TE OGH 2002/2/28 2Ob51/02t

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Albert H*****, vertreten durch Zamponi-Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte in OEG in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen EUR 1.178,81 sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 18. September 2001, GZ 4 R 160/01d-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 20. Juni 2001, GZ 31 Cg 2/01g-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 572,40 (darin enthalten keine Umsatzsteuer und keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Die beklagte Partei hat aufgrund eines rechtskräftigen Urteils dem Kläger für alle Schäden und Folgen aus dem “Schussvorfall” vom 5. 2. 1992 in R***** zu haften und Ersatz zu leisten.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Die beklagte Partei hat aufgrund eines rechtskräftigen Urteils dem Kläger für alle Schäden und Folgen aus dem “Schussvorfall” vom 5. 2. 1992 in R***** zu haften und Ersatz zu leisten.

Der Kläger erlitt im September 1999 einen Bruttoverdienstentgang vom S 3.422,50 und im Mai 2000 einen solchen von S 12.798,30. Er bezog von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter eine Versehrtenrente nach dem B-KUVG in der Höhe von 45 %; sie betrug 1999 monatlich S 5.716,78 und im Jahr 2000 monatlich S 5.802,65. Er begehrt die Feststellung, dass die Beklagte die Verdienstentgänge infolge des Ereignisses vom 5. 2. 1992 im jeweiligen Bruttowert ohne Abzug der ihm zuerkannten Versehrtenrente zu bezahlen habe, ihr also die daraus beanspruchte Gegenforderung weder aus der Vergangenheit noch in Zukunft zustehe; weiters begehrt er die Zahlung des Verdienstentganges für September 1999 und Mai 2000 in der Höhe von insgesamt S 16.220,80.

Die beklagte Partei wendete ein, der Kläger habe in der Vergangenheit die von ihm begehrten Bruttoverdienstentgangsbeträge ausbezahlt erhalten. Der Umstand, dass er eine Versehrtenrente beziehe, sei ihr erst mit Schreiben vom 7. 6. 1999 bekannt geworden. Der Kläger müsse sich die Versehrtenrente als Vorteil anrechnen lassen, weshalb die beklagte Partei die Deckungsfondsberechnung neu durchgeführt habe. Dazu habe sie die Bruttoverdienstentgänge unter Annahme eines Abzugs von 30 % auf Nettobeträge umgerechnet, von diesen die Renten als Vorteil abgezogen und die sich sodann ergebenden restlichen Nettoverdienstentgänge wieder durch Rückrechnung auf Bruttobeträge gebracht. Dabei habe sich ein Gesamtverdienstentgang von brutto S 26.802,57 sowie ein rückzufordernder Übergenuss von brutto S 86.022,98 ergeben. Aus diesem Grund sei der für die Monate September 1999 und Mai 2000 unter Berücksichtigung der Versehrtenrente berechtigte Bruttoverdienstentgang von S 4.508,80 anerkannt und mit dem Rückforderungsbetrag aufgerechnet worden, womit der Ersatzanspruch beglichen sei.

Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

Zum Feststellungsbegehren führte das Berufungsgericht aus, dieses sei unberechtigt, weil einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen (zB die Anwendung bestimmter Schadensberechnungsmethoden) nicht feststellungsfähig seien. Die Feststellung des gesamten zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses sei bereits mit rechtskräftigem Urteil erfolgt. Ob die von der beklagten Partei vorgenommene Berechnung des Nettoschadens und der zukünftig zu erwartenden Steuerbelastung im Einzelnen richtig erfolgt sei, könne nicht Gegenstand der Feststellungsklage sein.

Aber auch die Abweisung des Leistungsbegehrens sei zutreffend:

Bei der Berechnung des Schadenersatzbetrages sei vom Nettoschaden auszugehen, also von den um die (Lohn-)Steuer und die (Sozialversicherungs-)Abgaben verminderten Bruttoeinkünften; Steuern und Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstünden, seien erneut zu berücksichtigen; sodann sei die Schadenersatzleistung so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abzüge dem Nettoschaden entspreche. Sollte sich die dabei anzustellende steuerliche Zukunftsprognose aus besonderen, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartenden Umständen als unzutreffend herausstellen, läge ein weiterer Schaden vor, den der Geschädigte geltend machen könne (2 Ob 68/95). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes diene der Anspruch auf Ersatz von Verdienstentgang dem gleichen Zweck wie der Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente, nämlich dem Ausgleich des durch die Schadenszufügung verminderten oder nur unter erschwerten Voraussetzungen erzielbaren Einkommens. Es bestehe daher eine sachliche Kongruenz zwischen dem Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger auf Ersatz von Verdienstentgang und seinem Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente. Dies sei im Zusammenhang mit § 332a ASVG und § 30 Wr UnfallfürsorgeG 1967 (UFG) ausgesprochen worden, gelte aber auch für die vom Kläger nach den §§ 101 ff B-KUVG bezogenen Versehrtenrente, weil § 125 Abs 1 B-KUVG im Wesentlichen § 332 Abs 1 ASVG entspreche und den gleichen Zweck verfolge. Der Anspruch des Klägers auf Verdienstentgang sei demnach gemäß § 125 Abs 1 B-KUVG auf die Versicherungsanstalt insoweit übergegangen, als diese Leistungen aus dem Titel Versehrtenrente erbracht habe. § 125 Abs 2 B-KUVG nehme der beklagten Partei nicht das Recht, rechtsgrundlos geleistete Zahlungen vom Geschädigten zurückzufordern.Bei der Berechnung des Schadenersatzbetrages sei vom Nettoschaden auszugehen, also von den um die (Lohn-)Steuer und die (Sozialversicherungs-)Abgaben verminderten Bruttoeinkünften; Steuern und Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstünden, seien erneut zu berücksichtigen; sodann sei die Schadenersatzleistung so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abzüge dem Nettoschaden entspreche. Sollte sich die dabei anzustellende steuerliche Zukunftsprognose aus besonderen, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartenden Umständen als unzutreffend herausstellen, läge ein weiterer Schaden vor, den der Geschädigte geltend machen könne (2 Ob 68/95). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes diene der Anspruch auf Ersatz von Verdienstentgang dem gleichen Zweck wie der Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente, nämlich dem Ausgleich des durch die Schadenszufügung verminderten oder nur unter erschwerten Voraussetzungen erzielbaren Einkommens. Es bestehe daher eine sachliche Kongruenz zwischen dem Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger auf Ersatz von Verdienstentgang und seinem Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente. Dies sei im Zusammenhang mit Paragraph 332 a, ASVG und Paragraph 30, Wr UnfallfürsorgeG 1967 (UFG) ausgesprochen worden, gelte aber auch für die vom Kläger nach den Paragraphen 101, ff B-KUVG bezogenen Versehrtenrente, weil Paragraph 125, Absatz eins, B-KUVG im Wesentlichen Paragraph 332, Absatz eins, ASVG entspreche und den gleichen Zweck verfolge. Der Anspruch des Klägers auf Verdienstentgang sei demnach gemäß Paragraph 125, Absatz eins, B-KUVG auf die Versicherungsanstalt insoweit übergegangen, als diese Leistungen aus dem Titel Versehrtenrente erbracht habe. Paragraph 125, Absatz 2, B-KUVG nehme der beklagten Partei nicht das Recht, rechtsgrundlos geleistete Zahlungen vom Geschädigten zurückzufordern.

Ausgehend von den von der beklagten Partei zutreffend angestellten Berechnungen ergebe sich ein restlicher Verdienstentgangsanspruch des Klägers von S 4.508,80. Dieser Ersatzanspruch sei durch außergerichtliche Aufrechnung mit dem Rückforderungsbetrag der beklagten Partei, der sich bei Berechnung des Verdienstentganges unter Berücksichtigung der Versehrtenrente errechne, bezahlt worden. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsanstalt gemäß § 125 Abs 1 B-KUVG, insbesondere zur sachlichen Kongruenz von Verdienstentgang und Versehrtenrente nach §§ 101 ff B-KUVG, fehle.Ausgehend von den von der beklagten Partei zutreffend angestellten Berechnungen ergebe sich ein restlicher Verdienstentgangsanspruch des Klägers von S 4.508,80. Dieser Ersatzanspruch sei durch außergerichtliche Aufrechnung mit dem Rückforderungsbetrag der beklagten Partei, der sich bei Berechnung des Verdienstentganges unter Berücksichtigung der Versehrtenrente errechne, bezahlt worden. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsanstalt gemäß Paragraph 125, Absatz eins, B-KUVG, insbesondere zur sachlichen Kongruenz von Verdienstentgang und Versehrtenrente nach Paragraphen 101, ff B-KUVG, fehle.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei hat beantragt, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben. Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung, dass der Schadenersatzanspruch auf Ersatz von Verdienstentgang dem gleichen Zweck wie der Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente, nämlich dem Ausgleich des durch die Schadenszufügung verminderten oder nur unter erschwerten Voraussetzungen erzielbaren Erwerbseinkommens, dient (RIS-Justiz RS0031026; SZ 70/221). Richtig ist wohl, dass dieser weitgehend ganz allgemein gehaltene Ausspruch der Rechtsprechung im Zusammenhang mit § 332 ASVG und § 30 Wr UFG 1967 gemacht wurde. Da aber § 125 Abs 1 B-KUVG und § 332 Abs 1 ASVG den gleichen Inhalt haben, sind die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben und bedarf es nicht einer weiteren Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu § 125 Abs 1 B-KUVG. Ergänzend sei (im Hinblick auf die Ausführungen der Revision) noch darauf hingewiesen, dass nach der zitierten Rechtsprechung der Anspruch auf Verdienstentgang, so wie auch der Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente nicht nur dem Ausgleich des durch die Schadenszufügung verminderten, sondern auch dem nur unter erschwerten Voraussetzungen erzielbaren Erwerbseinkommens dient.Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung, dass der Schadenersatzanspruch auf Ersatz von Verdienstentgang dem gleichen Zweck wie der Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente, nämlich dem Ausgleich des durch die Schadenszufügung verminderten oder nur unter erschwerten Voraussetzungen erzielbaren Erwerbseinkommens, dient (RIS-Justiz RS0031026; SZ 70/221). Richtig ist wohl, dass dieser weitgehend ganz allgemein gehaltene Ausspruch der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Paragraph 332, ASVG und Paragraph 30, Wr UFG 1967 gemacht wurde. Da aber Paragraph 125, Absatz eins, B-KUVG und Paragraph 332, Absatz eins, ASVG den gleichen Inhalt haben, sind die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben und bedarf es nicht einer weiteren Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 125, Absatz eins, B-KUVG. Ergänzend sei (im Hinblick auf die Ausführungen der Revision) noch darauf hingewiesen, dass nach der zitierten Rechtsprechung der Anspruch auf Verdienstentgang, so wie auch der Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente nicht nur dem Ausgleich des durch die Schadenszufügung verminderten, sondern auch dem nur unter erschwerten Voraussetzungen erzielbaren Erwerbseinkommens dient.

Aber auch in der Revision des Klägers werden keine erheblichen Rechtsfragen dargtan. Ob die Frage des Vorliegens von Gegenforderungen feststellungsfähig ist oder nicht, kann dahingestellt bleiben, weil der beklagten Partei die von ihr geltend gemachten Gegenforderungen zustehen und das Feststellungsbegehren daher auch aus diesem Grunde abzuweisen wäre.

Auch die Berechnung des Verdienstentganges, die in der Revision des Klägers bekämpft wird, entspricht der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0028339; SZ 60/67). Dabei handelt es sich aber jedenfalls um Elemente eines Rechtsverhältnisses, die nicht feststellungsfähig sind (SZ 70/171). Der rechnerischen Richtigkeit der Berechnung kommt im Übrigen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.Auch die Berechnung des Verdienstentganges, die in der Revision des Klägers bekämpft wird, entspricht der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0028339; SZ 60/67). Dabei handelt es sich aber jedenfalls um Elemente eines Rechtsverhältnisses, die nicht feststellungsfähig sind (SZ 70/171). Der rechnerischen Richtigkeit der Berechnung kommt im Übrigen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind.

Das Rechtsmittel des Klägers war deshalb zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Das Rechtsmittel des Klägers war deshalb zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E65018 2Ob51.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00051.02T.0228.000

Dokumentnummer

JJT_20020228_OGH0002_0020OB00051_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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