Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Erlagssache des Erlegers Landesgericht für Strafsachen Wien, Wien 8, Landesgerichtsstraße 11, wider die Erlagsgegner 1.) Andreas Horst W*****, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, 2.) R***** & Co (Kommanditgesellschaft), *****, vertreten durch DDr. René Laurer, Rechtsanwalt in Wien, 3.) P*****Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Karasek, Rechtsanwalt in Wien, 4.) Finanzamt für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk, Wien 15, Ullmannstraße 54, 5.) Helga W*****, vertreten durch Dr. Wilfried Weigert, Rechtsanwalt in Wien, 6.) O***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, und 7. Ö***** Aktiengesellschaft, Wien 1, vertreten durch Haarmann, Hemmelrath, Hügel, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erlags gemäß § 1425 ABGB infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Zweiterlagsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. Oktober 2001, GZ 4 3 R 464/01f-8, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Landesgericht für Strafsachen Wien (im Folgenden nur Erleger) nannte für den von ihm beantragten Erlag der zu einem bestimmten Standblatt erliegenden Gegenstände - wobei hier nur die Postenzahlen 27/1 (Typenschein für einen Pkw, in dem als Eigentümerin die 5. Erlagsgegnerin aufscheint) und 28/1 (FZH-Schlüssel für diesen Pkw) relevant sind - als Erlagsgegner den rechtskräftig wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs, überwiegend zu Lasten einer Privatbeteiligten (2. Erlagsgegnerin) verurteilten Angeklagten (1. Erlagsgegner), seine Ehegattin (5. Erlagsgegnerin) sowie weitere Erlagsgegner. Dazu führte er aus, dass nach einem im Strafakt erliegenden Schreiben eines näher genannten Finanzamts (4. Erlagsgegner) die 2. Erlagsgegnerin alle Vermögenswerte, die im Strafverfahren beschlagnahmt worden seien und der 2. Erlagsgegnerin zufließen sollten, bis zur Höhe des Abgaberückstands von 13,200.831,75 S an den 4. Erlagsgegner abgetreten habe.
Das Erstgericht nahm den Erlag zu Gericht an.
Über Rekurs der 2. Erlagsgegnerin, die sich gegen die Einbeziehung des 4. Erlagsgegners und der 7. Erlagsgegnerin ins Verfahren und gegen den Erlag der beiden genannten Postenzahlen gewendet hatte, änderte das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss in Ansehung der 7. Erlagsgegnerin dahin ab, dass es insoweit den Erlagsantrag unangefochten abwies, im Übrigen wurde der Beschluss jedoch bestätigt. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstand 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der 2. Erlagsgegnerin ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Wurden in einem Strafverfahren Gegenstände beschlagnahmt, die mangels Klärung der Eigentumsverhältnisse weder dem Beschuldigten noch einem Privatbeteiligten ausgefolgt werden können, so sind sie beim zuständigen Bezirksgericht zu hinterlegen (§ 367 StPO, § 1425 ABGB, Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281). Seit der Entscheidung 4 Ob 218/98g, 219/98d (= SZ 71/158 = JBl 1999, 315) entspricht es stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass der gerichtliche Annahmebeschluss bei einem Gerichtserlag zugunsten mehrerer Personen von jedem der Erlagsgegner bekämpft werden kann (1 Ob 137/01f u.a.; RIS-Justiz RS0110882). Daran ist festzuhalten.
Das Erlagsgericht hat vor der Annahme eines Erlags nur zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung iSd § 1425 ABGB an sich taugt (1 Ob 2/00a u.a.), das Erlagsgesuch somit schlüssig ist; auch die Parteistellung aller Erlagsgegner unterliegt der Schlüssigkeitsprüfung, bei der überprüft wird, ob die Angaben des Erlegers - im Erlagsantrag - im gesamten über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel sind und auch schlüssig dargelegt wurden (5 Ob 32/00t = JBl 2001, 109). Nur insoweit kann der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüft werden (zuletzt 1 Ob 137/01f u.a.). Neuerungen können bei Überprüfung der Schlüssigkeit des Erlagsbeschlusses nicht berücksichtigt werden, muss doch die Schlüssigkeit im Hinblick auf die Aktenlage im Zeitpunkt des Erlagsbeschlusses geprüft werden. Eine nachträgliche inhaltliche Erweiterung des Akteninhalts kann also keine Berücksichtigung bei der Schlüssigkeitsprüfung finden. Wenn nun der Erleger zwar schlüssige, aber unrichtige oder unvollständige Angaben - wovon die Rechtsmittelwerberin hier erkennbar aufgrund des gesamten Inhalts der Strafakten ausgeht - über die Rechte der einzelnen Erlagsgegner macht, so ist dennoch die Schlüssigkeit nur auf Grund der Behauptungen des Erlegers (im Erlagsantrag) zu überprüfen. All diese Grundsätze gelten auch für den Erlag nach § 2 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, nachdem strafgerichtliche Verwahrnisse, die nach Wegfall des Rechtsgrunds für die gerichtliche Verwahrung nicht ausgefolgt werden können, vom Strafgericht nach § 1425 ABGB zu hinterlegen sind (5 Ob 32/00t). Einer von mehreren Erlagsgegnern kann demnach wirksam nur geltend machen, dass das tatsächlich erstattete, nicht das richtigerweise zu erstatten gewesene Vorbringen des Erlegers über ein mit dem eigenen Ausfolgeanspruch konkurrierendes Recht unschlüssig sei. Ob dieses Recht tatsächlich besteht oder nicht (mehr) besteht, kann im Verfahren über den Annahmebeschluss nicht geklärt werden (5 Ob 32/00t; RIS-Justiz RS0006734).Das Erlagsgericht hat vor der Annahme eines Erlags nur zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung iSd § 1425 ABGB an sich taugt (1 Ob 2/00a u.a.), das Erlagsgesuch somit schlüssig ist; auch die Parteistellung aller Erlagsgegner unterliegt der Schlüssigkeitsprüfung, bei der überprüft wird, ob die Angaben des Erlegers - im Erlagsantrag - im gesamten über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel sind und auch schlüssig dargelegt wurden (5 Ob 32/00t = JBl 2001, 109). Nur insoweit kann der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüft werden (zuletzt 1 Ob 137/01f u.a.). Neuerungen können bei Überprüfung der Schlüssigkeit des Erlagsbeschlusses nicht berücksichtigt werden, muss doch die Schlüssigkeit im Hinblick auf die Aktenlage im Zeitpunkt des Erlagsbeschlusses geprüft werden. Eine nachträgliche inhaltliche Erweiterung des Akteninhalts kann also keine Berücksichtigung bei der Schlüssigkeitsprüfung finden. Wenn nun der Erleger zwar schlüssige, aber unrichtige oder unvollständige Angaben - wovon die Rechtsmittelwerberin hier erkennbar aufgrund des gesamten Inhalts der Strafakten ausgeht - über die Rechte der einzelnen Erlagsgegner macht, so ist dennoch die Schlüssigkeit nur auf Grund der Behauptungen des Erlegers (im Erlagsantrag) zu überprüfen. All diese Grundsätze gelten auch für den Erlag nach Paragraph 2, Abs 2 des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, nachdem strafgerichtliche Verwahrnisse, die nach Wegfall des Rechtsgrunds für die gerichtliche Verwahrung nicht ausgefolgt werden können, vom Strafgericht nach § 1425 ABGB zu hinterlegen sind (5 Ob 32/00t). Einer von mehreren Erlagsgegnern kann demnach wirksam nur geltend machen, dass das tatsächlich erstattete, nicht das richtigerweise zu erstatten gewesene Vorbringen des Erlegers über ein mit dem eigenen Ausfolgeanspruch konkurrierendes Recht unschlüssig sei. Ob dieses Recht tatsächlich besteht oder nicht (mehr) besteht, kann im Verfahren über den Annahmebeschluss nicht geklärt werden (5 Ob 32/00t; RIS-Justiz RS0006734).
Ausgehend von diesen Erwägungen stellt die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dass nach den maßgeblichen Behauptungen des Erlegers der 4. Erlagsgegner ein schlüssig behauptetes Recht an allen beschlagnahmten und dann hinterlegten Vermögenswerten habe, keine aufgreifbare Fehlbeurteilung dar. Wie weit die (unbestritten vorhandene) Abtretungserklärung der 2. Erlagsgegnerin alle beschlagnahmten und nun erlegten Gegenstände reicht, ist keine Frage der derzeit allein zu prüfenden Schlüssigkeit.
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor. Die Revisionsrekurswerberin behauptet nicht einmal, dass die 5. Erlagsgegnerin nicht als Eigentümerin im Typenschein des Pkws aufscheine, sondern bloß, dass entgegen dieser Eintragung im Typenschein zwischenzeitig eine Eigentumsübergang an sie (Verkauf durch die 5. Erlagsgegnerin am 14. Juni 2000) stattgefunden habe. Diese Behauptung findet sich nicht im Antrag des Erlegers und kann daher der Schlüssigkeitsprüfung nicht zugrunde gelegt werden. Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dass nach den maßgeblichen Behauptungen des Erlegers die 5. Erlagsgegner als im Typenschein eingetragene Eigentümerin ein schlüssig behauptetes Recht am beschlagnahmten und dann hinterlegten Pkw habe, stellt damit gleichfalls keine aufgreifbare Fehlbeurteilung dar.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG in Verbindung mit § 510 Abs 3 ZPO).
Textnummer
E65191European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00322.01M.0226.000Im RIS seit
26.05.2002Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011