TE OGH 2002/2/27 3Ob265/01v

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Patei N*****, vertreten durch Hofbauer, Krömer & Nusterer, Rechtsanwälte-Partnerschaft in St. Pölten, wider die verpflichtete Partei Richard W*****, wegen Zwangsversteigerung, infolge Revisionsrekurses der Ingrid W*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. November 1998, GZ 46 R 1397/98a, 1398/98y-185, womit unter anderem infolge Rekurses der Genannten der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 9. April 1998, GZ 21 E 25/95x-145, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht ordnete auf Antrag der Übernehmerin im Zwangsversteigerungsverfahren die zwangsweise Räumung und Übergabe der Liegenschaft an die Übernehmerin an.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht ua dem dagegen erhobenen Rekurs der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin nicht Folge. Es sprach dazu aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im Exekutionsverfahren uneingeschränkt, soweit nicht, was hier nicht der Fall ist, eine der in der EO statuierten Ausnahmen (vgl dazu Kodek in Rechberger, ZPO2 § 528 Rz 4) vorliegt. Selbst Nichtigkeitsgründe können nur mit einem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden (vgl Kodek aaO § 477 Rz 2 mN).Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im Exekutionsverfahren uneingeschränkt, soweit nicht, was hier nicht der Fall ist, eine der in der EO statuierten Ausnahmen vergleiche dazu Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 528, Rz 4) vorliegt. Selbst Nichtigkeitsgründe können nur mit einem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden vergleiche Kodek aaO Paragraph 477, Rz 2 mN).

Der Revisionsrekurs, der dem Obersten Gerichtshof erst am 18. 10. 2001 vorgelegt wurde, ist somit zurückzuweisen.

Anmerkung

E64884 3Ob265.01v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00265.01V.0227.000

Dokumentnummer

JJT_20020227_OGH0002_0030OB00265_01V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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