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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des CH in I, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13. Oktober 2006, Zl. uvs-2006/18/2515-1, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als zur Vertretung nach Außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) einer näher bezeichneten GmbH, die Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelzugfahrzeuges mit Anhänger sei, zu verantworten, dass seitens der Zulassungsbesitzerin am 10. März 2006 zu einer näher angeführten Zeit an einem näher angeführten Ort nicht dafür gesorgt worden sei, dass das von einer näher bezeichneten Person gelenkte Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften des KFG entsprochen habe, da durch Beladung die höchstzulässige Summe der Gesamtgewichte der Fahrzeugkombination von 40.000 kg um 3.440 kg überschritten worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs. 7a KFG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Abs. 1 bis 5 des § 51e VStG lauten:
"(1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn
1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2.
sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3.
im angefochtenen Bescheid eine 500,-- EUR nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.
(5) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
In der Berufung hat der Beschwerdeführer unter anderem die Einvernahme eines "informierten Vertreters" eines näher genannten Unternehmens betreffend spezieller Waageeinrichtungen zur Überprüfung des Gewichtes des Ladegutes sowie die Einvernahme des näher genannten Fahrers als Zeugen beantragt. Daraus ist nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2006, Zl. 2004/02/0263) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, wäre doch sonst sein Antrag auf Einvernahme der Zeugen vor der belangten Behörde nicht zu verstehen.
Die belangte Behörde war daher verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, was der Beschwerdeführer zu Recht rügt. Dem von der belangten Behörde erwähnten hg. Erkenntnis vom 13. November 1996, Zl. 96/03/0232, lag insoweit eine andere Rechtslage zu Grunde; im hier zu beurteilenden Beschwerdefall war § 51e VStG in der Fassung durch die Novelle BGBl. I Nr. 65/2002 anzuwenden.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie in dieser Hinsicht den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 27. Februar 2007
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020001.X00Im RIS seit
23.03.2007Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009