Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Elmar Peterlunger und ADir. Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Cornelia K*****, wider die beklagte Partei K***** KG, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 2.167,69 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. November 2001, GZ 7 Ra 239/01y-15, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ausgehend von den Feststellungen, dass die Klägerin, die für den
Lehrberuf einer Köchin und Restaurantfachfrau im Betrieb des
beklagten (Hotel, Restaurant, Fleischerei) ausgebildet wurde, nach
Ende der Berufsschule am 22. 12. 2000, 23. und 27. 12. 2000
unentschuldigt nicht im Betrieb des Beklagten erschien und erst im
Laufe des 27. 12. 2000 mit der Gattin des Beklagten Kontakt aufnahm,
die ihr mitteilte, dass sie "nicht mehr zu kommen brauche", der
Betrieb des Beklagten aber vom 24. bis 26. 12. 2000 gänzlich
geschlossen und der Restaurantbetrieb bereits seit Mitte Dezember
2000 eingestellt war und der Beklagte weder behauptet hatte, dass die
Klägerin zu bestimmten Arbeiten eingeteilt gewesen wäre - er meinte
nur, sie hätte das Berufschulzeugnis am 23. 12. 2000 vorlegen sollen
- noch er sie zum Erscheinen unmittelbar nach Ende der Berufschulzeit
aufgefordert hatte, kann unter diesen besonderen Umständen des hier
vorliegenden Einzelfalles in der Rechtsansicht des Berufungsgericht
keine krasse Fehlbeurteilung erblickt werden, dass kein
Entlassungsgrund nach dem BAG vorliegt: es meinte § 15 Abs 3 lit c
BAG scheide mangels wiederholter Ermahnungen aus; der
Entlassungsgrund des § 15 Abs 3 lit e BAG sei nicht verwirklicht,
weil unter dem besonderen obengenannten Umständen von einem
erheblichen Dienstversäumnis nicht gesprochen werden könne, was
Voraussetzung für diesen Entlassungsgrund sei. Erheblich ist nämlich
nur ein Versäumnis, wenn es nach der Dauer der versäumten
Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden
Arbeit oder aufgrund des Ausmaßes des infolge des Versäumnisses nicht
erzielten Arbeitserfolges oder der sonst dadurch eingetretenen
betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung besitzt (4 Ob 15/76 = Arb
9.463 = DRdA 1977, 153 [Hengstler]; 4 Ob 16/76 = ZAS 1977, 104
[Schnorr] = DRdA 1977, 153 [Hengstler] = JBl 1977, 654; 4 Ob 134/82;
4 Ob 58/83 = Arb 10.270, jeweils betreffend einen Lehrling).
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann auch nicht von einem zweimaligen (getrennten) Fernbleiben am 23. und 27. 12. 2000 gesprochen werden, war doch der Betrieb in der Zwischenzeit zur Gänze geschlossen.
Eine andere erhebliche Rechtsfrage vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen. Seine Revisionsausführungen beschränken sich im Übrigen im Wesentlichen auf eine unzulässige Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen und der unzulässigen Geltendmachung einer bereits vom Berufungsgericht verneinten Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Anmerkung
E64663 8ObA21.02zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBA00021.02Z.0221.000Dokumentnummer
JJT_20020221_OGH0002_008OBA00021_02Z0000_000