TE OGH 2002/2/26 5Ob288/01s

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Waltraud H*****, vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Prim. Univ. Prof. Dr. Wolfgang H*****, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 81 ff EheG (Streitwert: S 155.000 = EUR 11.264,28), infolge des Berichtigungsantrags der Antragstellerin vom 18. Februar 2002, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Waltraud H*****, vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Prim. Univ. Prof. Dr. Wolfgang H*****, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraphen 81, ff EheG (Streitwert: S 155.000 = EUR 11.264,28), infolge des Berichtigungsantrags der Antragstellerin vom 18. Februar 2002, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Der Zurückweisungsbeschluss vom 11. Dezember 2001 wird aufgehoben.

2.) Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).2.) Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

3.) Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit EUR 49,92 bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags (darin EUR 8,32 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2001, GZ 5 Ob 288/01s-79, hat der erkennende Senat den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 9. August 2001, GZ 25 R 130/01x-73, zurückgewiesen.

Die Begründung ging dahin, dass das außerordentliche Rechtsmittel der Antragstellerin nach der Aktenlage verspätet war.

Die Antragstellerin versucht nunmehr in ihrem Berichtigungsantrag vom 18. Februar 2002 nachzuweisen, dass die Zustellung des zweitinstanzlichen Beschlusses an sie nicht am 2. 10. 2001, sondern am 3. 10. 2001 erfolgte, weshalb das am 17. 10. 2001 abgesendete Telefax, mit dem der außerordentliche Revisionsrekurs erhoben und am nächsten Tag verbessert wurde, fristgerecht sei.

Begehrt wird durch den Berichtigungsantrag, den zurückweisenden Beschluss vom 11. 12. 2001 des Obersten Gerichtshofs aufzuheben und über den außerordentlichen Revisionsrekurs zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Der Berichtigungsantrag ist berechtigt.

Die Antragstellerin vermag zwar die Rechtzeitigkeit ihres Rechtsmittels nicht zweifelsfrei zu erweisen, das darf aber nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Solange die Verspätung nämlich nicht eindeutig ausgewiesen ist, gilt die Vermutung der Rechtzeitigkeit (vgl RIS-Justiz RS0006965). Eine Prüfung der Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels ergibt jedoch das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 14 AußStrG. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung zu § 83 Abs 2 EheG, dass zwar grundsätzlich bei einer Ehe, in der der Mann allein verdient, die Frau aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, diese beiden Beiträge gegeneinander aufgewogen werden, nach den Umständen des Einzelfalls aber doch eine Leistung gewichtiger gewertet werden kann als die andere (RIS-Justiz RS0057969). Die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmende Vermögensauseinandersetzung hängt also jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalls in Überschreitung des Ermessungsbereichs von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (6 Ob 229/99s). Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist eine Frage des Einzelfalls, was die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses nur im Falle einer auffallenden Fehlbeurteilung rechtfertigen könnte.Die Antragstellerin vermag zwar die Rechtzeitigkeit ihres Rechtsmittels nicht zweifelsfrei zu erweisen, das darf aber nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Solange die Verspätung nämlich nicht eindeutig ausgewiesen ist, gilt die Vermutung der Rechtzeitigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0006965). Eine Prüfung der Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels ergibt jedoch das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 14, AußStrG. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 83, Absatz 2, EheG, dass zwar grundsätzlich bei einer Ehe, in der der Mann allein verdient, die Frau aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, diese beiden Beiträge gegeneinander aufgewogen werden, nach den Umständen des Einzelfalls aber doch eine Leistung gewichtiger gewertet werden kann als die andere (RIS-Justiz RS0057969). Die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmende Vermögensauseinandersetzung hängt also jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalls in Überschreitung des Ermessungsbereichs von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (6 Ob 229/99s). Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist eine Frage des Einzelfalls, was die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses nur im Falle einer auffallenden Fehlbeurteilung rechtfertigen könnte.

Wenn also das Rekursgericht den Umstand, dass der Antragstellerin zwar die Erziehung von drei Kindern oblag, sie jedoch von Haushaltsarbeiten weitgehend entlastet war, während der Antragsgegner einen weit überdurchschnittlichen finanziellen Beitrag zum Familieneinkommen erzielte, als ungleichteilige Beiträge der Parteien zu ehelichen Lebensführung wertete und der Antragstellerin statt einer sich bei einer 1 : 1 - Teilung ergebenden S 845.000 an Ausgleichszahlung den Betrag von S 1,000.000 auferlegte, liegt darin jedenfalls keine erhebliche Fehlbeurteilung, die durch den Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre.

Das Fehlen der Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsmittels hat zu seiner Zurückzuweisung zu führen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf§ 234 AußStrG, wobei allerdings eine Honorierung des Berichtigungsantrags nur nach tp 1 und nur auf Basis des bekämpften Differenzbetrags von S 155.000 = EUR 11.264,28 zu erfolgen hatte.

Anmerkung

E65776 5Ob288.01s-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00288.01S.0226.000

Dokumentnummer

JJT_20020226_OGH0002_0050OB00288_01S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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