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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der ML, zuletzt in W, geboren 1968, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 14. Jänner 2004, Zl. Senat-B-00-009, betreffend § 67a Abs. 1 Z 2 AVG, (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. insoweit, als er damit die zu Grunde liegende Administrativbeschwerde in Sachen "Durchsuchung der Schlafstelle und der persönlichen Besitztümer" der Beschwerdeführerin als unbegründet abweist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und insoweit, als er damit die Administrativbeschwerde in Sachen "Konfinierung" der Beschwerdeführerin als unbegründet abweist sowie in seinem Spruchpunkt III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen weitere Punkte des bekämpften Bescheides richtet, abgelehnt.
Begründung
Am Abend des 17. Jänner 2000 kam es zu einem groß angelegten Gendarmerieeinsatz im Haus Nr. 3 der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes (Flüchtlingslager), von dem auch die Beschwerdeführerin betroffen war.
In ihrer an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde "gemäß §§ 67a Abs. 1 Z. 2 AVG und 88, 89 SPG" stellte die Beschwerdeführerin den Antrag,
"a) die am 17.01.2000 in der Zeit zwischen 19.30 und circa 24.00 Uhr erfolgte Durchsuchung des Zimmers Nr. 13 sowie der dort befindlichen persönlichen Besitztümer und Schlafstelle der Beschwerdeführerin, sowie
b) die in derselben Zeit erfolgte Konfinierung der Beschwerdeführerin im Zimmer Nr. 13, sowie
c) die an der Beschwerdeführerin durch einen männlichen Beamten vorgenommene Personsdurchsuchung, sowie
d) die erfolgte Identitätsfeststellung und Anfertigung von Lichtbildern von der Beschwerdeführerin für r e c h t s w i d r i g zu erklären, sowie
e) die Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf Inkenntnissetzung über Anlass und Zweck des Einschreitens, sowie
f) die Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf Verständigung von der Möglichkeit zur Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes, sowie
g) die Rechtswidrigkeit der während der bekämpften Amtshandlung gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgten Verweigerung jeglicher Erfüllung persönlicher Bedürfnisse (Wasseraufnahme, Aufsuchen der Toilette, Wechsel urindurchnässter Kleidung, Sorge um ihre Tochter), dies entweder überhaupt bzw. insoferne, als sie diesen Bedürfnissen nur in entwürdigender Weise nachkommen durfte; sowie
h) die Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf unvoreingenommene und höfliche Behandlung f e s t z u s t e l l e n."
Über diese Beschwerde entschied die belangte Behörde letztlich wie folgt:
"I.
Die Beschwerdeführerin ... ist dadurch, dass am Abend des 17.1.2000 im Zuge eines gemeinsamen Einsatzes verschiedener Einheiten der Bundesgendarmerie, Organen der Sicherheitsdirektion für das Bundesland NÖ, mit dem Ziel, teils namentlich bekannter, teils nur einem verdeckten Ermittler optisch erinnerlicher, des organisierten bandenmäßigen Suchtgiftstraßenverkaufs Verdächtiger habhaft zu werden
A) von ihr mit einer Polaroidkamera zum Zweck der Einsichtnahme und Auswertung durch einen verdeckten Ermittler ein Lichtbild angefertigt wurde,
in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, nur in dem von § 35 Abs. 2 SPG normierten Umfang an der Identitätsfeststellung mitwirken zu müssen,
B) ihr weder der Grund noch der Zweck der Amtshandlung bekannt gegeben wurde in ihren gemäß Art. 4 Abs. 6 PersFrG und Art. 5 Abs. 2 EMRK verfassungsgesetzlich und in ihren gemäß § 178 StPO und § 30 Abs. 1 SPG einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten,
C) ihr nicht mitgeteilt wurde, dass sie einen Angehörigen, eine Person ihres Vertrauens oder einen Rechtsbeistand verständigen könne,
in ihren gemäß Art. 4 Abs. 7 PersFrG verfassungsgesetzlich und in ihren gemäß § 178 StPO und § 30 Abs. 1 Z 3 SPG einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten
verletzt worden.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde der ... gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.
III.
Gemäß § 79a AVG i.V.m. § 1 AufwandersatzVO UVS, BGBl. 1995/850 und § 52 Abs. 1 VwGG ist der Bund (der Bundesminister für Inneres) als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig, der Beschwerdeführerin die mit EUR 4.214,02 bestimmten, zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV.
Gemäß § 38 AVG wird die Entscheidung über die Höhe des Anteils der Beschwerdeführerin am Ersatz des Verhandlungsaufwandes, den sie dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde zu leisten hat, bis zur Rechtskraft der Entscheidungen über die von allen von der Amtshandlung am 17.1.2000 Betroffenen als rechtswidrig in Beschwerde gezogenen Verwaltungsakte ausgesetzt."
Die belangte Behörde ging, auf das Wesentliche zusammengefasst, von nachstehendem Sachverhalt aus:
Nach den Erkenntnissen eines verdeckten Ermittlers seien etwa 20 vorwiegend im Flüchtlingslager Traiskirchen untergebrachte Schwarzafrikaner verdächtig gewesen, von einem Stützpunkt (Cafe A.) aus im Bereich des Bahnhofes Traiskirchen an Passanten Suchtgift zu verkaufen. Nur sechs dieser bandenmäßig organisierten Kriminellen seien vor Beginn der Amtshandlung namentlich bekannt und antragsgemäß vom Landesgericht Wiener Neustadt zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen. Alle Verdächtigen hätten mit einem Einsatz verschiedener Gendarmerieeinheiten nach einem Suchtgiftscheinkauf festgenommen und die namentlich nicht bekannten Suchtgifthändler dabei durch das optische Erinnerungsvermögen des verdeckten Ermittlers herausgefunden werden sollen. Tatsächlich seien zunächst nur drei Festnahmen gelungen und es habe der Schwerpunkt der Amtshandlung ins Flüchtlingslager verlegt werden müssen. Dabei habe es die Einsatzleitung verabsäumt, das weitere Einschreiten rechtlich abzusichern und dafür einen entsprechend erweiterten Gerichtsauftrag einzuholen.
Um aus den im Flüchtlingslager im Haus 3 untergebrachten etwa 60 Schwarzafrikanern die restlichen Tatverdächtigen herauszufiltern und um das Beiseiteschaffen von Suchtgift zu verhindern, seien von den Beamten im Parterre und im ersten Stock die Türen besetzt, diese annähernd gleichzeitig geöffnet und die angetroffenen Personen aufgefordert worden, jede Ortsveränderung bis auf Weiteres zu unterlassen. Dieser Anordnung sei durchgehend widerspruchslos Folge geleistet worden. Nach und nach seien die männlichen Bewohner auf den Gang befohlen, dort visitiert, mit einer Sofortbildkamera fotografiert, mit vorbereiteten Einweghandfesseln geschlossen, in eine zum Haftraum umfunktionierte Küche überstellt und dort bewacht worden. Für die unerwartet angetroffenen Frauen - auf deren Anwesenheit sowie auf die Anwesenheit von Kindern sei man nicht vorbereitet gewesen - habe erst eine Beamtin von einem Einsatzort außerhalb des Lagers einberufen werden müssen; diesbezüglich sei das weitere Einschreiten derart spontan festgelegt worden, dass auch den Frauen - kurzfristig - eine selbständige Ortsveränderung untersagt worden sei; auch sie seien fotografiert, danach aber "nur noch beaufsichtigt, nicht bewacht" worden. Während der Anhaltung der Männer und der Beaufsichtigung der Frauen seien dem verdeckten Ermittler die Lichtbilder gezeigt worden. Danach habe man die von ihm als unverdächtig bezeichneten männlichen Personen von ihren Fesseln befreit bzw. "die lose Aufsicht" über die Frauen beendet und die Männer in ihre Zimmer entlassen, wo einige von ihnen Spuren einer Nachschau während ihrer Abwesenheit festgestellt hätten.
Die Beschwerdeführerin habe sich während des Einsatzes mit ihrer zum damaligen Zeitpunkt rd. zwei Monate alten Tochter und mit ihrer Mitbewohnerin, der Zeugin M., in dem von ihr bewohnten Zimmer Nr. 13 befunden. In dieses Zimmer seien schließlich - über das Zimmer Nr. 12, in dem sich zwei Männer befunden hätten und denen ohne Begründung befohlen worden sei, in ihren Betten liegen zu bleiben - vier Beamte eingetreten und hätten von der auf ihrem Bett sitzenden Zeugin M. und dann von der neben ihrem Kind in einem Doppelbett liegenden Beschwerdeführerin die Lagerkarten zur Einsicht verlangt. Danach sei von der Beschwerdeführerin, die dafür ihr Bett habe verlassen müssen, ein Foto angefertigt worden. Ein anderer Beamter habe inzwischen die Personaldaten der Frauen am "Festnahmeblatt" notiert und dann das Foto der Beschwerdeführerin dazu geheftet. Damit sei die Amtshandlung beendet gewesen. Die Beamten hätten das Zimmer Nr. 13 verlassen und die Verbindungstüre zum Zimmer Nr. 12 geschlossen. Keiner der Beamten habe die Frauen über Anlass und Zweck der Amtshandlung und über ihr Recht, eine Person ihres Vertrauens verständigen oder einen Rechtsbeistand beiziehen zu können, informiert.
Was den Ablauf der Amtshandlung im Zimmer Nr. 13 bzw. gegenüber der Beschwerdeführerin anlange, so habe - so die belangte Behörde beweiswürdigend - aus näher angeführten Gründen weder den Angaben der Beschwerdeführerin und den beiden im Zimmer Nr. 12 aufhältig gewesenen Männer noch den Angaben der einschreitenden Beamten gefolgt werden können. Glaubwürdig sei allein die Darstellung der unbeteiligten Zeugin M., weshalb im Besonderen die von dieser Darstellung abweichenden Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend "Einschränkung ihrer persönlichen Bedürfnisse" (vor allem Kontaktaufnahme mit ihrem Kind) nicht zu Grunde gelegt werden könnten. (Auch) eine Personsdurchsuchung sei überhaupt nicht erfolgt, und es könne das Vorgehen gegen die Beschwerdeführerin nicht als voreingenommene Behandlung gewertet werden. Es sei (daher lediglich), wie die belangte Behörde im Ergebnis rechtlich ausführte, die Anfertigung eines Lichtbildes als rechtswidrig zu bewerten. Zudem seien die einschreitenden Beamten ihren Informationspflichten nicht nachgekommen.
Für die Kostenentscheidung sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den insgesamt acht in Beschwerde gezogenen "Verwaltungsakten" mit dreien obsiegt habe, während die Beschwerde in Bezug auf fünf Akte als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
Über die gegen die Spruchpunkte I. A, II. (zum Teil), III. und IV. dieses Bescheides erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Zu 1.:
Mit Spruchpunkt II. hat die belangte Behörde ua. über die von der Beschwerdeführerin behauptete Durchsuchung ihrer Schlafstelle und ihrer persönlichen Besitztümer abgesprochen. Ihre insoweit abweisende - hier in Behandlung genommene - Entscheidung ist, wie in der dagegen erhobenen Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, ohne jede Begründung geblieben. Das mag vor dem Hintergrund der erkennbar abschließenden Darstellung der Vorfälle im Zimmer Nr. 13, in deren Rahmen die behauptete Durchsuchung keine Erwähnung findet, so gedeutet werden, dass die belangte Behörde keine Feststellungen in Richtung Vornahme dieser Durchsuchung zu treffen vermochte. In diesem Fall wäre die belangte Behörde allerdings stillschweigend über die Angaben der von ihr ausdrücklich als glaubwürdig bezeichneten Zeugin M. hinweggegangen. Diese hat nämlich bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde (Verhandlungstagsatzung vom 25. Oktober 2000) Folgendes angegeben:
"Ein Polizist ist zu meinem Bett gekommen. Ich bin aufgestanden und habe meinen Ausweis hergezeigt. Dann auch meine anderen Sachen. Ein Polizist hat meinen Koffer durchgesucht. ... Die Polizisten sind nicht gleich wieder gegangen, sondern sie haben auch noch die andere Dame (das ist die Beschwerdeführerin) durchsucht und sind dann im Zimmer von den Männern geblieben. Als sie hereingekommen sind, ist auch die Frau, die mit mir im Zimmer war, aufgestanden, das Baby hat weitergeschlafen. Nach der Durchsuchung haben die Polizisten der anderen Frau gesagt, sie kann wieder weiterschlafen. Mit Durchsuchung meine ich: Das Anschauen des Ausweises und des Inhalts des Koffers. ...
Über Befragen durch den BV H, wie lange die Untersuchung gedauert hat? Ungefähr 30 Minuten. Wie lange die Polizisten überhaupt im Haus waren, weiß ich nicht."
Vor dem Hintergrund dieser für glaubwürdig erachteten Aussage ist nicht zu sehen, warum die belangte Behörde zu dem Ergebnis hätte gelangen können, es habe nicht zumindest eine Durchsuchung des Koffers der Beschwerdeführerin stattgefunden. Selbst unter Zugrundelegung der oben angesprochenen Deutung des bekämpften Bescheides ist dieser daher im Punkt "Durchsuchung der Schlafstelle und der persönlichen Besitztümer der Beschwerdeführerin" mit einem Verfahrensmangel behaftet und der insoweit abweisende Spruchteil daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Auch die Abweisung der Administrativbeschwerde im Punkt "Konfinierung" hat die belangte Behörde nicht begründet. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen kann allerdings kein Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin einer im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Freiheitsbeschränkung unterzogen war. So wurde gemäß diesen Feststellungen allen Frauen (und damit auch der Beschwerdeführerin) - wenn auch nur kurzfristig - eine selbständige Ortsveränderung untersagt, danach bzw. nach Anfertigung der Fotos verblieben sie (die generelle Feststellung der belangten Behörde lässt bezüglich der Beschwerdeführerin keine Ausnahme erkennen) bis zur Beendigung der gesamten Amtshandlung unter "loser Aufsicht", was sich gegenüber anderen weiblichen Betroffenen etwa darin äußerte, dass diese nur in Begleitung das WC aufsuchen durften (vgl. dazu beispielsweise den ebenfalls die gegenständliche Amtshandlung betreffenden, zur hg. Zl. 2003/01/0521 in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2003; siehe zu diesem Bescheid im Übrigen näher das hg. Erkenntnis vom 14. November 2006). Nichts spricht angesichts dieses Sachverhaltes dafür, dass die Beschwerdeführerin nach dem Zeitpunkt, zu dem sich die Beamten aus dem von ihr bewohnten Zimmer Nr. 13 entfernten und die Verbindungstüre zum Zimmer Nr. 12 schlossen, ihrerseits das Zimmer Nr. 13 hätte ungehindert verlassen können, zumal auch bezüglich der Beschwerdeführerin ein "Festnahmeblatt" ausgefüllt wurde und die Anfertigung des Fotos nur bedeuten konnte, dass auch sie bis zu einer allfälligen Identifizierung durch den verdeckten Ermittler zur Verfügung stehen musste. Dass sie sich nach der Fotoaufnahme ihrem Kind widmen und (erkennbar gemeint: im Zimmer Nr. 13) frei bewegen konnte, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Auch die bloße "Beaufsichtigung" - im Fall der Beschwerdeführerin dergestalt, dass sie ohne weitere unmittelbar ihre Person betreffende amtliche Tätigkeiten offenkundig in ihrem Zimmer Nr. 13 verbleiben musste - stellt sich mithin im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Verbot jeglicher selbständiger Ortsveränderung und in Verbindung mit der Behandlung der männlichen Bewohner des Hauses Nr. 3 (Anlegen von Handfesseln, Zusammenführung in provisorischen "Hafträumen") vergleichbar dem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 1989, Slg. Nr. 12.056, zu Grunde liegenden Fall als Verhaftung dar. Dass die belangte Behörde in Fällen anderer vom gegenständlichen Einschreiten betroffener Frauen selbst zu diesem Ergebnis gelangte (siehe etwa ihre Beurteilung in dem schon oben erwähnten Bescheid vom 22. August 2003), sei nur mehr der Vollständigkeit halber erwähnt. Indem sie vorliegend - wie erwähnt ohne Begründung - die gegenteilige Auffassung vertrat, hat sie die Rechtslage verkannt, weshalb Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides, soweit er die "Konfinierung" betrifft, und damit auch der weiter in Behandlung genommene Spruchpunkt III. (Kostenzuspruch an die Beschwerdeführerin, der nach dem Vorgesagten zu gering bemessen worden ist), gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben waren.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Zu 2.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit sich die Beschwerde über die Bekämpfung der in Behandlung genommenen Punkte hinaus auf weitere Teile des angefochtenen Bescheides bezieht, wirft sie keine für die Entscheidung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor, zumal die im Einzelnen vorgenommene Prüfung der Beschwerdefalles keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in dem im Spruch zu 2. angeführten Umfang abzulehnen.
Wien, am 27. Februar 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004010118.X00Im RIS seit
30.03.2007Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009