TE OGH 2002/2/26 1Ob269/00s

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader und Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Lederer & Keider, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen ATS 1,056.350,75 sA und Feststellung (Streitwert ATS 120.000,-), über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei betreffend das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 2001, GZ 1 Ob 269/00s, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 2001, GZ 1 Ob 269/00s wird in seiner Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz dahin berichtigt, dass diese lautet:

"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 97.125,40 (darin enthalten S 15.883,65 Umsatzsteuer und S 1.823,50 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 373,25 (darin EUR 62,21 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Das Erstgericht hat den Parteien die Entscheidungsausfertigungen abzufordern und die Berichtigung darauf ersichtlich zu machen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem im Spruch genannten Urteil wurde die außerordentliche Revision der Klägerin zurückgewiesen und der Revision der Beklagten teilweise Folge gegeben. In Abänderung der Urteile der Vorinstanzen ging der Oberste Gerichtshof dabei von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten der Klägerin aus. Im Gegensatz zur Begründung, wonach die Kostenentscheidung auf § 43 Abs 1 ZPO fuße, und zum Zuspruch der jeweiligen Barauslagen nach den Erfolgsquoten wurde die Klägerin auf Grund eines offenkundigen Versehens zum Ersatz der gesamten von der Beklagten im Verfahren erster Instanz angesprochenen Verdienstsumme samt Umsatzsteuer schuldig erkannt. Diese offenbare Unrichtigkeit ist antragsgemäß nach § 419 ZPO dahin zu berichtigen, dass der Beklagten für das Verfahren erster Instanz lediglich die Hälfte dieser - grundsätzlich richtig verzeichneten - Kosten zuzusprechen ist.Mit dem im Spruch genannten Urteil wurde die außerordentliche Revision der Klägerin zurückgewiesen und der Revision der Beklagten teilweise Folge gegeben. In Abänderung der Urteile der Vorinstanzen ging der Oberste Gerichtshof dabei von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten der Klägerin aus. Im Gegensatz zur Begründung, wonach die Kostenentscheidung auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO fuße, und zum Zuspruch der jeweiligen Barauslagen nach den Erfolgsquoten wurde die Klägerin auf Grund eines offenkundigen Versehens zum Ersatz der gesamten von der Beklagten im Verfahren erster Instanz angesprochenen Verdienstsumme samt Umsatzsteuer schuldig erkannt. Diese offenbare Unrichtigkeit ist antragsgemäß nach Paragraph 419, ZPO dahin zu berichtigen, dass der Beklagten für das Verfahren erster Instanz lediglich die Hälfte dieser - grundsätzlich richtig verzeichneten - Kosten zuzusprechen ist.

Für den Berichtigungsantrag stehen der Klägerin gemäß den §§ 50, 41 ZPO Kosten auf Basis des irrtümlich zuviel zugesprochenen Kostenbetrags (2 Ob 78/60) zu (RIS-Justiz RS0041379 = RS0042799).Für den Berichtigungsantrag stehen der Klägerin gemäß den Paragraphen 50,, 41 ZPO Kosten auf Basis des irrtümlich zuviel zugesprochenen Kostenbetrags (2 Ob 78/60) zu (RIS-Justiz RS0041379 = RS0042799).

Anmerkung

E64643 1Ob269.00s-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00269.00S.0226.000

Dokumentnummer

JJT_20020226_OGH0002_0010OB00269_00S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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