Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. Gert T*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,786.414,57 S (129.823,80 EUR), über die außerordentliche Revision und den Rekurs der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2001, GZ 12 R 77/01h-12, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 9. Februar 2001, GZ 5 Cg 17/00g-14, zum Teil bestätigt und zum Teil aufgehoben wurden, den Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.1. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
2. Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Rekursbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin war Generalunternehmerin für die Herstellung einer Wohnungseigentumsanlage in Wien. Der Beklagte hatte die Klägerin mit der Herstellung einer Reihe von Wohnungen dieser Anlage beauftragt. Strittig ist, ob - wie der Beklagte meint - der vereinbarte Werklohn (10,861.572 S) die für die Generalunternehmerin nicht abzugsfähige Vorsteuer beinhaltet oder ob - nach Auffassung der Klägerin - diese nach der getroffenen Vereinbarung dem Werklohn noch hinzuzurechnen ist.
Die Klägerin begehrt 1,172.441,52 S an Umsatzsteuer und (zuletzt nach Einschränkung) 612.973,05 S für vereinbarungsgemäß ausgeführte Mehrleistungen. Dem Auftrag des Erstgerichtes, das Klagebegehren aufzuschlüsseln leistete die Klägerin insoweit Folge, als sie die vereinbarungsgemäß erbrachten Mehrleistungen detaillierte. Zur Umsatzsteuerforderung brachte sie vor, für das Bauvorhaben sei eine nach § 12 Abs 3 UStG 1994 nicht abzugsfähige Vorsteuer von Projektbeginn bis 31. 3. 1998 in Höhe von 12,421.694,95 S angefallen, wovon auf den Beklagten 12,9 % entfielen. Der Beklagte habe auf diesen Vorsteueranteil von 1,602.398,65 S Teilbeträge in Höhe von 239.874 S und 362.643 S bezahlt, sodass sich eine offene Differenz von 999.881,65 S ergebe. Für den Zeitraum von 1. 4. 1998 bis 26. 2. 1999 (Projektende) seien 1,345.425,27 S an nicht abzugsfähiger Vorsteuer angefallen, wovon auf den Beklagten 173.559,86 S entfielen. Eine weitere von Erstgericht geforderte Detaillierung lehnte die Klägerin ab.Die Klägerin begehrt 1,172.441,52 S an Umsatzsteuer und (zuletzt nach Einschränkung) 612.973,05 S für vereinbarungsgemäß ausgeführte Mehrleistungen. Dem Auftrag des Erstgerichtes, das Klagebegehren aufzuschlüsseln leistete die Klägerin insoweit Folge, als sie die vereinbarungsgemäß erbrachten Mehrleistungen detaillierte. Zur Umsatzsteuerforderung brachte sie vor, für das Bauvorhaben sei eine nach Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 nicht abzugsfähige Vorsteuer von Projektbeginn bis 31. 3. 1998 in Höhe von 12,421.694,95 S angefallen, wovon auf den Beklagten 12,9 % entfielen. Der Beklagte habe auf diesen Vorsteueranteil von 1,602.398,65 S Teilbeträge in Höhe von 239.874 S und 362.643 S bezahlt, sodass sich eine offene Differenz von 999.881,65 S ergebe. Für den Zeitraum von 1. 4. 1998 bis 26. 2. 1999 (Projektende) seien 1,345.425,27 S an nicht abzugsfähiger Vorsteuer angefallen, wovon auf den Beklagten 173.559,86 S entfielen. Eine weitere von Erstgericht geforderte Detaillierung lehnte die Klägerin ab.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 612.973,05 S (das ist das Entgelt für Zusatzleistungen), die Forderung auf Ersatz der Umsatzsteuer wies es mit der Begründung ab, das Klagebegehren sei unschlüssig geblieben.
Das Gericht erster Instanz gab der gegen den Zuspruch des Entgelts für Mehrleistungen gerichteten Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach dazu aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Von den Feststellungen des Erstgerichtes zu den vereinbarten Zusatzleistungen ausgehend (diese umfassten danach eine Erhöhung der tatsächlichen Grundfläche und die auf den Beklagten entfallenden Anteile an der Gemeinschaftsaustattung) bejahte auch das Berufungsgericht eine weitere Forderung der Klägerin in Höhe des vom Erstgericht zugesprochenen Betrages.
Der gegen die Abweisung der Umsatzsteuerforderung gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht Folge, hob das erstgerichtliche Urteil in diesem Umfang auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil zur entscheidenden Rechtsfrage Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Der Auffassung des Erstgerichtes, wonach die Klägerin ihre Forderung nicht entsprechend aufgeschlüsselt habe und das Klagebegehren insofern unschlüssig geblieben sei, könne nicht gefolgt werden. Der Beklagte habe als Empfänger der Lieferung die ihm vom Unternehmer gemäß § 12 Abs 14 UStG 1994 gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (die sich die Klägerin nicht als Vorsteuer habe abziehen können) erfolgreich beim Finanzamt als Vorsteuerabzug geltend gemacht. Eine unrichtige Rechnungslegung habe weder das Finanzamt angenommen, noch habe der Beklagte derartiges behauptet. Er habe daher kein rechtliches Interesse an einer weiteren detaillierten Aufschlüsselung dieses Betrages. Für die Ersatzpflicht des Beklagten in Ansehung der Umsatzsteuer sei der Inhalt der zwischen den Streitteilen getroffenen Preisvereinbarung maßgeblich. Dazu fehlen jedoch Feststellungen des Erstgerichts, weshalb eine Verfahrensergänzung erforderlich sei.Der gegen die Abweisung der Umsatzsteuerforderung gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht Folge, hob das erstgerichtliche Urteil in diesem Umfang auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil zur entscheidenden Rechtsfrage Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Der Auffassung des Erstgerichtes, wonach die Klägerin ihre Forderung nicht entsprechend aufgeschlüsselt habe und das Klagebegehren insofern unschlüssig geblieben sei, könne nicht gefolgt werden. Der Beklagte habe als Empfänger der Lieferung die ihm vom Unternehmer gemäß Paragraph 12, Absatz 14, UStG 1994 gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (die sich die Klägerin nicht als Vorsteuer habe abziehen können) erfolgreich beim Finanzamt als Vorsteuerabzug geltend gemacht. Eine unrichtige Rechnungslegung habe weder das Finanzamt angenommen, noch habe der Beklagte derartiges behauptet. Er habe daher kein rechtliches Interesse an einer weiteren detaillierten Aufschlüsselung dieses Betrages. Für die Ersatzpflicht des Beklagten in Ansehung der Umsatzsteuer sei der Inhalt der zwischen den Streitteilen getroffenen Preisvereinbarung maßgeblich. Dazu fehlen jedoch Feststellungen des Erstgerichts, weshalb eine Verfahrensergänzung erforderlich sei.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Bestätigung des Zuspruchs von 612.973,05 S an Mehrkosten für vereinbarte Mehrleistungen gerichtete außerordentliche Revision des Beklagten ist gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Die Ausführungen des Beklagten in seiner Zulassungsbeschwerde lassen im Zusammenhang mit diesen Mehrkosten lassen keine erhebliche Rechtsfrage erkennen. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). Der gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes gerichtete Rekurs des Beklagten ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ebenfalls nicht zulässig:Die gegen die Bestätigung des Zuspruchs von 612.973,05 S an Mehrkosten für vereinbarte Mehrleistungen gerichtete außerordentliche Revision des Beklagten ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Die Ausführungen des Beklagten in seiner Zulassungsbeschwerde lassen im Zusammenhang mit diesen Mehrkosten lassen keine erhebliche Rechtsfrage erkennen. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes gerichtete Rekurs des Beklagten ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ebenfalls nicht zulässig:
Für die Beurteilung des von der Aufhebung betroffenen Anspruchsteils ist zunächst entscheidend, welche Vereinbarung die Streitteile in Ansehung der vom Generalunternehmer nicht abziehbaren Vorsteuer getroffen haben, insbesondere; ob als Werklohn der Betrag von 10,861.573 S zuzüglich der von der vom Generalunternehmer nicht abzugsfähigen Vorsteuer vereinbart war. Entscheidend ist ferner die Frage der Schlüssigkeit des Begehrens auf Ersatz dieses Umsatzsteuerbetrages. Zur Schlüssigkeit eines Klagebegehrens vertreten Lehre und Rechtsprechung (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 13 vor § 226; RdW 1986, 272; SZ 60/288) die Auffassung, ein Klagebegehren sei schon dann schlüssig, wenn es als Rechtsfolge aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen abgeleitet werden kann. Der Beurteilung sind dabei die konkreten Behauptungen im Einzelfall zugrunde zu legen. Ihr kommt im Allgemeinen - vom hier nicht vorliegenden Fall auffallender Fehlbeurteilung abgesehen, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu § 502 mwN). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit der dargelegten Rechtsprechung im Einklang.Für die Beurteilung des von der Aufhebung betroffenen Anspruchsteils ist zunächst entscheidend, welche Vereinbarung die Streitteile in Ansehung der vom Generalunternehmer nicht abziehbaren Vorsteuer getroffen haben, insbesondere; ob als Werklohn der Betrag von 10,861.573 S zuzüglich der von der vom Generalunternehmer nicht abzugsfähigen Vorsteuer vereinbart war. Entscheidend ist ferner die Frage der Schlüssigkeit des Begehrens auf Ersatz dieses Umsatzsteuerbetrages. Zur Schlüssigkeit eines Klagebegehrens vertreten Lehre und Rechtsprechung (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 13 vor Paragraph 226 ;, RdW 1986, 272; SZ 60/288) die Auffassung, ein Klagebegehren sei schon dann schlüssig, wenn es als Rechtsfolge aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen abgeleitet werden kann. Der Beurteilung sind dabei die konkreten Behauptungen im Einzelfall zugrunde zu legen. Ihr kommt im Allgemeinen - vom hier nicht vorliegenden Fall auffallender Fehlbeurteilung abgesehen, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 502, mwN). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit der dargelegten Rechtsprechung im Einklang.
Damit fehlen aber die zur Auslegung der im Generalunternehmervertrag getroffenen Werklohnvereinbarung erforderlichen Feststellungen. Mangels Vorliegens einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen, über den zu beurteilenden Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage wird der Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss zurückgewiesen. Ein Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen hat; ihre Rechtsmittelbeantwortung dient somit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Damit fehlen aber die zur Auslegung der im Generalunternehmervertrag getroffenen Werklohnvereinbarung erforderlichen Feststellungen. Mangels Vorliegens einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen, über den zu beurteilenden Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage wird der Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss zurückgewiesen. Ein Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen hat; ihre Rechtsmittelbeantwortung dient somit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
Anmerkung
E64825 6Ob6.02dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00006.02D.0221.000Dokumentnummer
JJT_20020221_OGH0002_0060OB00006_02D0000_000