TE OGH 2002/2/27 7Ob42/02f

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Hon.Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heidemarie W*****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr. Dietmar Neugebauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitinteresse EUR 36.336,42 = S 500.000) aus Anlass des "außerordentlichen Revisionsrekurses (Rekurses)" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20. August 2001, GZ 1 R 102/01d-12, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 11. April 2001, GZ 25 Cg 32/01y-7, teilweise zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung vom 20. 8. 2001, 1 R 102/01d-12, hinsichtlich jenes Teiles seines Spruches (erster Absatz), worin der Rekurs der klagenden Partei zurückgewiesen wurde, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 bzw S 260.000 übersteigt sowie (im Falle des Übersteigens von S 52.000), ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht.

Text

Begründung:

Soweit entscheidungswesentlich, lässt sich der bisherige weitwendige Verfahrensgang - unter Außerachtlassung weiterer teilweise vom Rekursgericht endgültig (und rechtskräftig), teilweise zu Folge Aufhebungsbeschlusses noch offener und damit unerledigter Verfahrensschritte - wie folgt zusammenfassen:

Mit der am 15. 2. 2001 einbrachten Klage stellte die klagende Partei das mit S 500.000 bewertete Begehren, die als "S***** Versicherungs Aktiengesellschaft, *****" bezeichnete beklagte Partei habe ihr aus einem zwischen den Streitteilen am 5. 6. 1997 geschlossenen Versicherungsvertrag für einen am 9. 7. 1997 in Australien erlittenen Tauchvorfall (mit einem daraus resultierenden Dauerschaden im linken Ohr) als Unfall Deckungsschutz zu gewähren. Die Gleichschrift dieser Klage samt Auftrag zur Erstattung der schriftlichen Klagebeantwortung binnen der gesetzten Frist von 4 Wochen wurde der vorbezeichneten beklagten Partei laut Rückschein am 21. 2. 2001 unter Ankreuzung des Formularfeldes "Postbevollmächtigter für RSa-Briefe" samt unleserlicher Unterschrift zugestellt.

Innerhalb der gesetzten Frist erstattete Rechtsanwalt Dr. Neugebauer, Wien, für die beklagte Partei "S***** Versicherungs Aktiengesellschaft; richtig: D***** Versicherungsmakler-Service GmbH, *****" (mit somit identem Sitz wie die von der Klägerin bezeichnete beklagte Partei) eine Klagebeantwortung, in welcher das Klagebegehren ua wegen mangelnder Passivlegitimation unter Hinweis auf die Löschung der Firma S***** bestritten und auch der Streitwert als überhöht bemängelt wurden.

Die klagende Partei beantragte hierauf mit Schriftsatz vom 26. 3. 2001 ua die Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei in Folge Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung in "D***** Versicherungs Aktiengesellschaft, *****" samt (Neu-)Zustellung der Klagegleichschrift samt Gleichschrift dieses Schriftsatzes an die berichtigte beklagte Partei.

Mit Schriftsatz vom 5. 4. 2001 teilte hierauf RA Dr. Neugebauer für die "nunmehr" seinerseits ebenfalls als beklagte Partei geführte "D***** Versicherungs Aktiengesellschaft, *****" mit, dass er ebenfalls den Antrag auf gleichlautende Parteibezeichnungsberichtigung stelle, weiters von der "D***** Versicherungs Markler-Service GmbH" mündlich mit der Erstattung der Klagebeantwortung beauftragt worden sei, jedoch auch (und zwar am 3. 4. 2001, sohin innerhalb der gesetzten Klagebeantwortungsfrist) von der "D***** Versicherungs AG" mit der Vertretung im gegenständlichen Verfahren beauftragt und gleichzeitig von dieser ermächtigt worden sei, die rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, "dass sämtliche bisher von ihm für die beklagte Partei vorgenommenen Prozesshandlungen, welche für die D***** Versicherungs Markler-Service GmbH abgegeben wurden, auch für die Donau Allgemeine Versicherungs AG verbindlich sind", weshalb eine neuerliche Klagezustellung an letztere nicht erforderlich sei und gleichzeitig das Vorbringen in der bereits erstatteten Klagebeantwortung vollinhaltlich auch zum Vorbringen der (nunmehr richtigen) beklagten Partei erhoben werde.

Über den somit von beiden Parteien übereinstimmend gestellten Antrag wurde hierauf die Bezeichnung der beklagten Partei mit (rechtskräfigen) Beschluss des Erstgerichtes vom 11. 4. 2001 (Punkt 1. desselben) auf "D***** Versicherungs-Aktiengesellschaft" berichtigt. Mit weiterem Punkt 2. - der allein Gegenstand des vorliegenden Revisionsrekursverfahrens ist - wurde ausgesprochen, dass "die Mitteilung der beklagten Partei, dass sämtliche bisher von der D***** Versicherungs Markler-Service GmbH abgegebenen Prozesserklärungen auch für sie verbindlich und somit geheilt sind, zur Kenntnis dient". In Punkt 3. des Beschlusses wurde schließlich die klagende Partei aufgefordert, sich binnen 3 Wochen zum Einwand der klagenden Partei zur Streitwertbemängelung zu äußern. Gegen die Punkte 2. und 3. dieses Beschlusses erhob die klagende Partei Rekurs, wogegen die beklagte Partei wiederum eine Rekursbeantwortung erstattete.

Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom 20. 8. 2001 (ON 12) dem Rekurs gegen Punkt 3. des erstinstanzlichen Beschlusses (Auftrag zur Äußerung zur Streitwertbemängelung) keine Folge; "soweit sich der Rekurs gegen die Kenntnisnahme der Erklärung der beklagten Partei richtet" (Punkt 2. des Beschlusses der Erstgerichtes), wurde er zurückgewiesen. Auch die Rekursbeantwortung wurde zurückgewiesen. Des weiteren wurde ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs (unter Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO) unzulässig sei und die klagende Partei die Kosten ihres (erfolglosen) Rechtsmittels selbst zu tragen habe. Zum allein von der weiteren Anfechtung an den Obersten Gerichtshofs betroffenen Entscheidungsteil des Rekursgerichtes betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Beschlusses führte das Rekursgericht aus, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rekurses sei, dass die angefochtene Entscheidung überhaupt den Charakter eines Beschlusses habe; fehle es an dieser Voraussetzung, dann sei eine solche Entscheidung auch dann nicht anfechtbar, weil sie verfehlt als Beschluss bezeichnet worden sei. Da die in Beschlussform ausgesprochene Kenntnisnahme der Mitteilung der beklagten Partei keine die Rechtsstellung der Parteien beeinflussende Verfügung oder sonstige Maßnahme beinhalte, fehle der Klägerin diesbezüglich die Beschwer, welche ihr Rechtsmittel damit unzulässig mache. Gegen diesen Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung (samt Kostenentscheidung) erhob die klagende Partei "a.o. Revisionrekurs (Rekurs)" aus den "Revisionsgründen" (gemeint wohl: Rechtsmittelgründen) der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung, welchen das Erstgericht mit weiterem Beschluss vom 21. 9. 2001 unter Hinweis auf den Ausspruch des Rekursgerichtes zur absoluten Unzulässigkeit gemäß § 528 Abs 2 Z 2 iVm § 523 ZPO zurückwies (ON 15).Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom 20. 8. 2001 (ON 12) dem Rekurs gegen Punkt 3. des erstinstanzlichen Beschlusses (Auftrag zur Äußerung zur Streitwertbemängelung) keine Folge; "soweit sich der Rekurs gegen die Kenntnisnahme der Erklärung der beklagten Partei richtet" (Punkt 2. des Beschlusses der Erstgerichtes), wurde er zurückgewiesen. Auch die Rekursbeantwortung wurde zurückgewiesen. Des weiteren wurde ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs (unter Hinweis auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) unzulässig sei und die klagende Partei die Kosten ihres (erfolglosen) Rechtsmittels selbst zu tragen habe. Zum allein von der weiteren Anfechtung an den Obersten Gerichtshofs betroffenen Entscheidungsteil des Rekursgerichtes betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Beschlusses führte das Rekursgericht aus, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rekurses sei, dass die angefochtene Entscheidung überhaupt den Charakter eines Beschlusses habe; fehle es an dieser Voraussetzung, dann sei eine solche Entscheidung auch dann nicht anfechtbar, weil sie verfehlt als Beschluss bezeichnet worden sei. Da die in Beschlussform ausgesprochene Kenntnisnahme der Mitteilung der beklagten Partei keine die Rechtsstellung der Parteien beeinflussende Verfügung oder sonstige Maßnahme beinhalte, fehle der Klägerin diesbezüglich die Beschwer, welche ihr Rechtsmittel damit unzulässig mache. Gegen diesen Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung (samt Kostenentscheidung) erhob die klagende Partei "a.o. Revisionrekurs (Rekurs)" aus den "Revisionsgründen" (gemeint wohl: Rechtsmittelgründen) der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung, welchen das Erstgericht mit weiterem Beschluss vom 21. 9. 2001 unter Hinweis auf den Ausspruch des Rekursgerichtes zur absoluten Unzulässigkeit gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 523, ZPO zurückwies (ON 15).

Auch gegen diese Entscheidung erhob die klagende Partei wiederum Rekurs, dem das Rekursgericht mit Beschluss vom 9. 1. 2002 Folge gab, die Zurückweisungseintscheidung des Erstgerichtes aufhob und dem Erstgericht die Vorlage des "Rekurses" (gemeint wohl: Revisionsrekurses) gegen den Beschluss des Rekursgerichtes vom 20. 8. 2001 an den Obersten Gerichtshof auftrug. Sein Ausspruch in dieser (nunmehr bekämpften) Vorentscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses sei vom Erstgericht fälschlicherweise auch auf diesen Teil der Rekursentscheidung bezogen worden; der Beschluss, mit dem ein Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen habe, sei kein Konformatsbeschluss und daher unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar, zumal der Streitwert EUR 20.000 übersteige (ON 19).Auch gegen diese Entscheidung erhob die klagende Partei wiederum Rekurs, dem das Rekursgericht mit Beschluss vom 9. 1. 2002 Folge gab, die Zurückweisungseintscheidung des Erstgerichtes aufhob und dem Erstgericht die Vorlage des "Rekurses" (gemeint wohl: Revisionsrekurses) gegen den Beschluss des Rekursgerichtes vom 20. 8. 2001 an den Obersten Gerichtshof auftrug. Sein Ausspruch in dieser (nunmehr bekämpften) Vorentscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses sei vom Erstgericht fälschlicherweise auch auf diesen Teil der Rekursentscheidung bezogen worden; der Beschluss, mit dem ein Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen habe, sei kein Konformatsbeschluss und daher unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO anfechtbar, zumal der Streitwert EUR 20.000 übersteige (ON 19).

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat hierauf die Akten mit dem noch unerledigten "außerordentlichen Revisionsrekurs" der klagenden Partei dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Das Rechtsmittel kann jedoch derzeit nicht erledigt werden, weil die Zulässigkeit desselben noch nicht beurteilbar ist. Dies aus folgenden Erwägungen:

Das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ist ein Revisionsrekurs im Sinne des § 528 ZPO, dessen Zulässigkeit sich sohin nach den hierin normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen richtet; soweit ein Rechtsmittel gegen einen solchen Zurückweisungsbeschluss daher nicht schon nach § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil ua der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Geld oder Geldeswert S 52.000 (nunmehr EUR 4.000) nicht übersteigt, ist er nur unter den (weiteren) Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar (JBl 1994, 262; RIS-Justiz RS0044501; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 526). Die diesbezüglichen Aussprüche hat das Rekursgericht gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO vorzunehmen. Sowohl ein derartiger Bewertungs- als auch ein daran anknüpfender Zulassungsausspruch wurden hier nicht gesetzt. Das Rekursgericht hat bloß in der Begründung seines zweiten Beschlusses (gleichsam nachholend) ausgeführt, dass der Streitwert EUR 20.000 übersteige (S 13 in ON 19 = AS 282). Bei (wie hier) nicht in einer Geldsumme bestehenden Klagebegehren hat der Kläger den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 56 Abs 2 JN in der Klage anzugeben. Der Umstand, dass die klagende Partei den Wert des Streitgegenstandes mit einem S 260.000 übersteigenden Betrag, nämlich mit S 500.000 angab, macht einen Bewertungsausspruch des Entscheidungsgegenstandes - also worüber das Gericht zweiter Instanz entschieden hat (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1827) - nicht entbehrlich (10 Ob 54/98h; 3 Ob 324/00v). Dieser Bewertungsausspruch ist dann aber auch gemäß § 528 ZPO für die weitere Zulässigkeit des Revisionsrekurses von wesentlicher Bedeutung: Bei einem S 52.000 (nunmehr EUR 4.000) nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes wäre der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig; bei einem solchen zwischen S 52.000 (nunmehr EUR 4.000) und S 260.000 (nunmehr EUR 20.000) wäre im weiteren Falle des Ausspruches der Zulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses (wegen Bejahung einer erheblichen Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO) das bereits vorliegende Rechtsmittel (dessen Falschbenennung nach § 84 Abs 2 ZPO nicht schadet) dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; ansonsten (Ausspruch der Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses) kann eine Partei gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO nur einen beim Erstgericht einzubringenden Abänderungsantrag an das Rekursgericht stellen, das zunächst als hiefür funktionell zuständiges Gericht zu entscheiden hat (§ 508 Abs 3 und 4 ZPO); bei einem Wert des Entscheidungsgegenstandes über S 260.000 (nunmehr EUR 20.000) entscheidet der Bewertungsausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, ob das bereits eingebrachte Rechtsmittel (wiederum im Lichte des § 84 Abs 2 ZPO) als ordentlicher oder außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln ist, wobei gemäß § 500 Abs 3 letzter Satz iVm § 526 Abs 3 ZPO der Ausspruch über die (Un-)Zulässigkeit auch (kurz) zu begründen ist. Die bloß in der Begründung einer späteren Entscheidung nachgeholte Bezifferung einer Bewertung vermag selbstredend die klare gesetzliche Regelung des § 500 Abs 2 ZPO nicht zu substituieren. Ob im Falle, dass das Rekursgericht aussprechen sollte, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigt, das vorliegende Rechtsmittel der klagenden Partei den Inhaltsvoraussetzungen eines Abänderungsantrages nach § 508 Abs 1 ZPO genügt oder diesfalls unter Umständen ein mit Fristsetzung verbundener Verbesserungsauftrag zu erteilen wäre (EvBl 1998/139), muss der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten bleiben. Dem Rekursgericht war daher die Ergänzung seiner Entscheidung durch Vornahme der entsprechenden Aussprüche aufzutragen. Dabei war im Hinblick darauf, dass die hievon betroffene Entscheidung noch aus dem Vorjahr stammt, spruchmäßig auf die Fassung der bezogenen Gesetzesstellen vor ihrer EURO-Anpassung Bezug zu nehmen. Eine inhaltliche Behandlung des Rechtsmittels der klagenden Partei durch den Obersten Gerichtshof ist damit derzeit nicht möglich.Das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ist ein Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 528, ZPO, dessen Zulässigkeit sich sohin nach den hierin normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen richtet; soweit ein Rechtsmittel gegen einen solchen Zurückweisungsbeschluss daher nicht schon nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil ua der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Geld oder Geldeswert S 52.000 (nunmehr EUR 4.000) nicht übersteigt, ist er nur unter den (weiteren) Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar (JBl 1994, 262; RIS-Justiz RS0044501; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 526,). Die diesbezüglichen Aussprüche hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO vorzunehmen. Sowohl ein derartiger Bewertungs- als auch ein daran anknüpfender Zulassungsausspruch wurden hier nicht gesetzt. Das Rekursgericht hat bloß in der Begründung seines zweiten Beschlusses (gleichsam nachholend) ausgeführt, dass der Streitwert EUR 20.000 übersteige (S 13 in ON 19 = AS 282). Bei (wie hier) nicht in einer Geldsumme bestehenden Klagebegehren hat der Kläger den Wert des Streitgegenstandes gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN in der Klage anzugeben. Der Umstand, dass die klagende Partei den Wert des Streitgegenstandes mit einem S 260.000 übersteigenden Betrag, nämlich mit S 500.000 angab, macht einen Bewertungsausspruch des Entscheidungsgegenstandes - also worüber das Gericht zweiter Instanz entschieden hat (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1827) - nicht entbehrlich (10 Ob 54/98h; 3 Ob 324/00v). Dieser Bewertungsausspruch ist dann aber auch gemäß Paragraph 528, ZPO für die weitere Zulässigkeit des Revisionsrekurses von wesentlicher Bedeutung: Bei einem S 52.000 (nunmehr EUR 4.000) nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes wäre der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig; bei einem solchen zwischen S 52.000 (nunmehr EUR 4.000) und S 260.000 (nunmehr EUR 20.000) wäre im weiteren Falle des Ausspruches der Zulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses (wegen Bejahung einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) das bereits vorliegende Rechtsmittel (dessen Falschbenennung nach Paragraph 84, Absatz 2, ZPO nicht schadet) dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; ansonsten (Ausspruch der Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses) kann eine Partei gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO nur einen beim Erstgericht einzubringenden Abänderungsantrag an das Rekursgericht stellen, das zunächst als hiefür funktionell zuständiges Gericht zu entscheiden hat (Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO); bei einem Wert des Entscheidungsgegenstandes über S 260.000 (nunmehr EUR 20.000) entscheidet der Bewertungsausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, ob das bereits eingebrachte Rechtsmittel (wiederum im Lichte des Paragraph 84, Absatz 2, ZPO) als ordentlicher oder außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln ist, wobei gemäß Paragraph 500, Absatz 3, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO der Ausspruch über die (Un-)Zulässigkeit auch (kurz) zu begründen ist. Die bloß in der Begründung einer späteren Entscheidung nachgeholte Bezifferung einer Bewertung vermag selbstredend die klare gesetzliche Regelung des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO nicht zu substituieren. Ob im Falle, dass das Rekursgericht aussprechen sollte, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigt, das vorliegende Rechtsmittel der klagenden Partei den Inhaltsvoraussetzungen eines Abänderungsantrages nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO genügt oder diesfalls unter Umständen ein mit Fristsetzung verbundener Verbesserungsauftrag zu erteilen wäre (EvBl 1998/139), muss der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten bleiben. Dem Rekursgericht war daher die Ergänzung seiner Entscheidung durch Vornahme der entsprechenden Aussprüche aufzutragen. Dabei war im Hinblick darauf, dass die hievon betroffene Entscheidung noch aus dem Vorjahr stammt, spruchmäßig auf die Fassung der bezogenen Gesetzesstellen vor ihrer EURO-Anpassung Bezug zu nehmen. Eine inhaltliche Behandlung des Rechtsmittels der klagenden Partei durch den Obersten Gerichtshof ist damit derzeit nicht möglich.

Anmerkung

E64656 7Ob42.02f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00042.02F.0227.000

Dokumentnummer

JJT_20020227_OGH0002_0070OB00042_02F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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