TE OGH 2002/2/21 6Ob27/02t

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Veröffentlicht am 21.02.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 30. März 1994 geborenen mj. Maximilian K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs seines Vaters Dr. Erich K*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 12. Dezember 2001, GZ 16 R 181/01h-319, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 24. April 2001, GZ 2 P 297/98g-305, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Die außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist eine solche des Einzelfalles, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt. Dies gilt zwar dann nicht, wenn im Ergebnis das Kindeswohl verletzt wird (RIS-Justiz RS0007101). In der Entscheidung, die Obsorge der Mutter zuzuweisen, ist im vorliegenden Fall eine Missachtung des Kindeswohles als oberstes Prinzip des Pflegschaftsverfahrens aber nicht erkennbar. Damit ist freilich nicht ausgeschlossen, dem Vater ein angemessenes (auch umfangreiches) Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (Besuchsrecht) zuzugestehen.Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist eine solche des Einzelfalles, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt. Dies gilt zwar dann nicht, wenn im Ergebnis das Kindeswohl verletzt wird (RIS-Justiz RS0007101). In der Entscheidung, die Obsorge der Mutter zuzuweisen, ist im vorliegenden Fall eine Missachtung des Kindeswohles als oberstes Prinzip des Pflegschaftsverfahrens aber nicht erkennbar. Damit ist freilich nicht ausgeschlossen, dem Vater ein angemessenes (auch umfangreiches) Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (Besuchsrecht) zuzugestehen.

Die von den Vorinstanzen entgegen der Ansicht der beigezogenen Sachverständigen verneinte Frage, ob die Mutter bisher das Besuchsrecht des Vaters absichtlich vereitelt habe, stellt eine nicht revisible Tatfrage dar. Die Obsorgeentscheidung selbst fällt nicht in die Kompetenz des Sachverständigen, sondern in die der Gerichte. Aus der Entscheidung 7 Ob 682/83 (= EFSlg 44.028), auf die sich der Rechtsmittelwerber zur Begründung der Zulässigkeit seines außerordentlichen Revisionsrekurses beruft, ist daher für die hier zu beantwortende Frage nichts zu gewinnen. Die Vorinstanzen haben ausführlich dargelegt, warum sie entgegen der (insbesondere auf die von ihnen nicht als erwiesen angenommene Besuchsrechtsvereitelung der Mutter gegründete) Empfehlung der Sachverständigen, dem Vater den Vorzug einzuräumen, die Obsorge der Mutter zugeteilt haben. Dem steht auch nicht das bereits vor der Entscheidung über die vorläufige Obsorge eingeholte weitere Sachverständigengutachten entgegen, das zwar die vorläufige Obsorgezuweisung an den Vater für eher empfehlenswert erachtet hat, hiefür aber keine die Vorinstanzen überzeugenden Gründe anführen konnte, sodass dessen ungeachtet auch die vorläufige Obsorge der Mutter zuerkannt wurde (6 Ob 190/99f). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die von den Vorinstanzen entgegen der Ansicht der beigezogenen Sachverständigen verneinte Frage, ob die Mutter bisher das Besuchsrecht des Vaters absichtlich vereitelt habe, stellt eine nicht revisible Tatfrage dar. Die Obsorgeentscheidung selbst fällt nicht in die Kompetenz des Sachverständigen, sondern in die der Gerichte. Aus der Entscheidung 7 Ob 682/83 (= EFSlg 44.028), auf die sich der Rechtsmittelwerber zur Begründung der Zulässigkeit seines außerordentlichen Revisionsrekurses beruft, ist daher für die hier zu beantwortende Frage nichts zu gewinnen. Die Vorinstanzen haben ausführlich dargelegt, warum sie entgegen der (insbesondere auf die von ihnen nicht als erwiesen angenommene Besuchsrechtsvereitelung der Mutter gegründete) Empfehlung der Sachverständigen, dem Vater den Vorzug einzuräumen, die Obsorge der Mutter zugeteilt haben. Dem steht auch nicht das bereits vor der Entscheidung über die vorläufige Obsorge eingeholte weitere Sachverständigengutachten entgegen, das zwar die vorläufige Obsorgezuweisung an den Vater für eher empfehlenswert erachtet hat, hiefür aber keine die Vorinstanzen überzeugenden Gründe anführen konnte, sodass dessen ungeachtet auch die vorläufige Obsorge der Mutter zuerkannt wurde (6 Ob 190/99f). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E64911 6Ob27.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00027.02T.0221.000

Dokumentnummer

JJT_20020221_OGH0002_0060OB00027_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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