TE OGH 2002/2/27 3Ob103/01w

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G. W***** Handels Gesellschaft mbH, *****vertreten durch Boller Langhammer Schubert Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Lirk und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 190.178,89 S (= 13.820,84 Euro) sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. Februar 2001, GZ 3 R 29/01g-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 30. November 2000, GZ 3 Cg 212/99d-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 719,46 Euro (darin 119,91 Euro USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die beklagte Partei bot der klagenden Partei mit Schreiben vom 9. März und 4. Mai 1999 zu ihren - den Schreiben angeschlossenen - "Geschäftsbedingungen für Lieferverträge" (im Folgenden nur AGB) Bodenplatten und Trittstufen aus Marmor an. Die hier wesentlichen Punkte der AGB lauten:

II.) Erfüllung und Gefahrenübergang:römisch II.) Erfüllung und Gefahrenübergang:

2. Der Versand erfolgt stets ab Lieferfirma auf Rechnung und Gefahr des Käufers, und zwar auch dann, wenn der Verkauf frei Bestimmungs- oder einem sonstigen Ort erfolgt.

...

IX.) Schadenersatzansprüche:römisch IX.) Schadenersatzansprüche:

...

2. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen einer Vertragsverletzung der Lieferfirma, beispielsweise wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges, sind ausgeschlossen, soferne der Käufer nicht zumindest eine grob fahrlässige Schadensverursachung durch die Lieferfirma beweist. Schadenersatzansprüche gegen die Lieferfirma sind, soweit auf deren Seite lediglich leichte Fahrlässigkeit gegeben ist, mithin in jedem Falle ausgeschlossen.

...

Die klagende Partei nahm das Anbot mit Fax vom 17. Mai 1999 an. Die erste Lieferung langte mangelfrei auf der Baustelle ein. Der von der klagenden Käuferin beauftragte Frachtführer übernahm am 16. Juli 1999 bei der beklagten Verkäuferin eine weitere Lieferung von Bodenplatten und Trittstufen. Diese waren von der beklagten Partei wie folgt verpackt: Die etwa 80 cm breiten Bodenplatten waren in einem etwa 1,2 m breiten Holzverschlag gegen seitliches Verschieben durch die Vorspannkraft der Stahlbänder gesichert, die seitlichen Leerräume wurden nicht abgesichert. Die auf Fertigformat bearbeiteten Trittstufen waren im Durchschnitt um etwa 30-40 cm länger als die zu ihrer Verpackung dienenden Holzverschläge, wodurch die Stirnseiten der Trittstufen völlig ungeschützt blieben. Die Ware wurde mit einem Hubstapler der beklagten Partei auf die Ladefläche des Lkws gehoben und dort nach den Anweisungen des (Lkw-Lenkers des) Frachtführers plaziert. Bei der Verstauung des Materials auf der Ladefläche wurde zwischen den einzelnen Colli ein Zwischenraum gelassen, um ein Scheuern der Marmorteile zu verhindern. Eine zusätzliche Ladungssicherung, etwa durch Spanngurte, Polstermaterialien etc, unterblieb. Die VDI-Richtlinien 2700 regeln unter 2.1 "Befestigung der Ladung": "Die Ladung muss so gesichert sein, dass sie unter verkehrsüblichen Fahrzuständen weder ganz noch teilweise verrutschen, umfallen, verrollen, herabfallen oder ein Umschlagen des Fahrzeuges verursachen kann. Zu den Gegebenheiten des Straßenverkehrs gehören auch Vollbremsungen, Ausweichmanöver und Unebenheiten der Fahrbahn."

Bei einer verkehrsbedingten Notbremsung verschob sich die Ladung, wodurch es zu Schäden am Transportgut kam, die bei Ankunft der Ware bei der klagenden Partei sofort festgestellt und auf dem Lieferschein vermerkt wurden. Bei den Bodenplatten wurden vereinzelte Eck- bzw Kantenschäden an den Stirnseiten festgestellt. Der überwiegende Teil der Trittstufen war im Bereich der Stirnseite beschädigt, die Schäden reichten von Eck- und Kantenbrüchen bis zum durchgehenden Bruch der Marmorteile. Die beklagte Partei lehnte die von klagenden Partei sofort verlangte kostenlose Ersatzlieferung ab.

Die klagende Partei stellte ihren Schaden zunächst mit Faktura vom 28. Juli 1999 der Spedition in Rechnung, welche sie dem Versicherungsbüro Dr. Ignaz Fiala GmbH zur Prüfung übergab. Dieses beauftragte einen näher genannten Sachverständigen mit der Besichtigung und der Erstattung eines Gutachten. Aufgrund dieses Gutachtens, wonach als Schadensursache zu gleichen Teilen die Verpackungsmängel sowie die nicht fachgerechte Verladung/Ladungssicherung angesehen werden müssen, lehnte die Spedition eine Zahlung an die klagende Partei ab.

Die klagende Partei brachte zur Begründung ihres auf Zahlung von 190.178,89 S sA (abgesehen von einem Teil der Transportkosten 9.527,67 S als 5 % der Rechnungssumme für die Bodenplatten sowie 63.787,50 S und 80.267,24 S der Rechnungssumme für die Trittstufen) gerichteten Klagebegehrens vor, vereinbarungsgemäß habe die beklagte Partei die transportsichere Verpackung vornehmen müssen. Die beklagte Partei habe die Verpackung vereinbarungsgemäß gesondert in Rechnung gestellt und die Verladung und Verstauung im Lkw selbst vorgenommen. Verladung und Verstauung seien grob sorgfaltswidrig erfolgt, weil die beklagte Partei weder Gurte noch Polstermaterialien zum Schutz der Ware verwendet habe.

Die beklagte Partei wendete im Wesentlichen ein, sie habe die Ware in der für solche Sendungen üblichen Form verpackt. Vereinbarungsgemäß hätte das Transportrisiko die klagende Partei belastet. Die Paletten mit den Waren seien mit einem Hubstapler der beklagten Partei nach Anweisung des Lenkers des Frachtführers auf die Ladefläche des Lkws gehoben worden. Die sichere Verstauung der Fracht wäre dem Lkw-Lenker oblegen. Für die Verstauung sei nicht die beklagte Partei, sondern der Frachtführer verantwortlich gewesen. Der Lenker habe verkehrsbedingt eine Notbremsung einleiten müssen, wodurch sich die Ladung verschoben habe. Dabei seien die nun bemängelten Schäden offenbar aufgetreten, die jedoch nicht im Zusammenhang mit der Verpackung, sondern mit der Verladung und der Anordnung des Ladeguts auf der Ladefläche stünden, für welche die beklagte Partei jedoch nicht verantwortlich sei. Nach ihren AGB erfolge der Versand stets ab Lieferfirma auf Rechnung und Gefahr des Käufers; der Transportschaden falle demnach nicht in den Verantwortungsbereich der beklagten Partei. Nach Punkt IX Z 2 der AGB seien Schadenersatzansprüche des Käufers auf grobes Verschulden der beklagten Partei beschränkt. Das Erstgericht wies das Klagebegehren im Wesentlichen aus der Erwägung ab, nach den vereinbarten AGB der beklagten Partei seien gegen sie Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, soferne der Käufer nicht zumindest eine grob fahrlässige Schadensverursachung durch die Verkäuferin beweise. Diesen Beweis habe die klagende Partei nicht erbracht, weil die Verpackung durch die beklagte Partei nicht derart mangelhaft gewesen sei. Für mangelhafte Verladung hafte der Frachtführer; der Fahrer des Hubstaplers der beklagten Partei habe nach den Anweisungen des Lkw-Lenkers agiert.Die beklagte Partei wendete im Wesentlichen ein, sie habe die Ware in der für solche Sendungen üblichen Form verpackt. Vereinbarungsgemäß hätte das Transportrisiko die klagende Partei belastet. Die Paletten mit den Waren seien mit einem Hubstapler der beklagten Partei nach Anweisung des Lenkers des Frachtführers auf die Ladefläche des Lkws gehoben worden. Die sichere Verstauung der Fracht wäre dem Lkw-Lenker oblegen. Für die Verstauung sei nicht die beklagte Partei, sondern der Frachtführer verantwortlich gewesen. Der Lenker habe verkehrsbedingt eine Notbremsung einleiten müssen, wodurch sich die Ladung verschoben habe. Dabei seien die nun bemängelten Schäden offenbar aufgetreten, die jedoch nicht im Zusammenhang mit der Verpackung, sondern mit der Verladung und der Anordnung des Ladeguts auf der Ladefläche stünden, für welche die beklagte Partei jedoch nicht verantwortlich sei. Nach ihren AGB erfolge der Versand stets ab Lieferfirma auf Rechnung und Gefahr des Käufers; der Transportschaden falle demnach nicht in den Verantwortungsbereich der beklagten Partei. Nach Punkt römisch IX Ziffer 2, der AGB seien Schadenersatzansprüche des Käufers auf grobes Verschulden der beklagten Partei beschränkt. Das Erstgericht wies das Klagebegehren im Wesentlichen aus der Erwägung ab, nach den vereinbarten AGB der beklagten Partei seien gegen sie Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, soferne der Käufer nicht zumindest eine grob fahrlässige Schadensverursachung durch die Verkäuferin beweise. Diesen Beweis habe die klagende Partei nicht erbracht, weil die Verpackung durch die beklagte Partei nicht derart mangelhaft gewesen sei. Für mangelhafte Verladung hafte der Frachtführer; der Fahrer des Hubstaplers der beklagten Partei habe nach den Anweisungen des Lkw-Lenkers agiert.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Die Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit in Punkt IX Z 2 der AGB der beklagten Partei beziehe sich nach ihrem klaren Wortlaut auf jede Art von Schadenersatzansprüchen und enthalte überdies in Ansehung des Verschuldens eine Beweislastumkehr zu Lasten des Käufers. Auf diese komme es aber ohnehin nicht an, weil nach dem festgestellten Sachverhalt grobe Fahrlässigkeit der beklagten Partei zu verneinen sei. Unbestritten sei die beklagte Partei für die ordnungsgemäße Verpackung der Marmorplatten verantwortlich gewesen. Für die transportsichere Verladung hingegen hafte mangels abweichender Vereinbarung im Zweifel der von der klagenden Partei beauftragte Frachtführer. Die von der beklagten Partei beigestellte Verpackung sei nicht schlechthin ungeeignet gewesen, sondern nur nicht ausreichend, um ohne weitere Sicherungsmaßnahmen auf der Ladefläche das Transportgut vor Beschädigungen durch extreme Fahrmanöver zu schützen. Da solche Fahrmanöver aber nur selten vorkämen und die beklagte Partei darauf habe vertrauen dürfen, dass der Frachtführer die ihm obliegende Pflicht zur Sicherung der Ladung erfüllen werde, könne ihr keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Die Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit in Punkt römisch IX Ziffer 2, der AGB der beklagten Partei beziehe sich nach ihrem klaren Wortlaut auf jede Art von Schadenersatzansprüchen und enthalte überdies in Ansehung des Verschuldens eine Beweislastumkehr zu Lasten des Käufers. Auf diese komme es aber ohnehin nicht an, weil nach dem festgestellten Sachverhalt grobe Fahrlässigkeit der beklagten Partei zu verneinen sei. Unbestritten sei die beklagte Partei für die ordnungsgemäße Verpackung der Marmorplatten verantwortlich gewesen. Für die transportsichere Verladung hingegen hafte mangels abweichender Vereinbarung im Zweifel der von der klagenden Partei beauftragte Frachtführer. Die von der beklagten Partei beigestellte Verpackung sei nicht schlechthin ungeeignet gewesen, sondern nur nicht ausreichend, um ohne weitere Sicherungsmaßnahmen auf der Ladefläche das Transportgut vor Beschädigungen durch extreme Fahrmanöver zu schützen. Da solche Fahrmanöver aber nur selten vorkämen und die beklagte Partei darauf habe vertrauen dürfen, dass der Frachtführer die ihm obliegende Pflicht zur Sicherung der Ladung erfüllen werde, könne ihr keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

Rechtliche Beurteilung

Die von der zweiten Instanz - mit der Begründung, die Rsp sei zur Frage uneinheitlich, wer mangels Vereinbarung für die sichere Verladung und Verstauung eines Transportguts hafte - zugelassene Revision der klagenden Partei ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die von der zweiten Instanz - mit der Begründung, die Rsp sei zur Frage uneinheitlich, wer mangels Vereinbarung für die sichere Verladung und Verstauung eines Transportguts hafte - zugelassene Revision der klagenden Partei ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

Die Tatsacheninstanzen gingen, dem Gutachten des Sachverständigen folgend, davon aus, Schadensursache sei zu gleichen Teilen die mangelhafte Verpackung und die nicht fachgerechte Verladung und Sicherung der Ware gewesen.

a) Zur Verladung und Sicherung der Ware: Die im Rechtsmittel behauptete Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das vom Berufungsgericht verwendete Argument zur Stützung der von der klagenden Partei bekämpften Feststellung, die Ware sei auf der Ladefläche des Lkws nach den Anweisungen des (Lkw-Lenkers des) Frachtführers plaziert worden, betrifft in Wahrheit die in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbare Beweiswürdigung. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn für die bekämpften Tatsachenfeststellungen überhaupt keine beweismäßige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn sie - wie hier - erkennbar durch Schlussfolgerungen gewonnen werden. Demnach ist von dem, von den Vorinstanzen festgestellten Ablauf auszugehen, dass die von der beklagten Partei verpackte Ware mit einem Hubstapler der beklagten Partei auf die Ladefläche des Lkws gehoben und dort nach den Anweisungen des (Lkw-Lenkers) des Frachtführers plaziert wurde. Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), das gemäß § 439a HGB auch bei der hier vorliegenden entgeltlichen Beförderung von Gütern im Inland anzuwenden ist, regelt das Rechtsverhältnis zwischen Absender und Frachtführer, trifft allerdings in der Frage der Haftung des Absenders gegenüber dem Frachtführer für diesem aus der mangelhaften Verladung des Transportgutes entstehende Schäden keine, sondern lediglich in Art 10 hinsichtlich der dem Frachtführer aus der mangelhaften Verpackung des Transportguts durch den Absender verursachten Schäden eine Haftungsregelung. Da nach der Zielsetzung der CMR alles, was sie selbst als Vertragsordnung nicht regelt, gemäß dem nationalen Vertragsrecht der beigetretenen Staaten zu beurteilen ist, kommen hier somit insoweit, also trotz der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der CMR, die einschlägigen Bestimmungen des materiellen nationalen Rechts, das ist der österreichischen Rechtsordnung, zur Anwendung.a) Zur Verladung und Sicherung der Ware: Die im Rechtsmittel behauptete Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das vom Berufungsgericht verwendete Argument zur Stützung der von der klagenden Partei bekämpften Feststellung, die Ware sei auf der Ladefläche des Lkws nach den Anweisungen des (Lkw-Lenkers des) Frachtführers plaziert worden, betrifft in Wahrheit die in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbare Beweiswürdigung. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn für die bekämpften Tatsachenfeststellungen überhaupt keine beweismäßige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn sie - wie hier - erkennbar durch Schlussfolgerungen gewonnen werden. Demnach ist von dem, von den Vorinstanzen festgestellten Ablauf auszugehen, dass die von der beklagten Partei verpackte Ware mit einem Hubstapler der beklagten Partei auf die Ladefläche des Lkws gehoben und dort nach den Anweisungen des (Lkw-Lenkers) des Frachtführers plaziert wurde. Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), das gemäß Paragraph 439 a, HGB auch bei der hier vorliegenden entgeltlichen Beförderung von Gütern im Inland anzuwenden ist, regelt das Rechtsverhältnis zwischen Absender und Frachtführer, trifft allerdings in der Frage der Haftung des Absenders gegenüber dem Frachtführer für diesem aus der mangelhaften Verladung des Transportgutes entstehende Schäden keine, sondern lediglich in Artikel 10, hinsichtlich der dem Frachtführer aus der mangelhaften Verpackung des Transportguts durch den Absender verursachten Schäden eine Haftungsregelung. Da nach der Zielsetzung der CMR alles, was sie selbst als Vertragsordnung nicht regelt, gemäß dem nationalen Vertragsrecht der beigetretenen Staaten zu beurteilen ist, kommen hier somit insoweit, also trotz der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der CMR, die einschlägigen Bestimmungen des materiellen nationalen Rechts, das ist der österreichischen Rechtsordnung, zur Anwendung.

Die CMR enthält keine Regelung, wer zur Ladung verpflichtet ist (SZ 55/123 u.a.; RIS-Justiz RS0073725). Gleiches gilt für das HGB; es bleibt den Parteien überlassen, eine vertragliche Vereinbarung - der

auch Art 41 CMR nicht entgegen steht (3 Ob 2035/96b = ZVR 1998/93 =auch Artikel 41, CMR nicht entgegen steht (3 Ob 2035/96b = ZVR 1998/93 =

ZfRV 1997, 202 = ecolex 2000, 24 ua) - zu treffen, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat. Im vorliegenden Fall wurde eine solche Vereinbarung nicht getroffen. Ob im Zweifel, wenn also nichts anderes vereinbart wurde, die Verladung Sache des Absenders oder des Frachtführers ist (vgl dazu Schütz in Kramer, HGB2 § 429 Rz 9; Kerzendorfer/Geist in Jabornegg, HGB, § 429 Rz 7 je mwN), kann hier auf sich beruhen. Denn nach den Feststellungen legte der Lenker des Lkws fest ("Anweisungen"), wo auf der Ladefläche die Ladung (Marmorplatten) zu plazieren sei, bestimmte somit die Art und Weise der Ladung des Frachtguts. Bei dieser Sachlage kann es nicht zweifelhaft sein, dass er als "Herr des Verladevorgangs" die Oberaufsicht über die Verladung und Verstauung des Frachtguts inne hatte. Haben jedoch bei der Verladung Leute des Absenders und des Frachtführers zusammengewirkt, ist die Verladung als von jenem Teil vorgenommen anzusehen, der persönlich oder durch seine Leute die Oberaufsicht innehatte (1 Ob 1502/91 = RdW 1992, 240 = WBl 1991, 239; RIS-Justiz RS0073871). Der in der Entscheidung 3 Ob 2035/96b zu beurteilende Fall einer bloß tatsächlichen Mithilfe des Frachtführers liegt hier nicht vor. Hat aber der Lkw-Fahrer, dessen Verhalten als Erfüllungsgehilfe (§ 1313a ABGB) des Frachtführers nicht der beklagten Partei als Absender, sondern der klagenden Partei als Auftraggeber des Frachtführers zuzurechnen ist, tatsächlich auf diese Weise für die Verladung und Verstauung Sorge getragen, so fallen auch die Folgen der unsachgemäßen Verladung und Verstauung ausschließlich der klagenden Partei zur Last. Eine darauf gegründete Ersatzpflicht der beklagten Partei ist schon deshalb zu verneinen.ZfRV 1997, 202 = ecolex 2000, 24 ua) - zu treffen, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat. Im vorliegenden Fall wurde eine solche Vereinbarung nicht getroffen. Ob im Zweifel, wenn also nichts anderes vereinbart wurde, die Verladung Sache des Absenders oder des Frachtführers ist vergleiche dazu Schütz in Kramer, HGB2 Paragraph 429, Rz 9; Kerzendorfer/Geist in Jabornegg, HGB, Paragraph 429, Rz 7 je mwN), kann hier auf sich beruhen. Denn nach den Feststellungen legte der Lenker des Lkws fest ("Anweisungen"), wo auf der Ladefläche die Ladung (Marmorplatten) zu plazieren sei, bestimmte somit die Art und Weise der Ladung des Frachtguts. Bei dieser Sachlage kann es nicht zweifelhaft sein, dass er als "Herr des Verladevorgangs" die Oberaufsicht über die Verladung und Verstauung des Frachtguts inne hatte. Haben jedoch bei der Verladung Leute des Absenders und des Frachtführers zusammengewirkt, ist die Verladung als von jenem Teil vorgenommen anzusehen, der persönlich oder durch seine Leute die Oberaufsicht innehatte (1 Ob 1502/91 = RdW 1992, 240 = WBl 1991, 239; RIS-Justiz RS0073871). Der in der Entscheidung 3 Ob 2035/96b zu beurteilende Fall einer bloß tatsächlichen Mithilfe des Frachtführers liegt hier nicht vor. Hat aber der Lkw-Fahrer, dessen Verhalten als Erfüllungsgehilfe (Paragraph 1313 a, ABGB) des Frachtführers nicht der beklagten Partei als Absender, sondern der klagenden Partei als Auftraggeber des Frachtführers zuzurechnen ist, tatsächlich auf diese Weise für die Verladung und Verstauung Sorge getragen, so fallen auch die Folgen der unsachgemäßen Verladung und Verstauung ausschließlich der klagenden Partei zur Last. Eine darauf gegründete Ersatzpflicht der beklagten Partei ist schon deshalb zu verneinen.

b) Zur Verpackung der Ware: Die ordnungsgemäße Verpackung der Marmorplatten oblag unbestritten der beklagten Partei. Die beklagte Partei hat nach den, auf dem Gutachten des Sachverständigen basierenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen diese Verpackung mangelhaft ("nicht transportgerecht") vorgenommen. Voraussetzung für eine Haftung der beklagten Partei für Transportschäden aus dem Grund der mangelhaften Verpackung ist jedoch nach den vereinbarten AGB der beklagten Partei, dass die klagende Käuferin zumindest eine grob fahrlässige Schadensverursachung durch die beklagte Verkäuferin unter Beweis stellt. Wenn im konkreten Fall das Berufungsgericht bei der tatsächlich vorgenommenen Verpackung den Beweis für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit als nicht erbracht ansah, wird zufolge der Einzelfallbezogenheit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann nicht gesprochen werden, hat doch der Erstrichter, wenngleich im Rahmen seiner Beweiswürdigung die - durch eine Reihe von Lichtbildern auch dokumentierte - Aussage des Geschäftsführers der beklagten Partei hervorgehoben, "dass Trittstufen geradezu in der Regel in der dargestellten mangelhaften Weise verpackt und dieser Form auch verschickt werden, ohne dass etwas passiert".b) Zur Verpackung der Ware: Die ordnungsgemäße Verpackung der Marmorplatten oblag unbestritten der beklagten Partei. Die beklagte Partei hat nach den, auf dem Gutachten des Sachverständigen basierenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen diese Verpackung mangelhaft ("nicht transportgerecht") vorgenommen. Voraussetzung für eine Haftung der beklagten Partei für Transportschäden aus dem Grund der mangelhaften Verpackung ist jedoch nach den vereinbarten AGB der beklagten Partei, dass die klagende Käuferin zumindest eine grob fahrlässige Schadensverursachung durch die beklagte Verkäuferin unter Beweis stellt. Wenn im konkreten Fall das Berufungsgericht bei der tatsächlich vorgenommenen Verpackung den Beweis für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit als nicht erbracht ansah, wird zufolge der Einzelfallbezogenheit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann nicht gesprochen werden, hat doch der Erstrichter, wenngleich im Rahmen seiner Beweiswürdigung die - durch eine Reihe von Lichtbildern auch dokumentierte - Aussage des Geschäftsführers der beklagten Partei hervorgehoben, "dass Trittstufen geradezu in der Regel in der dargestellten mangelhaften Weise verpackt und dieser Form auch verschickt werden, ohne dass etwas passiert".

Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.

Anmerkung

E64765 3Ob103.01w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00103.01W.0227.000

Dokumentnummer

JJT_20020227_OGH0002_0030OB00103_01W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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