Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monja N*****, vertreten durch Dr. Margit Stüger, Rechtsanwältin in Frankenmarkt, wider die beklagte Partei O***** *****AG, ***** vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl und Dr. Gerhard W. Huber, Rechtsanwälte in Linz, wegen (restl.) EUR 55.121,17 sA und Rente (EUR 31.394,66) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. August 2001, GZ 4 R 142/01g-67, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass nach § 1325 ABGB nicht nur der tatsächliche Verdienstentgang, sondern auch der Entgang an zukünftigem Verdienst zu ersetzen ist, wenn jemand durch eine Verletzung an seinem Körper eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit erleidet. Danach hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs, wer einen künftigen Beruf gesucht und gefunden hätte, auch wenn er zum Zeitpunkt des Unfalls nicht im Erwerbsleben stand (vgl SZ 25/104; SZ 25/280; SZ 26/155; ZVR 1956/88; 1957/123; 1961/117; 1961/148; 1981/218; 1982/322; EvBl 1966/354; vgl Reischauer in Rummel ABGB Rz 23 zu § 1325; vgl auch Geigel, Der Haftpflichtprozess23 Rn 168; Dressler/Kürschner/Kuntz/Schloen/Treitz, Unfallhaftpflichtrecht14 Rn 1607 ff). Welches Einkommen der Geschädigte bei Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit ohne die Unfallsfolgen erzielt hätte, kann nur auf Grund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden. Diese Feststellungen betreffen trotz ihres hypothetischen Charakters ausschließlich den Tatsachenbereich, es sei denn, sie beruhten auf Schlussfolgerungen, die mit den Denkgesetzen unvereinbar wären (ZVR 1988/130; RIS-Justiz RS0022483; 2 Ob 16/01v).Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass nach Paragraph 1325, ABGB nicht nur der tatsächliche Verdienstentgang, sondern auch der Entgang an zukünftigem Verdienst zu ersetzen ist, wenn jemand durch eine Verletzung an seinem Körper eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit erleidet. Danach hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs, wer einen künftigen Beruf gesucht und gefunden hätte, auch wenn er zum Zeitpunkt des Unfalls nicht im Erwerbsleben stand vergleiche SZ 25/104; SZ 25/280; SZ 26/155; ZVR 1956/88; 1957/123; 1961/117; 1961/148; 1981/218; 1982/322; EvBl 1966/354; vergleiche Reischauer in Rummel ABGB Rz 23 zu Paragraph 1325 ;, vergleiche auch Geigel, Der Haftpflichtprozess23 Rn 168; Dressler/Kürschner/Kuntz/Schloen/Treitz, Unfallhaftpflichtrecht14 Rn 1607 ff). Welches Einkommen der Geschädigte bei Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit ohne die Unfallsfolgen erzielt hätte, kann nur auf Grund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden. Diese Feststellungen betreffen trotz ihres hypothetischen Charakters ausschließlich den Tatsachenbereich, es sei denn, sie beruhten auf Schlussfolgerungen, die mit den Denkgesetzen unvereinbar wären (ZVR 1988/130; RIS-Justiz RS0022483; 2 Ob 16/01v).
Das Erstgericht hat seine Feststellungen über das von der Klägerin ohne das Unfallgeschehen erzielbare Einkommen (S 13f des Ersturteils) auf das schlüssige Sachverständigengutachten und die Aussage des die Klägerin vor und nach dem Unfall behandelnden sachverständigen Zeugen gestützt und in eingehender Beweiswürdigung dargelegt, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte die Klägerin - wenngleich verzögert - eine Berufstätigkeit aufgenommen. Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen als unbedenklich übernommen und zur Beweisrüge der Beklagten ausgeführt, die Aufholung des bei der Klägerin vor dem Unfall vorhanden gewesenen Entwicklungsrückstands sei als Normalfall, die dauernde Erwerbsunfähigkeit schon wegen des bei der Klägerin ausgeprägten Wunsches nach Beruf und Familie als Ausnahme zu werten (S 8 des Berufungsurteils); dass die Klägerin in das Berufsleben (wegen Verwahrlosung bzw als Sozialfall) unabhängig von den Unfallfolgen nicht eingetreten wäre, wäre der deutlich unwahrscheinlichere Fall gewesen (S 9 des Berufungsurteils). Damit sind aber beide Vorinstanzen im Rahmen pflichtgemäßer freier Beweiswürdigung von einem bei hypothetischen Feststellungen größtmöglichen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgegangen, ohne dass sie gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen hätten. Nur im Fall eines derartigen Verstoßes wäre aber der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO verwirklicht (RIS-Justiz RS0043307). Mit den Revisionsausführungen wird in Wahrheit der unzulässige Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung unternommen.Das Erstgericht hat seine Feststellungen über das von der Klägerin ohne das Unfallgeschehen erzielbare Einkommen (S 13f des Ersturteils) auf das schlüssige Sachverständigengutachten und die Aussage des die Klägerin vor und nach dem Unfall behandelnden sachverständigen Zeugen gestützt und in eingehender Beweiswürdigung dargelegt, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte die Klägerin - wenngleich verzögert - eine Berufstätigkeit aufgenommen. Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen als unbedenklich übernommen und zur Beweisrüge der Beklagten ausgeführt, die Aufholung des bei der Klägerin vor dem Unfall vorhanden gewesenen Entwicklungsrückstands sei als Normalfall, die dauernde Erwerbsunfähigkeit schon wegen des bei der Klägerin ausgeprägten Wunsches nach Beruf und Familie als Ausnahme zu werten (S 8 des Berufungsurteils); dass die Klägerin in das Berufsleben (wegen Verwahrlosung bzw als Sozialfall) unabhängig von den Unfallfolgen nicht eingetreten wäre, wäre der deutlich unwahrscheinlichere Fall gewesen (S 9 des Berufungsurteils). Damit sind aber beide Vorinstanzen im Rahmen pflichtgemäßer freier Beweiswürdigung von einem bei hypothetischen Feststellungen größtmöglichen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgegangen, ohne dass sie gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen hätten. Nur im Fall eines derartigen Verstoßes wäre aber der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO verwirklicht (RIS-Justiz RS0043307). Mit den Revisionsausführungen wird in Wahrheit der unzulässige Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung unternommen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E65100 1Ob256.01fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00256.01F.0226.000Dokumentnummer
JJT_20020226_OGH0002_0010OB00256_01F0000_000