TE OGH 2002/2/28 8Nd502/02

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GesmbH, ***** vertreten durch Raits Ebner, Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wider die beklagte Partei S*****, wegen EUR 1.189,10 sA (hier: Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN), den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GesmbH, ***** vertreten durch Raits Ebner, Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wider die beklagte Partei S*****, wegen EUR 1.189,10 sA (hier: Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 28, JN), den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird gemäß § 28 Abs 1 JN das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte, ein Bezirksgericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem sie den offenen, fälligen Rechnungsbetrag für einen im Auftrag der Beklagten durchgeführten Transport geltend machen will. Es habe sich um einen Transport von Frankreich nach Österreich gehandelt, der Entladeort sei vereinbarungsgemäß in Österreich gewesen, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Art 31 Z 1 lit b CMR ergebe.Die Klägerin begehrte, ein Bezirksgericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem sie den offenen, fälligen Rechnungsbetrag für einen im Auftrag der Beklagten durchgeführten Transport geltend machen will. Es habe sich um einen Transport von Frankreich nach Österreich gehandelt, der Entladeort sei vereinbarungsgemäß in Österreich gewesen, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR ergebe.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben (Matscher in Fasching ZPG2, Rz 30 zu § 28 JN), auch wenn die Klägerin ihren Sitz nicht in Österreich hat.Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben (Matscher in Fasching ZPG2, Rz 30 zu Paragraph 28, JN), auch wenn die Klägerin ihren Sitz nicht in Österreich hat.

Sowohl Frankreich als auch Österreich sind Vertragsstaaten der CMR. Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; 2 Nd 508/98; 8 Nd 505/00 ua; Schütz in Straube HGB I2 Art 31 CMR Rz 3). Da dem vorliegenden Antrag auch der gesamte Klagsinhalt zu entnehmen ist, war die zur Individualisierung des Anspruches in der Regel erforderliche Vorlage der Klage (RIS-Justiz RS0036093 und RS0046300; ÖBA 1998/704; zuletzt: 7 Nd 513/00; vgl auch Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht, JBl 1998, 755 [772 FN 145] mwN) hier entbehrlich (Mayr in Rechberger2 Rz 9 zu § 28 JN mwN; Matscher in Fasching I2 Rz 142 zu § 28 JN).Sowohl Frankreich als auch Österreich sind Vertragsstaaten der CMR. Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; 2 Nd 508/98; 8 Nd 505/00 ua; Schütz in Straube HGB I2 Artikel 31, CMR Rz 3). Da dem vorliegenden Antrag auch der gesamte Klagsinhalt zu entnehmen ist, war die zur Individualisierung des Anspruches in der Regel erforderliche Vorlage der Klage (RIS-Justiz RS0036093 und RS0046300; ÖBA 1998/704; zuletzt: 7 Nd 513/00; vergleiche auch Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht, JBl 1998, 755 [772 FN 145] mwN) hier entbehrlich (Mayr in Rechberger2 Rz 9 zu Paragraph 28, JN mwN; Matscher in Fasching I2 Rz 142 zu Paragraph 28, JN).

Anmerkung

E64988 8Nd502.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080ND00502.02.0228.000

Dokumentnummer

JJT_20020228_OGH0002_0080ND00502_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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