TE OGH 2002/2/27 3Ob317/01s

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Luzia D*****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader und Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1) Albert W*****, und 2) Sonja J*****, beide***** beide vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed, Mag. Heinz Kupferschmid und Mag. Michael Medwed, Rechtsanwälte in Graz, wegen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung (Streitwert 30.000 S = 2.180,18 EUR) infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 7. September 2001, GZ 4 R 142/01h-9, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 6. Dezember 2000, GZ 10 C 1/00b-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 541,44 EUR (darin 61,06 EUR Umsatzsteuer und 175,07 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagten sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft mit Wohnhaus. Eigentümer der Nachbarliegenschaft mit Wohnhaus, in dem die Klägerin wohnt, ist deren Sohn. Die Klägerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Voitsberg vom 23. 1. 1998 gegenüber den Beklagten u.

a. schuldig erkannt, es zu unterlassen, Dritten zu gestatten oder Dritte aufzufordern, ihre Fahrzeuge auf dem zwischen den beiden Liegenschaften verlaufenden Zufahrtsweg abzustellen. Aufgrund dieses Urteils wurde den Beklagten am 20. 12. 1999 wegen des im Exekutionsantrag behaupteten titelwidrigen Verhaltens am 27. 8. 1999, 17. 9. 1999 und 1. 10. 1999 die Unterlassungsexekution bewilligt und über die Klägerin eine Geldstrafe von insgesamt 5.000 S (= 363,36 EUR) verhängt.

Am 1. 10. 1999 hatte ein Dritter sein mit Übersiedlungsgut beladenes Fahrzeug eine halbe bis zu einer dreiviertel Stunde auf dem im Exekutionstitel bezeichneten Zufahrtsweg abgestellt. Der Dritte hatte zuvor "die Genehmigung sowohl vom Sohn der Klägerin als auch von der Klägerin selbst eingeholt". Im Zuge des nachfolgenden Streits erklärte die Klägerin den Beklagten:

"Da wird reingefahren und aus. Ihr habt gar nix zu reden. Das ist der Grund meines Sohnes. Diese Einfahrt gehört zur Wohnung hinten dazu."

Nicht feststellbar ist, dass die Klägerin "im Zeitraum rund um den 27. 8. 1999 bis zum 17. 9. 1999" einen Dritten aufgefordert bzw es einem Dritten gestattet hätte, sein Fahrzeug auf dem im Exekutionstitel bezeichneten Zufahrtsweg abzustellen. Die Klägerin begehrte den Ausspruch der Unzulässigkeit der bewilligten Unterlassungsexekution. Sie brachte vor, gegen den Exekutionstitel nicht verstoßen zu haben.

Die Beklagten wendeten ein, die Klägerin sei nicht bereit, sich der titulierten Unterlassungsverpflichtung zu beugen. An den im Exekutionsantrag genannten Tagen habe sie Dritten jeweils gestattet, ihre Fahrzeuge auf dem im Exekutionstitel bezeichneten Zufahrtsweg abzustellen.

Das Erstgericht sprach aus, dass die Exekution in Ansehung der Vorfälle vom 27. 8. 1999 und 17. 9. 1999 unzulässig sei. Das Klagemehrbegehren, das sich auf das von der betreibenden Partei im Exekutionsantrag behauptete titelwidrige Verhalten vom 1. 10. 1999 bezog, wies es ab. Nach dessen Ansicht hätten die Beklagten die Beweislast für das im Exekutionsantrag behauptete titelwidrige Verhalten der Klägerin. Dieser Beweis sei für die behaupteten Vorfälle vom 27. 8. 1999 und 17. 9. 1999 misslungen. Soweit sei dem Klagebegehren daher stattzugeben.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, im Impugnationsprozess trage der Beklagte die Beweislast für das im Exekutionsantrag behauptete titelwidrige Verhalten des Klägers. Im Anlassfall sei den Beklagten dieser Beweis nur für den Vorfall vom 1. 10. 1999 gelungen. Demnach sei "eine teilweise Stattgebung der Klage ... sachgerecht". Der Exekutionsantrag wäre zwar auch dann zu bewilligen gewesen, wenn ihn die Beklagten nur auf das titelwidrige Verhalten vom 1. 10. 1999 gestützt hätten, die Klägerin könne sich mit der Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO aber soweit gegen die Exekution zur Wehr setzen, als sie das behauptete titelwidrige Verhalten in Wahrheit nicht begangen habe. Der Entscheidung 3 Ob 77/91, auf die die Beklagten ihre gegenteilige Ansicht stützten, liege kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Es sei dort um "die Beurteilung des Zuwiderhandelns der verpflichteten Partei an einem einzigen Kalendertag als einheitliches (einziges) Zuwiderhandeln" gegangen. Da Unterlassungsansprüche so zu vollstrecken seien, "dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt" werde, handle "es sich bei der erfolgreichen Bekämpfung hinsichtlich einzelner vorgeworfener Zuwiderhandlungen durch den Verpflichteten nicht nur um eine Bekämpfung der Strafhöhe", die im Impugnationsprozess nicht möglich sei. Werde daher eine Exekutionsbewilligung wegen "Zuwiderhandlungen (an verschiedenen Kalendertagen)" erwirkt, so sei die Exekution soweit für unzulässig zu erklären, als der Impugnationskläger das im Exekutionsantrag behauptete titelwidrige Verhalten nicht verwirklicht habe. Dass die Exekution nicht insgesamt eingestellt werden könne, wenn der Beklagte zumindest ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel bewiesen habe, ändere nichts. Der Wert des Entscheidungsgegenstands sei in Anlehnung an die Bewertung des Unterlassungsanspruchs im Titelprozess - abweichend von der Bewertung des Impugnationsanspruchs durch die Klägerin - mit einem 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigenden Betrag festzusetzen gewesen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht zur Frage Stellung genommen habe, ob der Impugnationsklage teilweise stattgegeben werden könne, wenn nicht alle im Exekutionsantrag behaupteten Titelverstöße bewiesen worden seien.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, im Impugnationsprozess trage der Beklagte die Beweislast für das im Exekutionsantrag behauptete titelwidrige Verhalten des Klägers. Im Anlassfall sei den Beklagten dieser Beweis nur für den Vorfall vom 1. 10. 1999 gelungen. Demnach sei "eine teilweise Stattgebung der Klage ... sachgerecht". Der Exekutionsantrag wäre zwar auch dann zu bewilligen gewesen, wenn ihn die Beklagten nur auf das titelwidrige Verhalten vom 1. 10. 1999 gestützt hätten, die Klägerin könne sich mit der Impugnationsklage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO aber soweit gegen die Exekution zur Wehr setzen, als sie das behauptete titelwidrige Verhalten in Wahrheit nicht begangen habe. Der Entscheidung 3 Ob 77/91, auf die die Beklagten ihre gegenteilige Ansicht stützten, liege kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Es sei dort um "die Beurteilung des Zuwiderhandelns der verpflichteten Partei an einem einzigen Kalendertag als einheitliches (einziges) Zuwiderhandeln" gegangen. Da Unterlassungsansprüche so zu vollstrecken seien, "dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt" werde, handle "es sich bei der erfolgreichen Bekämpfung hinsichtlich einzelner vorgeworfener Zuwiderhandlungen durch den Verpflichteten nicht nur um eine Bekämpfung der Strafhöhe", die im Impugnationsprozess nicht möglich sei. Werde daher eine Exekutionsbewilligung wegen "Zuwiderhandlungen (an verschiedenen Kalendertagen)" erwirkt, so sei die Exekution soweit für unzulässig zu erklären, als der Impugnationskläger das im Exekutionsantrag behauptete titelwidrige Verhalten nicht verwirklicht habe. Dass die Exekution nicht insgesamt eingestellt werden könne, wenn der Beklagte zumindest ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel bewiesen habe, ändere nichts. Der Wert des Entscheidungsgegenstands sei in Anlehnung an die Bewertung des Unterlassungsanspruchs im Titelprozess - abweichend von der Bewertung des Impugnationsanspruchs durch die Klägerin - mit einem 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigenden Betrag festzusetzen gewesen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht zur Frage Stellung genommen habe, ob der Impugnationsklage teilweise stattgegeben werden könne, wenn nicht alle im Exekutionsantrag behaupteten Titelverstöße bewiesen worden seien.

Rechtliche Beurteilung

Die ordentliche Revision ist wegen des vom Berufungsgericht angeführten Grundes zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

1. Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung muss der betreibende Gläubiger in einem Exekutions- oder Strafantrag nach § 355 Abs 1 EO das titelwidrige Verhalten des Verpflichteten konkret und schlüssig behaupten. Konsequenz dieser Auffassung ist, dass nur das vom betreibenden Gläubiger behauptete Verhalten das Substrat der Exekutionsbewilligung oder des Strafbeschlusses ist. Damit kann aber auch nur dieses Verhalten Gegenstand des Impugnationsprozesses sein, richtet sich doch die Impugnationsklage gegen eine bestimmte Exekutionsbewilligung oder einen bestimmten Strafbeschluss. Somit wendet sich der Verpflichtete mit einer solchen Klage gegen den aus bestimmten Tatsachen abgeleiteten Vollstreckungsanspruch des betreibenden Gläubigers 3 Ob 90/95; 3 Ob 2169/96h). Der vom Verpflichteten mit Impugnationsklage geltend zu machende Umstand, sich nicht titelwidrig verhalten zu haben, gründet sich auf den Tatbestand des § 36 Abs 1 Z 1 EO, weil dann, wenn dem Exekutionstitel nicht zuwidergehandelt wurde, die Voraussetzung der Fälligkeit und Vollstreckbarkeit des Unterlassungsanspruchs und damit auch der Zulässigkeit der Exekution fehlt. Es ist daher die Verletzung einer Unterlassungsverpflichtung als Bedingung (auch) des Eintritts der materiellen Vollstreckbarkeit im Sinne des § 7 Abs 2 zweiter Satz EO am Inhalt des Exekutionstitels zu messen (3 Ob 102/90 mwN). Ein mehrfaches Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel ist überdies bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (3 Ob 319/98b; SZ 66/132; JBl 1995, 120 [Oberhammer]; Klicka in Angst, EO § 355 Rz 15).1. Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung muss der betreibende Gläubiger in einem Exekutions- oder Strafantrag nach Paragraph 355, Absatz eins, EO das titelwidrige Verhalten des Verpflichteten konkret und schlüssig behaupten. Konsequenz dieser Auffassung ist, dass nur das vom betreibenden Gläubiger behauptete Verhalten das Substrat der Exekutionsbewilligung oder des Strafbeschlusses ist. Damit kann aber auch nur dieses Verhalten Gegenstand des Impugnationsprozesses sein, richtet sich doch die Impugnationsklage gegen eine bestimmte Exekutionsbewilligung oder einen bestimmten Strafbeschluss. Somit wendet sich der Verpflichtete mit einer solchen Klage gegen den aus bestimmten Tatsachen abgeleiteten Vollstreckungsanspruch des betreibenden Gläubigers 3 Ob 90/95; 3 Ob 2169/96h). Der vom Verpflichteten mit Impugnationsklage geltend zu machende Umstand, sich nicht titelwidrig verhalten zu haben, gründet sich auf den Tatbestand des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO, weil dann, wenn dem Exekutionstitel nicht zuwidergehandelt wurde, die Voraussetzung der Fälligkeit und Vollstreckbarkeit des Unterlassungsanspruchs und damit auch der Zulässigkeit der Exekution fehlt. Es ist daher die Verletzung einer Unterlassungsverpflichtung als Bedingung (auch) des Eintritts der materiellen Vollstreckbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz EO am Inhalt des Exekutionstitels zu messen (3 Ob 102/90 mwN). Ein mehrfaches Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel ist überdies bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (3 Ob 319/98b; SZ 66/132; JBl 1995, 120 [Oberhammer]; Klicka in Angst, EO Paragraph 355, Rz 15).

2. Die Exekution kann auf dem Boden der unter 1. erläuterten Rechtsgrundlagen nicht zulässig sein, soweit es an der materiellen Vollstreckbarkeit im Sinne des § 7 Abs 2 zweiter Satz EO mangelt und die betreibende Partei daher in Wahrheit auch eines Vollstreckungsanspruchs entbehrt. Infolgedessen muss sich der mangelnde Nachweis einzelner, der Exekutionsbewilligung zugrunde liegender Titelverstöße im Impugnationsprozess schließlich auf die Strafhöhe auswirken, kann doch ein Strafanspruch soweit nicht bestehen, als es an einem Vollstreckungsanspruch mangelt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Entscheidung 3 Ob 185/94 (= SZ 68/151) nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Dort wird betont, der Verpflichtete könne mit der Impugnationsklage nur Umstände geltend machen, die zur "Aufhebung der Exekutionsbewilligung oder des Strafbeschlusses" führten, er könne dagegen "nicht eine Abänderung der Exekutionsbewilligung bzw des Strafbeschlusses in der Richtung begehren, dass für die Strafbemessung wesentliche Umstände nach Durchführung des nur im Impugnationsverfahren möglichen Beweisverfahrens zugunsten des Verpflichteten anders festgestellt werden". Das folge "aus dem klaren Wortlaut des § 36 EO", sei doch nach dessen Abs 3 die Exekution einzustellen, nachdem der Klage rechtskräftig stattgegeben worden sei. Der Oberste Gerichtshof brachte damit lediglich zum Ausdruck, dass nur die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe aufgrund eines realisierten titelwidrigen Verhaltens nicht Gegenstand des Impugnationsprozesses sein können. Nicht ausgesprochen wurde hingegen, dass eine wegen mehrerer behaupteter Titelverstöße an einem Tag oder an verschiedenen Tagen bewilligte Unterlassungsexekution auch dann nicht gemäß § 41 Abs 1 EO einschränkbar sei, wenn das klagestattgebende Impugnationsurteil nur einen Teil des betriebenen Anspruchs erfassen sollte. Demnach ist schon die erörterte Entscheidung so zu verstehen, dass die Exekution einzuschränken ist, soweit der Impugnationsklage rechtskräftig stattgegeben wurde.2. Die Exekution kann auf dem Boden der unter 1. erläuterten Rechtsgrundlagen nicht zulässig sein, soweit es an der materiellen Vollstreckbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz EO mangelt und die betreibende Partei daher in Wahrheit auch eines Vollstreckungsanspruchs entbehrt. Infolgedessen muss sich der mangelnde Nachweis einzelner, der Exekutionsbewilligung zugrunde liegender Titelverstöße im Impugnationsprozess schließlich auf die Strafhöhe auswirken, kann doch ein Strafanspruch soweit nicht bestehen, als es an einem Vollstreckungsanspruch mangelt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Entscheidung 3 Ob 185/94 (= SZ 68/151) nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Dort wird betont, der Verpflichtete könne mit der Impugnationsklage nur Umstände geltend machen, die zur "Aufhebung der Exekutionsbewilligung oder des Strafbeschlusses" führten, er könne dagegen "nicht eine Abänderung der Exekutionsbewilligung bzw des Strafbeschlusses in der Richtung begehren, dass für die Strafbemessung wesentliche Umstände nach Durchführung des nur im Impugnationsverfahren möglichen Beweisverfahrens zugunsten des Verpflichteten anders festgestellt werden". Das folge "aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 36, EO", sei doch nach dessen Absatz 3, die Exekution einzustellen, nachdem der Klage rechtskräftig stattgegeben worden sei. Der Oberste Gerichtshof brachte damit lediglich zum Ausdruck, dass nur die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe aufgrund eines realisierten titelwidrigen Verhaltens nicht Gegenstand des Impugnationsprozesses sein können. Nicht ausgesprochen wurde hingegen, dass eine wegen mehrerer behaupteter Titelverstöße an einem Tag oder an verschiedenen Tagen bewilligte Unterlassungsexekution auch dann nicht gemäß Paragraph 41, Absatz eins, EO einschränkbar sei, wenn das klagestattgebende Impugnationsurteil nur einen Teil des betriebenen Anspruchs erfassen sollte. Demnach ist schon die erörterte Entscheidung so zu verstehen, dass die Exekution einzuschränken ist, soweit der Impugnationsklage rechtskräftig stattgegeben wurde.

Wurde eine Geldstrafe wegen mehrerer behaupteter Titelverstöße verhängt und erweist sich dann im Impugnationsprozess, dass für einzelne der behaupteten Zuwiderhandlungen in Wahrheit kein Vollstreckungsanspruch bestand, so muss sich das im weiteren Exekutionsverfahren zwangsläufig auch auf den zu Unrecht verhängten Teil der Geldstrafe, deren Höhe ja durch alle behaupteten titelwidrigen Verhaltensweisen determiniert wurde, auswirken. Demzufolge hebt auch Jakusch (in Angst aaO § 36 Rz 5, 57) zutreffend hervor, die Exekution sei nach der Reichweite des geltend gemachten Impugnationsgrunds für unzulässig zu erklären und in der Folge auf Antrag oder von Amts wegen entsprechend einzuschränken. Die Meinung der Beklagten - die Impugnationsklage gegen eine Unterlassungsexekution könne nur zur Gänze oder gar nicht erfolgreich sein, weil die Exekution auch wegen eines einzigen, im späteren Impugnationsprozess bewiesenen Titelverstoßes zu bewilligen gewesen wäre - wird auch nicht durch die Entscheidung 3 Ob 77/91 (= MR 1991, 209 [Korn]) gestützt. Daraus, aber auch aus der weiteren Entscheidung 3 Ob 134/93 (= NRsp 1994/3) ist als Grundsatz abzuleiten, dass es nicht darauf ankommt, ob alle Verhaltensweisen des Verpflichteten nach dem Inhalt des Exekutionsantrags als titelwidrig einzustufen sind, sondern bereits ein einziges titelwidriges Verhalten genügt, um eine Exekutionsbewilligung nach § 355 EO rechtzufertigen. Aus dieser Maxime ist jedoch nicht zu schließen, eine Exekution dürfe nicht teilweise für unzulässig erklärt werden, wenn der Exekutionsbewilligung zwar ein mehrmaliges titelwidriges Verhalten zugrunde liegt, die betreibende Partei im Impugnationsprozess aber nur ein einmaliges bzw ein nicht so häufiges Zuwiderhandeln beweist. Die Bejahung der Möglichkeit einer teilweisen Klagestattgebung steht auch im Einklang mit dem vom Obersten Gerichtshof entwickelten, von den Beklagten unbeachteten System der Vollzugsstufen. Eine der Konstanten dieses Systems ist, dass alle Zuwiderhandlungen an einem bestimmten Kalendertag eine nur mit einer Strafe zu ahndende Einheit sind, mehrmalige Titelverstöße aber selbst in einem solchen Fall die Strafhöhe beeinflussen (SZ 66/132; siehe dazu ferner Klicka in Angst aaO § 355 Rz 15 mwN). Deshalb vermag auch diese Einheit einem Impugnationsanspruch soweit nicht standzuhalten, als es der betreibenden Partei im Impugnationsprozess misslingt, alle Titelverstöße, derentwegen die Exekution bewilligt und eine Strafe in bestimmter Höhe verhängt wurde, zu beweisen. Der gegen einen bestimmten Vollstreckungsanspruch der betreibenden Partei gerichtete Impugnationsgrund muss somit wegen des erläuterten Merkmals des Systems der Vollzugsstufen soweit durchdringen, als der Verpflichtete die der Exekutionsbewilligung zugrunde liegenden titelwidrigen Verhaltensweisen nicht realisierte, also die betreibende Partei insofern einen in Wahrheit nicht bestehenden Vollstreckungsanspruch für sich in Anspruch nahm.Wurde eine Geldstrafe wegen mehrerer behaupteter Titelverstöße verhängt und erweist sich dann im Impugnationsprozess, dass für einzelne der behaupteten Zuwiderhandlungen in Wahrheit kein Vollstreckungsanspruch bestand, so muss sich das im weiteren Exekutionsverfahren zwangsläufig auch auf den zu Unrecht verhängten Teil der Geldstrafe, deren Höhe ja durch alle behaupteten titelwidrigen Verhaltensweisen determiniert wurde, auswirken. Demzufolge hebt auch Jakusch (in Angst aaO Paragraph 36, Rz 5, 57) zutreffend hervor, die Exekution sei nach der Reichweite des geltend gemachten Impugnationsgrunds für unzulässig zu erklären und in der Folge auf Antrag oder von Amts wegen entsprechend einzuschränken. Die Meinung der Beklagten - die Impugnationsklage gegen eine Unterlassungsexekution könne nur zur Gänze oder gar nicht erfolgreich sein, weil die Exekution auch wegen eines einzigen, im späteren Impugnationsprozess bewiesenen Titelverstoßes zu bewilligen gewesen wäre - wird auch nicht durch die Entscheidung 3 Ob 77/91 (= MR 1991, 209 [Korn]) gestützt. Daraus, aber auch aus der weiteren Entscheidung 3 Ob 134/93 (= NRsp 1994/3) ist als Grundsatz abzuleiten, dass es nicht darauf ankommt, ob alle Verhaltensweisen des Verpflichteten nach dem Inhalt des Exekutionsantrags als titelwidrig einzustufen sind, sondern bereits ein einziges titelwidriges Verhalten genügt, um eine Exekutionsbewilligung nach Paragraph 355, EO rechtzufertigen. Aus dieser Maxime ist jedoch nicht zu schließen, eine Exekution dürfe nicht teilweise für unzulässig erklärt werden, wenn der Exekutionsbewilligung zwar ein mehrmaliges titelwidriges Verhalten zugrunde liegt, die betreibende Partei im Impugnationsprozess aber nur ein einmaliges bzw ein nicht so häufiges Zuwiderhandeln beweist. Die Bejahung der Möglichkeit einer teilweisen Klagestattgebung steht auch im Einklang mit dem vom Obersten Gerichtshof entwickelten, von den Beklagten unbeachteten System der Vollzugsstufen. Eine der Konstanten dieses Systems ist, dass alle Zuwiderhandlungen an einem bestimmten Kalendertag eine nur mit einer Strafe zu ahndende Einheit sind, mehrmalige Titelverstöße aber selbst in einem solchen Fall die Strafhöhe beeinflussen (SZ 66/132; siehe dazu ferner Klicka in Angst aaO Paragraph 355, Rz 15 mwN). Deshalb vermag auch diese Einheit einem Impugnationsanspruch soweit nicht standzuhalten, als es der betreibenden Partei im Impugnationsprozess misslingt, alle Titelverstöße, derentwegen die Exekution bewilligt und eine Strafe in bestimmter Höhe verhängt wurde, zu beweisen. Der gegen einen bestimmten Vollstreckungsanspruch der betreibenden Partei gerichtete Impugnationsgrund muss somit wegen des erläuterten Merkmals des Systems der Vollzugsstufen soweit durchdringen, als der Verpflichtete die der Exekutionsbewilligung zugrunde liegenden titelwidrigen Verhaltensweisen nicht realisierte, also die betreibende Partei insofern einen in Wahrheit nicht bestehenden Vollstreckungsanspruch für sich in Anspruch nahm.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass der Impugnationsklage gemäß § 36 Abs 1 Z 1 EO gegen eine Unterlassungsexekution nach § 355 Abs 1 EO soweit stattzugeben ist, als der Verpflichtete die der Exekutionsbewilligung bzw Strafbeschlüssen zugrunde liegenden titelwidrigen Verhaltensweisen nicht realisierte, also die betreibende Partei einen in Wahrheit nicht bestehenden Vollstreckungsanspruch für sich in Anspruch nahm. Daraus folgt die Unrichtigkeit des gegenteiligen Standpunkts der Beklagten. Deren Revision ist somit nicht Folge zu geben.Aus diesen Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass der Impugnationsklage gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO gegen eine Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, Absatz eins, EO soweit stattzugeben ist, als der Verpflichtete die der Exekutionsbewilligung bzw Strafbeschlüssen zugrunde liegenden titelwidrigen Verhaltensweisen nicht realisierte, also die betreibende Partei einen in Wahrheit nicht bestehenden Vollstreckungsanspruch für sich in Anspruch nahm. Daraus folgt die Unrichtigkeit des gegenteiligen Standpunkts der Beklagten. Deren Revision ist somit nicht Folge zu geben.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.3. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E64886 3Ob317.01s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00317.01S.0227.000

Dokumentnummer

JJT_20020227_OGH0002_0030OB00317_01S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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