TE OGH 2002/3/1 11Os121/01

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Veröffentlicht am 01.03.2002
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Beschluss

In der Strafsache gegen Zeljko I***** und andere Angeklagte, AZ 5 bVr 3855/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wird die Ausfertigung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 14. Dezember 2001, AZ 11 Os 121/01 dahin berichtigt, dass Absatz 2 von Seite 5 zu lauten hat:

Spruch

“Die Strafe für die vom Schuldspruch erfassten Delikte ist somit gemäß § 130 zweiter Strafsatz StGB iVm § 36 StGB innerhalb eines Rahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bemessen (und nicht, wovon das Erstgericht ausgegangen ist, von einem Jahr bis zu zehn Jahren).”“Die Strafe für die vom Schuldspruch erfassten Delikte ist somit gemäß Paragraph 130, zweiter Strafsatz StGB in Verbindung mit Paragraph 36, StGB innerhalb eines Rahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bemessen (und nicht, wovon das Erstgericht ausgegangen ist, von einem Jahr bis zu zehn Jahren).”

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Urteilsberichtigung gründet sich auf eine sinnstörende Auslassung bei der Übertragung der Urschrift des Urteils (§ 270 Abs 3 StPO).Die Urteilsberichtigung gründet sich auf eine sinnstörende Auslassung bei der Übertragung der Urschrift des Urteils (Paragraph 270, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E64671 11Os121.01-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00121.01.0301.000

Dokumentnummer

JJT_20020301_OGH0002_0110OS00121_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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