Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Elmar Peterlunger und ADir. Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Gerhard F*****, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Dipl.Ing. Herbert P*****, vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Wels, wegen 2.130,09 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Oktober 2001, GZ 12 Ra 253/01i-22, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Regelmäßig bildet die Frage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG, es sei denn es läge infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslagen ein unvertretbares Auslegungsergebnis vor (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 5). Der hier vom Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Rückersatz der Ausbildungskosten beruht auf einer solchen vertraglichen Vereinbarung, deren generelle Zulässigkeit vom Kläger auch gar nicht bekämpft wird (vgl allgemein dazu RIS-Justiz RS0016712; RS0028893 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Nach den wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde bereits im Zusammenhang mit dem ersten Dienstverhältnis des Klägers vom 7. 12. 1998 bis 31. 5. 1999 vereinbart, dass der Beklagte die Kosten des Kurses des Klägers zum Erwerb der Qualifikation als Sicherheitsfachkraft und des Staplerfahrer-Lehrganges trägt, der Kläger diese aber im Falle des Ausscheidens durch Selbstkündigung, Entlassung oder im beiderseitigen Einvernehmen während der Probezeit bzw innerhalb eines halben Jahres zur Gänze zurückbezahlt, danach jeweils pro halbem Jahr Tätigkeit um 10 % vermindert. Weiters sollte der Beklagte während des Kurses dem Kläger ein Firmenfahrzeug kostenlos zur Verfügung stellen. Die Bezahlung der Kursgebühren erfolgte dann im Wesentlichen im Jänner 1999. Nachdem der Beklagte den Kläger wegen dessen mangelnder Eignung als Prüfingeneur zum 31. 5. 1999 gekündigt hatte behielt er die Kurskosten ein und kündigte dem Kläger auch an, dass er ihn nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft allenfalls wieder beschäftigen werde. Das Firmenfahrzeug wurde dem Kläger weiter überlassen und dessen Übernachtungskosten weiter bezahlt. Als der Kläger dann am 6. 7. 1999 den Beklagten anrief und ihm mitteilte, dass er den Kurs absolviert habe und der Abzug der Kurskosten zu Unrecht erfolgt sei, vereinbarten die Streitteile, dass der Kläger am 12. 7. 1999 wieder beim Beklagten zu arbeiten beginnt, ihm die Kurskosten rücküberwiesen werden und eine dem bisherigen Dienstvertrag entsprechende Vereinbarung über die Ausbildungskosten getroffen wird. Bereits an diesem Tag wurden dem Kläger auch tatsächlich die Kursgebühren überwiesen. Obwohl er dann am 9. und 10. 7. 1999 bei der Prüfung durchfiel, begann er am 12. 7. 1999 seinen Dienst beim Beklagten und bestand dann letztlich die Prüfung am 4. 8. 1999. Er beendete schließlich selbst sein Dienstverhältnis zum 30. 11. 1999. Dies hat das Berufungsgericht nun insgesamt dahin interpretiert, dass es nicht darauf ankomme, dass zufälligerweise während des ersten Dienstverhältnisses die Fälligkeit der Kursgebühren eingetreten sei. Der Beklagte habe nach Beendigung des ersten Dienstverhältnisses - vorweg vom Kläger auch unbekämpft - den Standpunkt vertreten, dass er die Kurskosten nicht zu tragen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Ausbildungslehrgang ja auch noch nicht abgeschlossen gewesen. Der Beklagte habe weiters den Dienstwagen zur Verfügung gestellt und die Übernachtungskosten getragen und damit die Hoffnung zum Ausdruck gebracht, das vom Kläger erworbene Wissen später einmal betrieblich Nutzen zu können. Vor diesem Hintergrund sei dann die Vereinbarung Anfang Juli 1999 im Zusammenhang mit dem zweiten Dienstverhältnis über die Zahlung der Kurskosten auch als von der in diesem Dienstvertrag getroffenen Vereinbarung über die Rückzahlungsverpflichtung erfasst anzusehen.Regelmäßig bildet die Frage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG, es sei denn es läge infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslagen ein unvertretbares Auslegungsergebnis vor vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 5). Der hier vom Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Rückersatz der Ausbildungskosten beruht auf einer solchen vertraglichen Vereinbarung, deren generelle Zulässigkeit vom Kläger auch gar nicht bekämpft wird vergleiche allgemein dazu RIS-Justiz RS0016712; RS0028893 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Nach den wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde bereits im Zusammenhang mit dem ersten Dienstverhältnis des Klägers vom 7. 12. 1998 bis 31. 5. 1999 vereinbart, dass der Beklagte die Kosten des Kurses des Klägers zum Erwerb der Qualifikation als Sicherheitsfachkraft und des Staplerfahrer-Lehrganges trägt, der Kläger diese aber im Falle des Ausscheidens durch Selbstkündigung, Entlassung oder im beiderseitigen Einvernehmen während der Probezeit bzw innerhalb eines halben Jahres zur Gänze zurückbezahlt, danach jeweils pro halbem Jahr Tätigkeit um 10 % vermindert. Weiters sollte der Beklagte während des Kurses dem Kläger ein Firmenfahrzeug kostenlos zur Verfügung stellen. Die Bezahlung der Kursgebühren erfolgte dann im Wesentlichen im Jänner 1999. Nachdem der Beklagte den Kläger wegen dessen mangelnder Eignung als Prüfingeneur zum 31. 5. 1999 gekündigt hatte behielt er die Kurskosten ein und kündigte dem Kläger auch an, dass er ihn nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft allenfalls wieder beschäftigen werde. Das Firmenfahrzeug wurde dem Kläger weiter überlassen und dessen Übernachtungskosten weiter bezahlt. Als der Kläger dann am 6. 7. 1999 den Beklagten anrief und ihm mitteilte, dass er den Kurs absolviert habe und der Abzug der Kurskosten zu Unrecht erfolgt sei, vereinbarten die Streitteile, dass der Kläger am 12. 7. 1999 wieder beim Beklagten zu arbeiten beginnt, ihm die Kurskosten rücküberwiesen werden und eine dem bisherigen Dienstvertrag entsprechende Vereinbarung über die Ausbildungskosten getroffen wird. Bereits an diesem Tag wurden dem Kläger auch tatsächlich die Kursgebühren überwiesen. Obwohl er dann am 9. und 10. 7. 1999 bei der Prüfung durchfiel, begann er am 12. 7. 1999 seinen Dienst beim Beklagten und bestand dann letztlich die Prüfung am 4. 8. 1999. Er beendete schließlich selbst sein Dienstverhältnis zum 30. 11. 1999. Dies hat das Berufungsgericht nun insgesamt dahin interpretiert, dass es nicht darauf ankomme, dass zufälligerweise während des ersten Dienstverhältnisses die Fälligkeit der Kursgebühren eingetreten sei. Der Beklagte habe nach Beendigung des ersten Dienstverhältnisses - vorweg vom Kläger auch unbekämpft - den Standpunkt vertreten, dass er die Kurskosten nicht zu tragen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Ausbildungslehrgang ja auch noch nicht abgeschlossen gewesen. Der Beklagte habe weiters den Dienstwagen zur Verfügung gestellt und die Übernachtungskosten getragen und damit die Hoffnung zum Ausdruck gebracht, das vom Kläger erworbene Wissen später einmal betrieblich Nutzen zu können. Vor diesem Hintergrund sei dann die Vereinbarung Anfang Juli 1999 im Zusammenhang mit dem zweiten Dienstverhältnis über die Zahlung der Kurskosten auch als von der in diesem Dienstvertrag getroffenen Vereinbarung über die Rückzahlungsverpflichtung erfasst anzusehen.
In diesem Auslegungsergebnis kann keine wesentliche Verkennung der Rechtslage gesehen werden. Steht es den Parteien doch frei zu vereinbaren, dass der Arbeitgeber auch die Kosten von bereits laufenden Ausbildungen trägt, und sich insoweit der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der von der Judikatur herausgebildeten Kriterien für die Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen zur Rückzahlung dieser Ausbildungskosten verpflichtet (vgl zu den überhaupt vor Abschluss eines Arbeitsvertrages getroffenenIn diesem Auslegungsergebnis kann keine wesentliche Verkennung der Rechtslage gesehen werden. Steht es den Parteien doch frei zu vereinbaren, dass der Arbeitgeber auch die Kosten von bereits laufenden Ausbildungen trägt, und sich insoweit der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der von der Judikatur herausgebildeten Kriterien für die Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen zur Rückzahlung dieser Ausbildungskosten verpflichtet vergleiche zu den überhaupt vor Abschluss eines Arbeitsvertrages getroffenen
Ausbildungsvereinbarungen OGH 9. 5. 2001, 9 ObA 39/01b = ecolex
2001/319 = infas 2001 A 90). Dieser Vereinbarung steht auch nicht
entgegen, dass der Arbeitgeber die Kurskosten bereits allenfalls aufgrund einer Vereinbarung im Rahmen eines kurz davor liegenden Dienstverhältnisses zu tragen hat, über deren Auslegung jedoch zwischen den Parteien Streit besteht, der gerade durch die nunmehr getroffene Vereinbarung bereinigt werden soll (vgl allgemein zur Zulässigkeit von vergleichsweisen Regelungen im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen RIS-Justiz RS0028337 und RS0029958 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Hatte der Kläger doch daraus den Vorteil, dass die Kosten vorweg vom Beklagten getragen wurden. Insgesamt vermag die Revision jedenfalls im Zusammenhang mit der Auslegung dieser Vereinbarungen im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen.entgegen, dass der Arbeitgeber die Kurskosten bereits allenfalls aufgrund einer Vereinbarung im Rahmen eines kurz davor liegenden Dienstverhältnisses zu tragen hat, über deren Auslegung jedoch zwischen den Parteien Streit besteht, der gerade durch die nunmehr getroffene Vereinbarung bereinigt werden soll vergleiche allgemein zur Zulässigkeit von vergleichsweisen Regelungen im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen RIS-Justiz RS0028337 und RS0029958 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Hatte der Kläger doch daraus den Vorteil, dass die Kosten vorweg vom Beklagten getragen wurden. Insgesamt vermag die Revision jedenfalls im Zusammenhang mit der Auslegung dieser Vereinbarungen im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG aufzuzeigen.
Anmerkung
E64665 8ObA36.02fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBA00036.02F.0221.000Dokumentnummer
JJT_20020221_OGH0002_008OBA00036_02F0000_000