigerungsantrages zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung Parteistellung im Zwangsversteigerungsverfahren verschaffte und alle betreibenden Gläubiger dieselben Rechte haben, auch wenn bei mehreren betreibenden Gläubigern nur ein einheitliches Verwertungsverfahren stattzufinden hat und einer der betreibenden Gläubiger der "Führende" ist (Angst in Angst, Kommentar zur EO, § 139 Rz 1 ff).Der Zweitbeklagte hat zwar im Zug des Verfahrens erster Instanz weiters den Einwand erhoben, er habe die im Zwangsversteigerungsverfahren gegen die Realschuldnerin für den Kläger entstandenen Kosten deshalb nicht zu vertreten, weil das Zwangsversteigerungsverfahren schon von einem anderen Gläubiger geführt worden sei und es genügt hätte, das Ergebnis des Verfahrens abzuwarten. Er meint damit offenbar, der Kläger hätte sich im Rahmen der Schadensminderungspflicht im Zwangsversteigerungsverfah- ren mit der Rolle des Pfandgläubigers begnügen müssen. Er übersieht hiebei, dass dem Kläger erst die Bewilligung seines Zwangsversteigerungsantrages zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung Parteistellung im Zwangsversteigerungsverfahren verschaffte und alle betreibenden Gläubiger dieselben Rechte haben, auch wenn bei mehreren betreibenden Gläubigern nur ein einheitliches Verwertungsverfahren stattzufinden hat und einer der betreibenden Gläubiger der "Führende" ist (Angst in Angst, Kommentar zur EO, Paragraph 139, Rz 1 ff).
Zur Haftung des Erstbeklagten als Anlageberater: Anlageberater und Anlagevermittler sind zur Aufklärung ihrer Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet. Sie haben den Anlageinteressenten gegenüber jedenfalls Schutz- und Sorgfaltspflichten. Stellen sie ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlage hin und veranlassen dadurch den Anleger, sich an einer solchen zu beteiligen, haften sie für die fehlerhafte Beratung selbst dann, wenn sie selbst von der Seriosität des Anlagegeschäftes überzeugt gewesen sein sollten (RIS-Justiz RS0108074). Dass sie vom Anleger nicht gesondert entlohnt werden, ändert daran nichts, weil sie ihre beratende Tätigkeit im Rahmen oder doch in Vorbereitung eines insgesamt entgeltlichen Geschäftes (hier: Provisionsbezug durch die Darlehensnehmerin) entfalten (7 Ob 306/99x = ecolex 2000, 716 = ÖBA 2001, 86). Wenn die Umstände des Falles bei Bedachtnahme auf die Verkehrsauffassung und Bedürfnisse des Rechtsverkehrs den Schluss rechtfertigen, dass beide Teile (Anlageberater oder -vermittler und Anleger) die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen, ist der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrages anzunehmen. Dann muss der Anlageberater (-vermittler) besonders differenziert und fundiert beraten. Der Vertrag verpflichtet ihn zur richtigen und vollständigen Information über jene tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Um dieser Verpflichtung zu entsprechen, muss sich der Anlageberater (-vermittler) vorher selbst auf zuverlässige Weise über die Wirtschaftlichkeit der Anlage und über die Bonität des Kapitalsuchenden informieren (W. und E. Völkl, Die Haftung der rechtsberatenden Berufe im Spiegel der Rechtsprechung, 1997 bis 2000, ÖJZ 2002, 1 ff [13 f] mit Judikaturzitaten). Verfügt der Anlageberater (-vermittler) nicht über objektive Daten und entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageinteressenten zumindest offenlegen. Der Kunde darf darauf vertrauen, dass dem Anlageberater (-vermittler) der nötige Einblick in die angebotene Beteiligung gewährt worden ist (RIS-Justiz RS0108073). Welche konkreten Verhaltenspflichten den Anlageberater (-vermittler) treffen, ist eine Frage des Einzelfalls (7 Ob 166/99h). Von diesen Grundsätzen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen, die übereinstimmend die Haftung des Erstbeklagten als Anlagevermittler für seine unrichtigen Auskünfte und Werbeaussagen bejaht haben, nicht abgewichen. Schon der Umstand, dass die Betreibergesellschaft ihr Vorhaben nicht mittels Bankkrediten, sondern durch die Aufnahme von Darlehen bei privaten Geldgebern zur finanzieren beabsichtigte, obwohl angeblich mehr als ausreichend Deckung bei Besicherung des benötigten Kreditvolumens durch Pfandrechte gegeben war, hätte dem Erstbeklagten Anlass genug geboten, dem ihm überreichten Schätzungsgutachten kritisch gegenüberzustehen und dessen Ergebnis zu hinterfragen. Dass der bei einem Anlagevermittler zu erwartende Wissensstand diesen in die Lage versetzt, das Fehlen von Ausführungen zur Ertragslage der Liegenschaft (Hotelbetrieb!) zu erkennen, obwohl der ausgewiesene Schätzwert als "Verkehrswert" bezeichnet wurde, ist nicht in Zweifel zu ziehen. Es steht auch nicht in Frage, dass für die Anleger primär der Verkehrswert (unter besonderer Berücksichtigung der Ertragschancen) der Liegenschaft in deren damals aktuellen Zustand und nicht jener nach dem erst geplanten Ausbau von Bedeutung war, lag auf der Hand, da die Pfandbestellung gerade auch das finanzielle Risiko des Scheiterns des geplanten Projektes, aus welchen Gründen immer, ausschalten sollte. Die erst geplanten Ausbauvorhaben und die in Aussicht genommenen Therapiemöglichkeiten durften daher bei jenem Wert der Liegenschaft, der den Anlegern gegenüber als Argument für die besondere Sicherheit ihrer Anlage genannt wurde, nicht einfließen. Selbst wenn daher, wie der Erstbeklagte behauptete, der von ihm für die Zukunft erwartete florierende Betrieb des Hotels und der Frischzellentherapie an der treuwidrigen Verwendung der Treuhandvaluta durch den Drittbeklagten und eine Gesetzesänderung (Verbot der Errichtung von Frischzellentherapieeinrichtungen) gescheitert sein sollte, änderte dies nichts an der Kausalität der unrichtigen Beratung über die angebliche Sicherheit der Geldanlage für den finanziellen Verlust des Klägers. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazugetreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dieses Hinzutreten zu erwarten ist, jedenfalls aber nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt. Eine Schadensursache ist nur dann inadäquat, wenn sie nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung wurde. Die Zurechnung eines adäquaten Folgeschadens ist nur dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn eine umfassende Interessenabwägung ergibt, dass die Belastungselemente auf Seite eines Dritten (oder des Verletzten) jene des "Ersttäters" bei weitem überwiegen (RIS-Justiz RS0022918). Von solchen zu einer Verneinung der Kausalität des Verhaltens des Erstbeklagten führenden Umständen kann hier aber keine Rede sein. Die Frage der schuldhaft widmungswidrigen Verwendung der Treuhandgelder durch den Drittbeklagten ist daher für die Frage der Haftung des Erstbeklagten nicht entscheidend; bejahendenfalls wäre Solidarhaftung anzunehmen (RIS-Justiz RS0026600).
Zur Haftung des Zweitbeklagten als Sachverständiger: Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und die Grundlage für deren Disposition bilden werde (SZ 69/258). In diesem Sinn wurde etwa auch bereits die Haftung eines Sachverständigen, der im Auftrag des Treuhänders tätig geworden war, gegenüber dem Treugeber bejaht (7 Ob 273/00y = RdW 2001, 336 = ecolex 2001, 436 = ÖBA 2001, 922). Das in älteren Entscheidungen vorausgesetzte Erfordernis, dass der Besteller bei Einholung des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgte, wurde in dem engen Sinn, dass der Besteller diese Dritten zu protegieren wünscht, im Anschluss an Welser (Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten, 85 ff) nicht aufrecht erhalten (Wilhelm, Unrichtiges Gutachten - Haftung gegenüber Dritten, ecolex 1991, 87 mit Judikaturnachweisen). Welche diese in den Schutzbereich des Verpflichtungsverhältnisses einzubeziehenden dritten Personen sind, für die die Auskunft die geeignete Vertrauensgrundlage darstellen und denen sie als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung, insbesondere aber danach, für welchen Zweck das Gutachten erstattet wurde (SZ 57/122 mwN; 5 Ob 18/00h = RdW 2001, 77 = JBl 2001, 227 = RZ 2001, 48). Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind (7 Ob 273/00y). Dass die Person des Dritten dem Sachverständigen bereits namentlich bekannt ist, wird weder von der Rechtsprechung noch von der Lehre gefordert. Die Rechtsprechung lässt vielmehr "mögliche Kreditgeber oder Käufer" genügen (SZ 69/258; vgl auch G. Nowotny, Die Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber dem Ersteher in der Liegenschaftszwangsversteigerung, JBl 1987, 282 [284]). In der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass der Zweitbeklagte auf Grund des Auftrages, zu einem möglichst hohen Schätzwert zu gelangen, mangels sonstiger plausibler Erklärungen und mangels Erörterung über den Zweck des Gutachtens und dessen geplanter Verwendung davon ausgehen musste, dass damit im Konkreten Kreditgeber angelockt werden sollten, kann keine zu korrigierende Fehlbeurteilung erblickt werden. Ob die vom Berufungsgericht angenommene nachträgliche schlüssige Genehmigung der Verwendung seines Gutachtens zur Akquirierung Anlagewilliger die Haftung des Zweitbeklagten auch für Darlehensgewährungen begründen könnte, die vor dieser Genehmigung lagen, kann daher dahingestellt bleiben.Zur Haftung des Zweitbeklagten als Sachverständiger: Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und die Grundlage für deren Disposition bilden werde (SZ 69/258). In diesem Sinn wurde etwa auch bereits die Haftung eines Sachverständigen, der im Auftrag des Treuhänders tätig geworden war, gegenüber dem Treugeber bejaht (7 Ob 273/00y = RdW 2001, 336 = ecolex 2001, 436 = ÖBA 2001, 922). Das in älteren Entscheidungen vorausgesetzte Erfordernis, dass der Besteller bei Einholung des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgte, wurde in dem engen Sinn, dass der Besteller diese Dritten zu protegieren wünscht, im Anschluss an Welser (Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten, 85 ff) nicht aufrecht erhalten (Wilhelm, Unrichtiges Gutachten - Haftung gegenüber Dritten, ecolex 1991, 87 mit Judikaturnachweisen). Welche diese in den Schutzbereich des Verpflichtungsverhältnisses einzubeziehenden dritten Personen sind, für die die Auskunft die geeignete Vertrauensgrundlage darstellen und denen sie als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung, insbesondere aber danach, für welchen Zweck das Gutachten erstattet wurde (SZ 57/122 mwN; 5 Ob 18/00h = RdW 2001, 77 = JBl 2001, 227 = RZ 2001, 48). Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind (7 Ob 273/00y). Dass die Person des Dritten dem Sachverständigen bereits namentlich bekannt ist, wird weder von der Rechtsprechung noch von der Lehre gefordert. Die Rechtsprechung lässt vielmehr "mögliche Kreditgeber oder Käufer" genügen (SZ 69/258; vergleiche auch G. Nowotny, Die Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber dem Ersteher in der Liegenschaftszwangsversteigerung, JBl 1987, 282 [284]). In der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass der Zweitbeklagte auf Grund des Auftrages, zu einem möglichst hohen Schätzwert zu gelangen, mangels sonstiger plausibler Erklärungen und mangels Erörterung über den Zweck des Gutachtens und dessen geplanter Verwendung davon ausgehen musste, dass damit im Konkreten Kreditgeber angelockt werden sollten, kann keine zu korrigierende Fehlbeurteilung erblickt werden. Ob die vom Berufungsgericht angenommene nachträgliche schlüssige Genehmigung der Verwendung seines Gutachtens zur Akquirierung Anlagewilliger die Haftung des Zweitbeklagten auch für Darlehensgewährungen begründen könnte, die vor dieser Genehmigung lagen, kann daher dahingestellt bleiben.
Die Unterlassung der Berücksichtigung des Ertragswertes bei Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft in einem Gutachten, von dem anzunehmen ist, dass es bei Kreditvergaben Verwendung finden wird, wurde bereits in der Entscheidung SZ 69/258 als grob fahrlässig beurteilt. Der Umstand, dass hier nicht der Auftraggeber selbst die Akquirierung der Geldgeber vornahm, sondern der Erstbeklagte damit betraut wurde, der das Schätzungsgutachten zur Grundlage seiner Werbeaussagen machte, ist nicht entscheidend. Aus den bereits zur Revision des Erstbeklagten dargelegten Gründen führt der Umstand, dass der Erstbeklagte das Gutachten unkritisch übernahm und ebenfalls ein kausales Verschulden an der Schädigung des Klägers zu verantworten hat, nicht zu einer Verneinung der Haftung des Zweitbeklagten.
Die Frage des Mitverschuldens des Geschädigten stellt als von den jeweiligen Umständen abhängige Ermessensfrage keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, sofern nicht von einer auffallenden Verkennung der Rechtslage auszugehen ist (RIS-Justiz RS0087606, 0044088). Warum dies hier der Fall sein sollte, vermag der Zweitbeklagte nicht plausibel darzulegen. Die von ihm in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung 7 Ob 513/96 (SZ 69/258), in der das gleichteilige Mitverschulden des kreditgewährenden Versicherungsunternehmens angenommen wurde, weil für seine Mitarbeiter erkennbar gewesen sei, dass bei der Ermittlung des "Verkehrswertes" der Ertragswert nicht berücksichtigt worden sei, ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, ist doch der dort entscheidend gewesene "Sorgfaltsmaßstab eines durchschnittlichen Bankangestellten" auf den Kläger nicht anzuwenden.Die Frage des Mitverschuldens des Geschädigten stellt als von den jeweiligen Umständen abhängige Ermessensfrage keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, sofern nicht von einer auffallenden Verkennung der Rechtslage auszugehen ist (RIS-Justiz RS0087606, 0044088). Warum dies hier der Fall sein sollte, vermag der Zweitbeklagte nicht plausibel darzulegen. Die von ihm in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung 7 Ob 513/96 (SZ 69/258), in der das gleichteilige Mitverschulden des kreditgewährenden Versicherungsunternehmens angenommen wurde, weil für seine Mitarbeiter erkennbar gewesen sei, dass bei der Ermittlung des "Verkehrswertes" der Ertragswert nicht berücksichtigt worden sei, ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, ist doch der dort entscheidend gewesene "Sorgfaltsmaßstab eines durchschnittlichen Bankangestellten" auf den Kläger nicht anzuwenden.
Soweit der Zweitbeklagte Verfahrensmängel geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass vom Berufungsgericht verneinte angebliche Verfahrensmängel erster Instanz im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor. Der Umstand, dass die Vorinstanzen keine konkreten Feststellungen zum Ertragswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Schätzung durch den Zweitbeklagten getroffen haben, steht der Beurteilung, dass das Gutachten jedenfalls unrichtig ist (Ausweisung eines "Verkehrswertes" ohne Berücksichtigung des Ertragswertes) nicht entgegen. Die Einbeziehung des Ertragswertes hätte jedenfalls zu einem weit niedrigeren Betrag geführt, wie sich aus der Feststellung ergibt, dass der im Gutachten ausgewiesene "Verkehrswert" weder in einem Zwangsversteigerungsverfahren noch auch im redlichen Geschäftsverkehr zu erzielen gewesen wäre. Dies kann auch nach den Ergebnissen der mehrfachen Zwangsversteigerungsverfahren, die hinsichtlich der Liegenschaft anhängig waren, nicht zweifelhaft sein.
Zur Revision des Klägers:
Die (schriftlichen und mündlichen) Aussagen des Drittbeklagten über die Mündelsicherheit der Veranlagung konnte für den Entschluss des Klägers zu seiner ersten Darlehensgewährung schon deshalb nicht kausal gewesen sein, weil der Drittbeklagte diese Aussagen zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht getätigt hatte. Die Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen, dass die betreffende Behauptung des Drittbeklagten aber auch für die Gewährung des zweiten Darlehens - zusätzlich zur bereits vom Erstbeklagten gegebenen Zusage der im "doppelten" Umfang gegebenen Besicherung des Darlehens infolge des Wertes der Liegenschaft - nicht ausschlaggebend war, ist vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar. Da damit ein allenfalls anzunehmender Kausalitätsverdacht (vgl Reischauer in Rummel, ABGB II2, § 1302 Rz 2) entkräftet ist, mangelt es auch insoweit an der Kausalität für die beim Kläger durch die Darlehensgewährung eingetretenen Schäden. Die Verneinung der Haftung des Drittbeklagten durch die Vorinstanzen beruht daher nicht auf einem Rechtsirrtum.Die (schriftlichen und mündlichen) Aussagen des Drittbeklagten über die Mündelsicherheit der Veranlagung konnte für den Entschluss des Klägers zu seiner ersten Darlehensgewährung schon deshalb nicht kausal gewesen sein, weil der Drittbeklagte diese Aussagen zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht getätigt hatte. Die Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen, dass die betreffende Behauptung des Drittbeklagten aber auch für die Gewährung des zweiten Darlehens - zusätzlich zur bereits vom Erstbeklagten gegebenen Zusage der im "doppelten" Umfang gegebenen Besicherung des Darlehens infolge des Wertes der Liegenschaft - nicht ausschlaggebend war, ist vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar. Da damit ein allenfalls anzunehmender Kausalitätsverdacht vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB II2, Paragraph 1302, Rz 2) entkräftet ist, mangelt es auch insoweit an der Kausalität für die beim Kläger durch die Darlehensgewährung eingetretenen Schäden. Die Verneinung der Haftung des Drittbeklagten durch die Vorinstanzen beruht daher nicht auf einem Rechtsirrtum.
Sämtliche Revisionen waren daher mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Sämtliche Revisionen waren daher mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Revisionsbeantwortung des Drittbeklagten war gemäß §§ 41, 50 ZPO wegen ihrer Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision des Klägers als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zu honorieren. Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag von 30 % war allerdings nicht zuzuerkennen, weil der Rechtsanwalt weder mehrere Personen (Beklagte) vertreten hat noch mehrere Personen (Klägern) gegenüberstand (§ 15 RATG). Hingegen enthält die Revisionsbeantwortung des Klägers keine derartigen Ausführungen, sodass der Kläger deren Kosten selbst zu tragen hat.Die Revisionsbeantwortung des Drittbeklagten war gemäß Paragraphen 41,, 50 ZPO wegen ihrer Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision des Klägers als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zu honorieren. Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag von 30 % war allerdings nicht zuzuerkennen, weil der Rechtsanwalt weder mehrere Personen (Beklagte) vertreten hat noch mehrere Personen (Klägern) gegenüberstand (Paragraph 15, RATG). Hingegen enthält die Revisionsbeantwortung des Klägers keine derartigen Ausführungen, sodass der Kläger deren Kosten selbst zu tragen hat.
Anmerkung
E64590 6Ob81.01gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00081.01G.0221.000Dokumentnummer
JJT_20020221_OGH0002_0060OB00081_01G0000_000