TE OGH 2002/2/28 2Ob169/01v

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marianne G*****, vertreten durch Mag. Gerhard Moser, Rechtsanwalt in Murau, gegen die beklagten Parteien 1.) Helmut K*****, und 2.) A***** Versicherungs-AG, *****, beide vertreten durch Dr. Christian Purkarthofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Leistung und Feststellung (Streitwert insgesamt EUR 22.165,21 = ATS 305.000) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 17. April 2001, GZ 17 R 180/00s-30, womit infolge der Berufungen sämtlicher Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10. August 2000 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Jänner 2001, GZ 2 C 2749/99g-20, 27, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 648,47 (= ATS 8.923,20), darin enthalten EUR 108,08 an Umsatzsteuer (= ATS 1.487,20), bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 3. 10. 1998 ereignete sich in Graz im Bereich der Kreuzung Glacisstrasse - Rechbauerstrasse ein Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin als Fußgängerin durch den vom Erstbeklagten gelenkten, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Toyota Kombi verletzt wurde.

Die Klägerin begehrte nach mehreren Klagsausdehnungen zuletzt die Zahlung von ATS 220.000 an Schmerzengeld (einschließlich der psychischen Alteration), ATS 30.000 für die Haushaltshilfe und ATS 5.000 für pauschale Unkosten. Weiters begehrte sie die Feststellung, dass ihr die Beklagten für alle zukünftigen Folgen aus dem Verkehrsunfall am 3. 10. 1998 haften. Sie habe am 3. 10. 1998 um etwa 9 Uhr 20 den Schutzweg auf der Rechbauerstraße bei Grünlicht zu überqueren begonnen. Es sei möglich, dass sie sich nicht exakt auf dem Zebrastreifen sondern, etwa einen halben Meter östlich davon bewegt habe. Als sie die Rechbauerstraße fast zur Gänze überquert gehabt habe, habe sie das Beklagtenfahrzeug von links kommend wahrgenommen, welches etwa im selben Augenblick mit der Stirnseite gegen ihren linken Fuß gestoßen sei. Durch die mangelnde Aufmerksamkeit des Erstbeklagten habe dieser sie zu spät wahrgenommen, weshalb ihn das Alleinverschulden am gegenständlichen Unfall treffe.

Die beklagten Parteien wendeten ein, die Klägerin habe die Rechbauerstraße trotz rotem Ampellicht in ca 4 Meter Entfernung vom Schutzweg überquert, ohne auf den Fließverkehr zu achten. Sie treffe daher das Alleinverschulden.

Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur Zahlung von ATS 153.333,33 sA und wies das Mehrbegehren von ATS 101.666,67 ab, wobei es von einer Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Lasten des Erstbeklagten ausging. Weiters stellte es die Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand im Ausmaß von zwei Dritteln für alle zukünftigen kausalen Schäden aus dem Unfall am 3. 10. 1998 fest, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei mit dem Betrag der Haftungssumme aus dem Versicherungsvertrag begrenzt ist. Das Feststellungsmehrbegehren wurde abgewiesen.

Dabei wurden folgende, für das Revisionsverfahren wesentliche, Feststellungen getroffen:

Die Kreuzung Glacisstraße - Rechbauerstraße ist durch eine Verkehrslichtsignalanlage geregelt. Die Rechbauerstraße weist im Bereich des Schutzweges vor der Kreuzung eine Breite von 5 m zwischen den Bordsteinkanten auf. Die Fahrbahn war zum Unfallszeitpunkt nass; es herrschte Tageslicht. Der Scheibenwischer des Beklagtenfahrzeuges war eingeschaltet.

Die Klägerin blickte vom südlichen Fahrbahnrand der Rechbauerstraße auf die am nördlichen Fahrbahnrand angebrachte Fußgängerampel, weil sie die Rechbauerstraße in Richtung Norden überqueren wollte. Der Erstbeklagte stand mit seinem Fahrzeug unmittelbar vor der Ampel in der Glacisstraße auf dem Geradeaus- und Rechtsabbiegestreifen. Nachdem die Verkehrsampel auf grün geschaltet hatte, fuhr er mit normaler Beschleunigung nach rechts in Richtung Rechbauerstraße los. Unmittelbar vor dem Schutzweg hiet er sein Fahrzeug an, um zwei Fußgängern das Überqueren des Schutzweges zu ermöglichen. Nach ca 10 Sekunden setzte er sein Fahrzeug mit normaler Beschleunigung wieder in Bewegung um mit dem Einbiegemanöver in die Rechbauerstraße fortzufahren. Der Erstbeklagte nahm die Klägerin nicht wahr. Die Klägerin trat ca 0,5 Sekunden nachdem der Erstbeklagte seinen PKW wieder in Bewegung gesetzt hatte vom südlichen Gehsteig der Rechbauerstraße auf die Fahrbahn und begann diese in annähernd rechtem Winkel zur Fahrbahnlängsachse mit schneller Gehgeschwindigkeit in Richtung Norden zu überqueren. Zu diesem Zeitpunkt hat die Fußgängerampel grün geblinkt. Sie nahm das zu diesem Zeitpunkt bereits in Bewegung befindliche Beklagtenfahrzeug nicht wahr, obwohl es sich eindeutig in ihrem Sichtbereich befand. 1,5 Meter östlich des Schutzweges und ca 4 - 4,5 Meter nördlich des südlichen Fahrbahnrandes der Rechbauerstraße stieß das Beklagtenfahrzeug gegen das linke Bein der Klägerin. Diese kam unmittelbar auf der Höhe des linken Vorderrades zu Sturz.

In dem Zeitpunkt als die Klägerin die Fahrbahn betrat hatte das Beklagtenfahrzeug eine Geschwindigkeit von 4 - 5 km/h erreicht und wäre problemlos in der Lage gewesen vor der späteren Unfallstelle anzuhalten oder seine Fahrlinie weiter nach rechts unfallverhütend zu verlagern, Auch der Klägerin wäre es möglich gewesen, das Anfahrmanöver des Beklagtenfahrzeuges zu erkennen und ihre Überquerung unfallverhütend zu unterlassen oder zu unterbrechen. Der Erstbeklagte hat 1,9 Sekunden zu spät reagiert.

Die Klägerin erlitt durch den Unfall eine nicht dislozierte AK-Fraktur vom Typ Weber B mit Verdacht auf Ruptur des Ligamentum deltoideum. Sie hatte insgesamt 12 Tage starke Schmerzen, 20 Tage mittelstarke Schmerzen und 62 Tage leichte Schmerzen. Durch die Verletzung im Bereich des Außenknöchels kann es zum Auftreten einer posttraumatischen Arthrose kommen. Ob es jemals zum Abklingen der Schwellung im Bereich des linken Sprunggelenkes kommen wird, kann derzeit nicht abgesehen werden, weil Dauer- und Spätfolgen nicht auszuschließen sind.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass der Erstbeklagte seiner Verpflichtung zur aufmerksamen Beobachtung der Fahrbahn nicht nachgekommen sei, insbesondere weil im Bereich von Schutzwegen bei Grünlicht damit gerechnet werden müsse, dass Fußgänger auch neben dem Schutzweg die Fahrbahn betreten. Darüberhinaus sei er wegen seines Rechtsabbiegemanövers und der durch Regentropfen eingeschränkten Sicht durch das Seitenfenster zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen. Der Erstbeklagte habe eine unfallkausale Reaktionsverspätung von 1,9 Sekunden zu verantworten. Dem gegenüber habe die Klägerin entgegen § 76 Abs 6 StVO die Fahrbahn nicht auf dem Schutzweg überquert. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte sie bei Betreten der Fahrbahn das Beklagtenfahrzeug wahrnehmen und das Überqueren unterlassen können. Eine Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Lasten des Beklagten sei daher angemessen.Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass der Erstbeklagte seiner Verpflichtung zur aufmerksamen Beobachtung der Fahrbahn nicht nachgekommen sei, insbesondere weil im Bereich von Schutzwegen bei Grünlicht damit gerechnet werden müsse, dass Fußgänger auch neben dem Schutzweg die Fahrbahn betreten. Darüberhinaus sei er wegen seines Rechtsabbiegemanövers und der durch Regentropfen eingeschränkten Sicht durch das Seitenfenster zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen. Der Erstbeklagte habe eine unfallkausale Reaktionsverspätung von 1,9 Sekunden zu verantworten. Dem gegenüber habe die Klägerin entgegen Paragraph 76, Absatz 6, StVO die Fahrbahn nicht auf dem Schutzweg überquert. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte sie bei Betreten der Fahrbahn das Beklagtenfahrzeug wahrnehmen und das Überqueren unterlassen können. Eine Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Lasten des Beklagten sei daher angemessen.

Dieses Urteil wurde von beiden Teilen bekämpft. Das Berufungsgericht gab sowohl der Berufung der klagenden Partei als auch jener der beklagten Parteien teilweise statt und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es ausgehend vom Alleinverschulden des Erstbeklagten der Klägerin ATS 205.000 sA zusprach. Das Mehrbegehren von ATS 50.000 sA an Schmerzengeld wurde abgewiesen. Es stellte weiters fest, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für sämtliche zukünftigen kausalen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 3. 10. 1998 haften, die zweitbeklagte Partei jedoch nur bis zur Höhe der Haftungssumme aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag.

Das Berufungsgericht erachtete die von der klagenden Partei erhobene Mängelrüge als unberechtigt und legte seiner Entscheidung die Feststellungen des Erstgerichtes zugrunde.

Zu der im Revisionsverfahren strittig gebliebenen Frage der Verschuldensteilung führte das Berufungsgericht Folgendes aus:

§ 76 Abs 3 StVO regele das Fußgängerverhalten auf durch Ampel- bzw Lichtzeichen geregelten Fahrbahnteilen. Danach dürften Fußgänger nur bei grünem Licht die Fahrbahn zum Überqueren betreten. Grün blinkendes Ampellicht müsse so geschaltet sein, dass auch bei letztmaligem Aufleuchten von Grün noch eine gefahrlose Fahrbahnüberquerung möglich sei (vgl Dittrich Stolzlechner, StVO 19603, Rz 33 zu § 76). Fraglich könne im Einzelfall sein, wie weit - örtlich gesehen - eine "geregelte Stelle" reiche. Naheliegend wäre es, diesen Bereich mit den mit Schutzwegmarkierungen versehenen Fahrbahnteilen gleichzusetzen; eine solche Gleichsetzung lasse sich jedoch aus dem Gesetz nicht zwingend ableiten. Man werde daher den "geregelten Bereich" umfassender zu sehen und auch außerhalb der Markierungen liegende Fahrbahnteile miteinzubeziehen haben. Eine Grenze lasse sich dort ziehen, wo für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht mehr erkennbar sei, dass es sich um einen durch Arm- oder Lichtzeichen geregelten Fahrbahnteil handelt (Dittrich Stolzlechner, StVO3, Rz 32 zu § 76). Da die Klägerin im gegenständlichen Fall die Fahrbahn in einer Entfernung von 1,5 Metern vom Schutzweg überquert habe, könne kein Zweifel daran bestehen, dass sie sich noch im "geregelten Bereich" befunden habe. Allerdings befreie auch grünes Ampellicht einen Fußgänger nicht von der Pflicht zur Beobachtung der Verkehrslage, und dürfe ein Fußgänger bei Vorliegen einer konkreten Gefahr die Fahrbahn nicht betreten. Gemäß § 38 Abs 4 StVO habe ein Lenker bei grünem Licht einzubiegen, sofern es die Verkehrslage zulasse. Dabei dürfe er jedoch nicht Fußgänger, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelungen überqueren, gefährden.Paragraph 76, Absatz 3, StVO regele das Fußgängerverhalten auf durch Ampel- bzw Lichtzeichen geregelten Fahrbahnteilen. Danach dürften Fußgänger nur bei grünem Licht die Fahrbahn zum Überqueren betreten. Grün blinkendes Ampellicht müsse so geschaltet sein, dass auch bei letztmaligem Aufleuchten von Grün noch eine gefahrlose Fahrbahnüberquerung möglich sei vergleiche Dittrich Stolzlechner, StVO 19603, Rz 33 zu Paragraph 76,). Fraglich könne im Einzelfall sein, wie weit - örtlich gesehen - eine "geregelte Stelle" reiche. Naheliegend wäre es, diesen Bereich mit den mit Schutzwegmarkierungen versehenen Fahrbahnteilen gleichzusetzen; eine solche Gleichsetzung lasse sich jedoch aus dem Gesetz nicht zwingend ableiten. Man werde daher den "geregelten Bereich" umfassender zu sehen und auch außerhalb der Markierungen liegende Fahrbahnteile miteinzubeziehen haben. Eine Grenze lasse sich dort ziehen, wo für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht mehr erkennbar sei, dass es sich um einen durch Arm- oder Lichtzeichen geregelten Fahrbahnteil handelt (Dittrich Stolzlechner, StVO3, Rz 32 zu Paragraph 76,). Da die Klägerin im gegenständlichen Fall die Fahrbahn in einer Entfernung von 1,5 Metern vom Schutzweg überquert habe, könne kein Zweifel daran bestehen, dass sie sich noch im "geregelten Bereich" befunden habe. Allerdings befreie auch grünes Ampellicht einen Fußgänger nicht von der Pflicht zur Beobachtung der Verkehrslage, und dürfe ein Fußgänger bei Vorliegen einer konkreten Gefahr die Fahrbahn nicht betreten. Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, StVO habe ein Lenker bei grünem Licht einzubiegen, sofern es die Verkehrslage zulasse. Dabei dürfe er jedoch nicht Fußgänger, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelungen überqueren, gefährden.

Nach ständiger Rechtsprechung sei für die Beurteilung des Verschuldens an einem Verkehrsunfall der Grad der Fahrlässigkeit der unfallsbeteiligten Personen, die Wichtigkeit der verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Straßenverkehres und die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch ihr schuldhaftes Verhalten bewirkten Gefahr maßgebend. Durch seine mangelnde Aufmerksamkeit habe der Erstbeklagte die zulässigerweise die Fahrbahn querende Klägerin massiv gefährdet. Unter diesem Gesichtspunkt trete der Umstand, dass die Klägerin das herannahende Fahrzeug des Beklagten nicht wahrgenommen habe gegenüber dem schuldhaften Verhalten des Erstbeklagten so weit in den Hintergrund, dass die mangelnde Beobachtung der Klägerin kein relevantes Mitverschulden zu begründen vermöge. Es sei daher vom Alleinverschulden des Erstbeklagten auszugehen.

Die ordentliche Revision sei zulässig, da zu der Frage, wie weit der durch besondere Lichtzeichen geregelten Bereich im Sinne des § 76 Abs 3 StVO reiche, eine oberstgerichtliche Judikatur fehle.Die ordentliche Revision sei zulässig, da zu der Frage, wie weit der durch besondere Lichtzeichen geregelten Bereich im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, StVO reiche, eine oberstgerichtliche Judikatur fehle.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der beklagen Parteien insoweit, als das Alleinverschulden des Erstbeklagten angenommen und nicht eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 vorgenommen wurde. Sie stellen den Antrag die Entscheidung dahin abzuändern dass der Klägerin lediglich ATS 102.500 samt 4 % Zinsen zuerkannt und ihre Haftung ebenfalls bloß bis zur Hälfte aller zukünftigen Schäden der Klägerin aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall festgestellt, hingegen das Leistungs- und Feststellungsmehrbegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision der beklagen Parteien insoweit, als das Alleinverschulden des Erstbeklagten angenommen und nicht eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 vorgenommen wurde. Sie stellen den Antrag die Entscheidung dahin abzuändern dass der Klägerin lediglich ATS 102.500 samt 4 % Zinsen zuerkannt und ihre Haftung ebenfalls bloß bis zur Hälfte aller zukünftigen Schäden der Klägerin aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall festgestellt, hingegen das Leistungs- und Feststellungsmehrbegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil zu der Frage wie weit - räumlich gesehen - der Schutzbereich des § 76 Abs 3 StVO reicht, bisher keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil zu der Frage wie weit - räumlich gesehen - der Schutzbereich des Paragraph 76, Absatz 3, StVO reicht, bisher keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; sie ist jedoch nicht berechtigt.

In ihrer Rechtsrüge bekämpfen die beklagten Parteien die Verschuldensteilung und machten geltend, dass sich der "durch Arm- bzw Lichtzeichen geregelte Bereich" im Sinne des § 76 Abs 3 StVO nur auf die durch Bodenmarkierungen (Zebrastreifen) bezeichneten Fahrbahnteile erstrecke. Dies ergebe sich aus § 76 Abs 3 iVm Abs 5 und 6 StVO. Darüberhinaus sei ein Schutzweg durch Verordnung im Sinne des § 43 StVO einzurichten und durch Bodenmarkierungen (Zebrastreifen) kundzumachen. Daraus lasse sich ableiten, dass der Schutzwegmarkierung ein Gebots/Verbotscharakter und nicht bloße Hinweisfunktion innewohne. Aus § 56 Abs 1 StVO ergebe sich schließlich auch eine Verpflichtung, an ständig durch Lichtzeichen geregelten Stellen Schutzwege einzurichten. Daraus ergebe sich, dass die außerhalb der markierten Fahrbahnflächen befindlichen Fußgänger nicht vom Schutzbereich des § 76 Abs 3 StVO umfasst seien. Eine andere Auslegung dieser Bestimmungen würde zu chaotischen Zuständen auf der Straße führen, da kein Verkehrsteilnehmer wissen könne, auf welche Fahrbahnflächen sich der geregelte Bereich erstrecke. Die Klägerin hätte daher gemäß § 76 Abs 6 StVO den Schutzweg benützen müssen. Ein Fußgänger, welcher außerhalb des markierten Bereiches die Fahrbahn betrete, habe sich gemäß § 76 Abs 4 und 5 StVO zu vergewissern, dass dies ohne Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer möglich sei. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin nicht nachgekommen, weil sie, ohne auf das Beklagtenfahrzeug zu achten und obwohl dieses in ihrem Sichtbereich gewesen sei, die Fahrbahn 1,5 Meter außerhalb des Schutzweges betreten habe. Da der Erstbeklagte eine Reaktionsverspätung von 1,9 Sekunden zu verantworten habe, sei das Verschulden im Verhältnis 1 : 1 zu teilen und die Urteile der Vorinstanzen in diesem Sinne abzuändern.In ihrer Rechtsrüge bekämpfen die beklagten Parteien die Verschuldensteilung und machten geltend, dass sich der "durch Arm- bzw Lichtzeichen geregelte Bereich" im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, StVO nur auf die durch Bodenmarkierungen (Zebrastreifen) bezeichneten Fahrbahnteile erstrecke. Dies ergebe sich aus Paragraph 76, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5 und 6 StVO. Darüberhinaus sei ein Schutzweg durch Verordnung im Sinne des Paragraph 43, StVO einzurichten und durch Bodenmarkierungen (Zebrastreifen) kundzumachen. Daraus lasse sich ableiten, dass der Schutzwegmarkierung ein Gebots/Verbotscharakter und nicht bloße Hinweisfunktion innewohne. Aus Paragraph 56, Absatz eins, StVO ergebe sich schließlich auch eine Verpflichtung, an ständig durch Lichtzeichen geregelten Stellen Schutzwege einzurichten. Daraus ergebe sich, dass die außerhalb der markierten Fahrbahnflächen befindlichen Fußgänger nicht vom Schutzbereich des Paragraph 76, Absatz 3, StVO umfasst seien. Eine andere Auslegung dieser Bestimmungen würde zu chaotischen Zuständen auf der Straße führen, da kein Verkehrsteilnehmer wissen könne, auf welche Fahrbahnflächen sich der geregelte Bereich erstrecke. Die Klägerin hätte daher gemäß Paragraph 76, Absatz 6, StVO den Schutzweg benützen müssen. Ein Fußgänger, welcher außerhalb des markierten Bereiches die Fahrbahn betrete, habe sich gemäß Paragraph 76, Absatz 4 und 5 StVO zu vergewissern, dass dies ohne Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer möglich sei. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin nicht nachgekommen, weil sie, ohne auf das Beklagtenfahrzeug zu achten und obwohl dieses in ihrem Sichtbereich gewesen sei, die Fahrbahn 1,5 Meter außerhalb des Schutzweges betreten habe. Da der Erstbeklagte eine Reaktionsverspätung von 1,9 Sekunden zu verantworten habe, sei das Verschulden im Verhältnis 1 : 1 zu teilen und die Urteile der Vorinstanzen in diesem Sinne abzuändern.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Gemäß § 76 Abs 3 StVO erster Satz, dürfen Fußgänger an Stellen, wo der Verkehr durch besondere Lichtzeichen (§ 38 Abs 8 StVO) geregelt ist, die Fahrbahn nur bei grünem Licht zum Überqueren betreten. Fraglich ist, ob bei Vorhandensein eines Schutzweges, die "geregelte Stelle" im Sinne dieser Bestimmung mit der durch Bodenmarkierung gekennzeichneten Fläche gleichzusetzen ist. Der Wortlaut des § 76 Abs 3 StVO bietet hiefür keinen Anhaltspunkt. Die Gesetzesmaterialien sprechen in diesem Zusammenhang von "besonderen Vorschriften zum Schutze der Fußgänger" (RV 22 Blg NR IX. GP 68). Mit Blick auf den Schutzzweck der Norm ist daher die strikte Begrenzung des geregelten Bereiches im Sinne des § 76 Abs 3 StVO auf den markierten Bereich nicht zwingend anzunehmen. In diesem Sinne meinen auch Dittrich/Stolzlechner (StVO3 Rz 32 zu § 76), dass "die Gleichsetzung der geregelten Stelle mit den mit Schutzwegmarkierungen versehenen Fahrbahnteilen aus dem Gesetz nicht zwingend ableitbar ist".Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, StVO erster Satz, dürfen Fußgänger an Stellen, wo der Verkehr durch besondere Lichtzeichen (Paragraph 38, Absatz 8, StVO) geregelt ist, die Fahrbahn nur bei grünem Licht zum Überqueren betreten. Fraglich ist, ob bei Vorhandensein eines Schutzweges, die "geregelte Stelle" im Sinne dieser Bestimmung mit der durch Bodenmarkierung gekennzeichneten Fläche gleichzusetzen ist. Der Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 3, StVO bietet hiefür keinen Anhaltspunkt. Die Gesetzesmaterialien sprechen in diesem Zusammenhang von "besonderen Vorschriften zum Schutze der Fußgänger" (RV 22 Blg NR römisch IX. GP 68). Mit Blick auf den Schutzzweck der Norm ist daher die strikte Begrenzung des geregelten Bereiches im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, StVO auf den markierten Bereich nicht zwingend anzunehmen. In diesem Sinne meinen auch Dittrich/Stolzlechner (StVO3 Rz 32 zu Paragraph 76,), dass "die Gleichsetzung der geregelten Stelle mit den mit Schutzwegmarkierungen versehenen Fahrbahnteilen aus dem Gesetz nicht zwingend ableitbar ist".

Das Argument der Revisionswerber, dass die Bodenmarkierung das für den Schutzweg wesentliche Merkmal darstelle, übersieht, dass § 76 Abs 3 StVO gerade nicht von einem Schutzweg, sondern von einer "geregelten Stelle" spricht. Aus den Materialien (RV 22 Blg NR IX GP 50) ergibt sich aber "dass ihm (dem Schutzweg) an Stellen, welche durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt sind, keine besondere Bedeutung zukommt". Eine räumliche Gleichsetzung der "geregelten Stelle" mit der markierten Schutzwegfläche ist somit nicht zwingend aus dem Gesetz abzuleiten.Das Argument der Revisionswerber, dass die Bodenmarkierung das für den Schutzweg wesentliche Merkmal darstelle, übersieht, dass Paragraph 76, Absatz 3, StVO gerade nicht von einem Schutzweg, sondern von einer "geregelten Stelle" spricht. Aus den Materialien (RV 22 Blg NR römisch IX GP 50) ergibt sich aber "dass ihm (dem Schutzweg) an Stellen, welche durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt sind, keine besondere Bedeutung zukommt". Eine räumliche Gleichsetzung der "geregelten Stelle" mit der markierten Schutzwegfläche ist somit nicht zwingend aus dem Gesetz abzuleiten.

Daher vermag auch das von der Klägerin in der Revisionsbeantwortung vorgebrachte Argument, wonach gemäß § 9 StVO ein Fahrzeuglenker auch Fußgängern, welche erkennbar den Schutzweg benützen wollen, den Vorrang einzuräumen hat, noch nichts über die räumliche Ausdehnung der "geregelten Stelle" im Sinne des § 76 Abs 3 StVO auszusagen. Bei durch Bodenmarkierungen räumlich genau definierten Schutzwegen reicht der "geschützte Bereich" unter Umständen allerdings über die markierte Fläche hinaus (vgl Messiner, StVO10 Anm 6 zu § 9). Umso weniger kann man daher davon ausgehen, dass der Gesetzgeber die "geregelte Stelle" im Sinne des § 76 Abs 3 StVO mit den Bodenmarkierungen begrenzen wollte.Daher vermag auch das von der Klägerin in der Revisionsbeantwortung vorgebrachte Argument, wonach gemäß Paragraph 9, StVO ein Fahrzeuglenker auch Fußgängern, welche erkennbar den Schutzweg benützen wollen, den Vorrang einzuräumen hat, noch nichts über die räumliche Ausdehnung der "geregelten Stelle" im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, StVO auszusagen. Bei durch Bodenmarkierungen räumlich genau definierten Schutzwegen reicht der "geschützte Bereich" unter Umständen allerdings über die markierte Fläche hinaus vergleiche Messiner, StVO10 Anmerkung 6 zu Paragraph 9,). Umso weniger kann man daher davon ausgehen, dass der Gesetzgeber die "geregelte Stelle" im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, StVO mit den Bodenmarkierungen begrenzen wollte.

Fraglich bleibt, wie weit im Einzelnen eine "geregelte Stelle" gemäß § 76 Abs 3 StVO reicht. Nach Dittrich/Stolzlechner (aaO Rz 32 zu § 76) sei die Grenze dort zu ziehen, wo für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht mehr erkennbar sei, dass es sich um einen durch Arm- oder Lichtzeichen geregelten Fahrbahnteil handle. Da eine abstrakte Grenzziehung für alle denkbaren Fälle nicht möglich ist, muss es letzlich bei der Festlegung des geschützten Bereiches auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommen. Dabei wird insbesondere den örtlichen Sicht- und Verkehrsverhältnissen, der Fußgängerfrequenz, der Breite der Fahrbahn und des Schutzweges aber auch dem Rechtsabbiegeverkehr und dem Umstand, ob die Fahrbahn vor oder nach dem Schutzweg betreten wurde besonderes Gewicht zukommen.Fraglich bleibt, wie weit im Einzelnen eine "geregelte Stelle" gemäß Paragraph 76, Absatz 3, StVO reicht. Nach Dittrich/Stolzlechner (aaO Rz 32 zu Paragraph 76,) sei die Grenze dort zu ziehen, wo für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht mehr erkennbar sei, dass es sich um einen durch Arm- oder Lichtzeichen geregelten Fahrbahnteil handle. Da eine abstrakte Grenzziehung für alle denkbaren Fälle nicht möglich ist, muss es letzlich bei der Festlegung des geschützten Bereiches auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommen. Dabei wird insbesondere den örtlichen Sicht- und Verkehrsverhältnissen, der Fußgängerfrequenz, der Breite der Fahrbahn und des Schutzweges aber auch dem Rechtsabbiegeverkehr und dem Umstand, ob die Fahrbahn vor oder nach dem Schutzweg betreten wurde besonderes Gewicht zukommen.

Nach den hier maßgeblichen Feststellungen überquerte die Klägerin die Straße in 1,5 Meter Entfernung vom Schutzweg auf der dem herannahenden Verkehr abgewandten Seite. Ein Vergleich mit der deutschen Rechtslage ergibt, dass nach wohl herrschender Ansicht grundsätzlich dem Fußgänger, welcher die Fahrbahn außerhalb der Bodenmarkierungen betritt, ein Mitverschulden angelastet wird (vgl Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht35, Rz 44 zu § 25 dStVO). Obwohl § 25 III dStVO dahin lautet, dass Fußgänger Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrbahnrichtung, und zwar, wenn es die Verkehrslage erfordert, nur an Kreuzungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb der Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen zu überschreiten haben, wurde in der deutschen Rechtsprechung (BGH NZV 90/150) jedoch dem Fußgänger, der 3 Meter neben der Markierung auf der dem Verkehr abgewandten Seite die Straße überquerte, kein Mitverschulden angelastet. Der Schutzzweck des § 25 III dStVO sei nämlich, den Fußgängern geschützt vor dem herannahenden Verkehr das gefahrlose Überqueren zu ermöglichen. Dieser Schutzzweck werde durch das Überqueren auf der dem herannahenden Verkehr abgewandten Seite nicht unterlaufen. Ein derartiges Ergebnis kann auch auf Grund der maßgeblichen österreichischen Bestimmungen gewonnen werden.Nach den hier maßgeblichen Feststellungen überquerte die Klägerin die Straße in 1,5 Meter Entfernung vom Schutzweg auf der dem herannahenden Verkehr abgewandten Seite. Ein Vergleich mit der deutschen Rechtslage ergibt, dass nach wohl herrschender Ansicht grundsätzlich dem Fußgänger, welcher die Fahrbahn außerhalb der Bodenmarkierungen betritt, ein Mitverschulden angelastet wird vergleiche Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht35, Rz 44 zu Paragraph 25, dStVO). Obwohl Paragraph 25, römisch III dStVO dahin lautet, dass Fußgänger Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrbahnrichtung, und zwar, wenn es die Verkehrslage erfordert, nur an Kreuzungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb der Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen zu überschreiten haben, wurde in der deutschen Rechtsprechung (BGH NZV 90/150) jedoch dem Fußgänger, der 3 Meter neben der Markierung auf der dem Verkehr abgewandten Seite die Straße überquerte, kein Mitverschulden angelastet. Der Schutzzweck des Paragraph 25, römisch III dStVO sei nämlich, den Fußgängern geschützt vor dem herannahenden Verkehr das gefahrlose Überqueren zu ermöglichen. Dieser Schutzzweck werde durch das Überqueren auf der dem herannahenden Verkehr abgewandten Seite nicht unterlaufen. Ein derartiges Ergebnis kann auch auf Grund der maßgeblichen österreichischen Bestimmungen gewonnen werden.

Die Klägerin, welche die Fahrbahn in 1,5 Meter Entfernung zum Schutzweg auf der dem herannahenden Verkehr abgewandten Seite überquerte, befand sich bei den gegebenen Umständen daher jedenfalls noch innerhalb des gemäß § 76 Abs 3 StVO geregelten Bereiches. Zu prüfen bleibt, ob auch die Klägerin ein Mitverschulden am gegenständlichen Unfall zu verantworten hat.Die Klägerin, welche die Fahrbahn in 1,5 Meter Entfernung zum Schutzweg auf der dem herannahenden Verkehr abgewandten Seite überquerte, befand sich bei den gegebenen Umständen daher jedenfalls noch innerhalb des gemäß Paragraph 76, Absatz 3, StVO geregelten Bereiches. Zu prüfen bleibt, ob auch die Klägerin ein Mitverschulden am gegenständlichen Unfall zu verantworten hat.

Bei der Verschuldensabwägung ist nach ständiger Rechtsprechung ausschlaggebend der Grad der Fahrlässigkeit des Verkehrsteilnehmers, die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Straßenverkehrs im allgemeinen und im konkreten Fall (ZVR 1972/155; 1975/193 uva) und vor allem auch die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr (ZVR 1975/162; 1976/11 uva).

Die Klägerin hat den Feststellungen zufolge ohne auf den Verkehr zu achten bei grünblinkendem Ampellicht die Fahrbahn betreten. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass sich auch ein Fußgänger auf die Einhaltung der Verkehrsvorschriften durch andere Verkehrsteilnehmer verlassen kann. Dies entbindet ihn jedoch nicht von der Verpflichtung, auf die zulässigerweise in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeuge zu achten. Betrachtet man jedoch die mit 4-5 km/h äußerst geringe Geschwindigkeit des Erstbeklagten und seinen noch beträchtlichen Abstand von der Klägerin zum Zeitpunkt ihres Betretens der Fahrbahn, so hätte sich auch bei Wahrnehmung des Erstbeklagten darauf vertrauen dürfen, dass dieser die ihn treffenden Vorschriften einhalten werde. Der Erstbeklagte hätte sein Fahrzeug auch problemlos vor der Unfallstelle anhalten oder seine Fahrlinie unfallverhütend verändern können.

Die Klägerin hat aber auch keinen Verstoß gegen § 76 Abs 6 StVO zu verantworten, weil hier zufolge der vorhandenen Lichtzeichen § 76 Abs 3 StVO anzuwenden ist. Es bedarf daher keiner abschließenden Beurteilung, ob § 76 Abs 6 StVO wie die geregelte Stelle in Abs 3 zu verstehen ist, nämlich dass der Schutzweg nicht enger als der geregelte Bereich angenommen werden darf.Die Klägerin hat aber auch keinen Verstoß gegen Paragraph 76, Absatz 6, StVO zu verantworten, weil hier zufolge der vorhandenen Lichtzeichen Paragraph 76, Absatz 3, StVO anzuwenden ist. Es bedarf daher keiner abschließenden Beurteilung, ob Paragraph 76, Absatz 6, StVO wie die geregelte Stelle in Absatz 3, zu verstehen ist, nämlich dass der Schutzweg nicht enger als der geregelte Bereich angenommen werden darf.

Insgesamt fällt der Klägerin daher kein messbares Mitverschulden zur Last, sodass die Entscheidung des Berufungsgerichtes zu bestätigen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Textnummer

E65384

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00169.01V.0228.000

Im RIS seit

30.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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