Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Milija M*****, vertreten durch Dr. Eva Roland und Dr. Manfred Roland, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Lozinka M*****, vertreten durch Dr. Hans Robicsek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. November 2001, GZ 42 R 515/01y-19, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 22. August 2001, GZ 6 F 51/00z-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin in Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zur Zahlung von S 170.597,40 zu verpflichten, ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Diese Entscheidung wurde den Vertretern des Antragstellers am 30. 11. 2001 zugestellt.
Der am 27. 12. 2001 zur Post gegebene, am 28. 12. 2001 beim Erstgericht eingelangte und als "Berufung" bezeichnete Revisionsrekurs des Antragstellers ist verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Die Frist zur Erhebung von Rekursen oder Revisionsrekursen richtet sich auch bei Entscheidungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach § 11 Abs 1 AußStrG und beträgt daher 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung (Feil, Verfahren außer Streitsachen2 Rz 6 zu § 232 mwN), so dass die Rechtsmittelfrist selbst bei Aufgabe des Rekurses bei der Post (der zu Unrecht an das Oberlandesgericht Wien adressiert war, so dass es auf das Einlangen beim Erstgericht ankam) bereits längst abgelaufen war. Eine Rücksichtnahme auf das Rechtsmittel des Antragstellers gemäß § 11 Abs 2 AußStrG ist nicht möglich, weil sich die von den Vorinstanzen getroffene Verfügung nicht ohne Nachteil der Antragsgegnerin abändern ließe.
Auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 14 Abs 3 AußStrG und die Möglichkeit der Abänderung des Ausspruchs des Rekursgerichts über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses im Sinne des § 14a Abs 3 AußStrG braucht nicht weiter eingegangen werden, weil das verspätete Rechtsmittel des Antragstellers in jedem Fall zurückzuweisen ist.
Textnummer
E65169European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00036.02D.0226.000Im RIS seit
28.03.2002Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011