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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des HG in U, vertreten durch Dr. Hannelore Gassner-Heimerl, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Schanzlgasse 4a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 13. Dezember 2006, Zl. UVS-3/16191/10-2006, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 11. Februar 2006 gegen 20:45 Uhr an einem näher genannten Ort ein dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft 0,88 mg/l). Er habe dadurch § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1a StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.470,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa das auch von der belangten Behörde erwähnte Erkenntnis vom 30. Oktober 2006, Zl. 2005/02/0315) im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beigemessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist nach dieser Rechtsprechung davon auszugehen, dass vom Lenker auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird. Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung (vgl. auch dazu die soeben zitierten Erkenntnisse), dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat.
Nach seinem Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer "bei der ersten Betretung" angegeben, "einiges" getrunken zu haben. Die belangte Behörde hat diesbezüglich - von der Beschwerde unwidersprochen - festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der Wartezeit vor der Atemluftprobe nicht auf einen allfälligen Nachtrunk hingewiesen, sondern nur angegeben hat, "einiges" getrunken zu haben. Erst in einer durch seine anwaltliche Vertretung erstatteten Eingabe sei von einem Nachtrunk von beinahe der gesamten in einem "Flachmann" befindlichen Menge an Bauernschnaps gesprochen worden. Später sei weiters vorgebracht worden, dass es sich um einen "Flachmann" mit einer Füllmenge von 0,4 l bis 0,5 l gehandelt habe, wobei der Beschwerdeführer zumindest 2/3 der Flasche geleert habe. Dazu habe er außerdem noch mindestens zwei Bacardi-Cola getrunken. Vor der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer schließlich ausgesagt, er habe in der halben Stunde bis zum Eintreffen der Polizei "einige ordentliche Schluck" aus dem mitgeführten "Flachmann" genommen und zwei bis drei Bacardi-Cola in einem Kaffeehaus getrunken. Schon auf Grund dieser der Menge des konsumierten Alkohols nach unbestimmten (insbesondere bei der Amtshandlung) und im Verfahren wechselnden Angaben des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde die Nachtrunkbehauptung zu Recht als unglaubwürdig erachtet (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2006).
Der Beschwerdeführer rügt vor dem Verwaltungsgerichtshof weiters noch, die belangte Behörde habe zu Unrecht den Entlastungszeugen G. nicht einvernommen; dieser hätte Angaben zum behaupteten Nachtrunk machen können. Insoweit ist der Beschwerde zu entgegnen, dass die Einvernahme dieses Entlastungszeugen zum behaupteten Nachtrunk aber bloß zu einer unbestimmt gebliebenen, nach dem Lenken angeblich konsumierten Alkoholmenge, also zu einem einem Beweis gar nicht zugänglichen Sachverhalt, hätte erfolgen sollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2006, Zl. 2005/02/0124, mwN). Die belangte Behörde durfte daher zu Recht von seiner Einvernahme absehen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2007
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Ermittlungsverfahren Allgemein Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensrecht BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020029.X00Im RIS seit
23.03.2007