TE OGH 2002/2/27 3Ob286/01g

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Reinald P*****, vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen 280.000 S (20.348,39 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juli 2001, GZ 5 R 109/01p-43, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gerade die in der Revision hervorgehobenen ganz besonders liegenden Umstände des Einzelfalls führen zur Verneinung einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO in der Frage der Schmerzengeldbemessung (RIS-Justiz RS0102181).Gerade die in der Revision hervorgehobenen ganz besonders liegenden Umstände des Einzelfalls führen zur Verneinung einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in der Frage der Schmerzengeldbemessung (RIS-Justiz RS0102181).

Auch nach der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 315/97y, SZ 71/56 = JBl 1998, 312 = ZVR 1998/80 etc setzt der Zuspruch höherer als der gesetzlichen Zinsen gemäß § 1333 ABGB zumindest leichte Fahrlässigkeit des Schädigers voraus. Der Kläger lässt jedoch die Verneinung jeglichen Verschuldens der beklagten Partei bei einem auf das PHG gestützten Klagebegehren durch das Berufungsgericht unbekämpft, weshalb es im konkreten Fall nicht darauf ankommt, ob auch die über dem gesetzlichen Zinsfuß liegende Verzinsung eines bereits aushaftenden Kredits entgegen der bisherigen Rechtsprechung (ZVR 1978/115) den Ersatz des die gesetzlichen Zinsen übersteigenden Verzugsschadens rechtfertigen könnte.Auch nach der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 315/97y, SZ 71/56 = JBl 1998, 312 = ZVR 1998/80 etc setzt der Zuspruch höherer als der gesetzlichen Zinsen gemäß Paragraph 1333, ABGB zumindest leichte Fahrlässigkeit des Schädigers voraus. Der Kläger lässt jedoch die Verneinung jeglichen Verschuldens der beklagten Partei bei einem auf das PHG gestützten Klagebegehren durch das Berufungsgericht unbekämpft, weshalb es im konkreten Fall nicht darauf ankommt, ob auch die über dem gesetzlichen Zinsfuß liegende Verzinsung eines bereits aushaftenden Kredits entgegen der bisherigen Rechtsprechung (ZVR 1978/115) den Ersatz des die gesetzlichen Zinsen übersteigenden Verzugsschadens rechtfertigen könnte.

Anmerkung

E65027 3Ob286.01g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00286.01G.0227.000

Dokumentnummer

JJT_20020227_OGH0002_0030OB00286_01G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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