TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/27 2006/01/0116

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AufwandersatzV UVS 2003 §1;
AVG §79a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §52 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der ML, zuletzt in W, geboren 1968, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 9. Jänner 2006, Zl. Senat-B-00-009/4, betreffend § 79a AVG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hatte gegen ein auch sie betreffendes Einschreiten von Gendarmeriebeamten am 17. Jänner 2000 im "Flüchtlingslager Traiskirchen" Beschwerde "gemäß §§ 67a Abs. 1 Z. 2 AVG und 88, 89 SPG" an die belangte Behörde erhoben. Mit Bescheid vom 14. Jänner 2004 gab die belangte Behörde ihrer Beschwerde nur teilweise Folge und wies sie u.a. in den Punkten "Konfinierung" und "Durchsuchung der Schlafstelle und der persönlichen Besitztümer" als unbegründet ab. Unter Spruchpunkt III. sprach die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 79a AVG Aufwandersatz zu, während sie mit Spruchpunkt IV. die Entscheidung über die Höhe des Anteils der Beschwerdeführerin am Ersatz des Verhandlungsaufwandes, den sie dem Bund zu leisten habe, "bis zur Rechtskraft der Entscheidungen über die von allen von der Amtshandlung am 17.1.2000 Betroffenen als rechtswidrig in Beschwerde gezogenen Verwaltungsakte" gemäß § 38 AVG aussetzte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid holte die belangte Behörde den ausgesetzten Kostenausspruch nach und sprach dem Bund gemäß § 79a AVG iVm § 1 UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 und § 52 Abs. 2 VwGG Aufwandersatz in der Höhe von EUR 1.376,50 (fünfmal Verhandlungsaufwand) zu. Der Entscheidung liegt zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer seinerzeitigen Administrativbeschwerde in den Punkten "Konfinierung" und "Durchsuchung der Schlafstelle und der persönlichen Besitztümer" nicht erfolgreich gewesen ist.

Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/01/0118, wurde der zuvor erwähnte Bescheid vom 14. Jänner 2004 in seinem die "Durchsuchung der Schlafstelle und der persönlichen Besitztümer" betreffenden Spruchteil wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in seinem die "Konfinierung" der Beschwerdeführerin betreffenden Spruchteil wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Damit wurde auch dem darauf basierenden gegenständlichen Kostenbescheid die Grundlage entzogen, weshalb er gleichfalls gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 27. Februar 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006010116.X00

Im RIS seit

04.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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