TE OGH 2002/3/5 14Os162/01

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Veröffentlicht am 05.03.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sabine H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 26. September 2001, GZ 603 Hv 304/01y-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sabine H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 26. September 2001, GZ 603 Hv 304/01y-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sabine H***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie im Feber 2000 in Klosterneuburg mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung die Martina S***** durch die bewusst wahrheitswidrige sinngemäße Behauptung, die der Martina S***** gehörende Liegenschaft EZ ***** sei mit weit mehr als 150.000 S belastet, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zum Verkauf der genannten, einen wahren Wert von 1,970.000 S aufweisenden Liegenschaft für einen Kaufpreis von nur 1,100.000 S verleitet, wodurch Martina S***** um 870.000 S am Vermögen geschädigt wurde.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sabine H***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie im Feber 2000 in Klosterneuburg mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung die Martina S***** durch die bewusst wahrheitswidrige sinngemäße Behauptung, die der Martina S***** gehörende Liegenschaft EZ ***** sei mit weit mehr als 150.000 S belastet, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zum Verkauf der genannten, einen wahren Wert von 1,970.000 S aufweisenden Liegenschaft für einen Kaufpreis von nur 1,100.000 S verleitet, wodurch Martina S***** um 870.000 S am Vermögen geschädigt wurde.

Die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 5a, 9 Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag (Z 4) auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem "Immobilienwesen" zum Beweis dafür, dass bei Versteigerungen (von Liegenschaften) üblicherweise der Schätzwert nicht erreicht werde, sondern nur 60 bis 80 % davon, "sodass sich ein Schaden ergeben würde von 100.000 S bis 500.000 S" (S 335), betraf ein unerhebliches Beweisthema: Ein Betrugsschaden ist eingetreten, sobald die Vermögenslage nach der Tat ungünstiger ist als vorher, sei es durch Verminderung der Aktiven oder Erhöhung der Passiven. Ob es nach diesem Zeitpunkt bei Unterbleiben der Tat möglicherweise aus anderen Gründen zu einer Vermögenseinbuße gekommen wäre, bleibt außer Betracht, weil nur der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt maßgeblich sind (Kienapfel, AT9 Z 10 RN 4, Leukauf/Steininger, Komm3 Vorbem § 1 RN 21). Der Beweisantrag wurde daher zu Recht abgelehnt.Der Antrag (Ziffer 4,) auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem "Immobilienwesen" zum Beweis dafür, dass bei Versteigerungen (von Liegenschaften) üblicherweise der Schätzwert nicht erreicht werde, sondern nur 60 bis 80 % davon, "sodass sich ein Schaden ergeben würde von 100.000 S bis 500.000 S" (S 335), betraf ein unerhebliches Beweisthema: Ein Betrugsschaden ist eingetreten, sobald die Vermögenslage nach der Tat ungünstiger ist als vorher, sei es durch Verminderung der Aktiven oder Erhöhung der Passiven. Ob es nach diesem Zeitpunkt bei Unterbleiben der Tat möglicherweise aus anderen Gründen zu einer Vermögenseinbuße gekommen wäre, bleibt außer Betracht, weil nur der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt maßgeblich sind (Kienapfel, AT9 Ziffer 10, RN 4, Leukauf/Steininger, Komm3 Vorbem Paragraph eins, RN 21). Der Beweisantrag wurde daher zu Recht abgelehnt.

Kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) besteht der Beschwerde zuwider zwischen den Urteilsannahmen,Kein Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) besteht der Beschwerde zuwider zwischen den Urteilsannahmen,

  • -Strichaufzählung
    Marina S***** habe wenige Tage vor Kontaktaufnahme durch die Angeklagte einem Schreiben des Bezirksgerichtes Klosterneuburg entnommen, dass die Versteigerung der Liegenschaft bewilligt sei und die aushaftenden Forderungen etwa 150.000 S betrügen (US 7), und
  • -Strichaufzählung
    sie hätte den ihr von der Angeklagten vorgelegten Kaufvertrag nicht unterfertigt, wenn sie entweder gewusst hätte, dass der ihr von Mutter und Bruder zur Verfügung gestellte Betrag (in der genannten Höhe) zur Abwendung der Versteigerung ohnedies nicht ausreicht, dh ihre verbücherten Schulden nicht "weit mehr" ausmachten, oder aber verstanden hätte, dass die Angeklagte lediglich intendierte, das Haus möglichst bald für sich zu nützen und gar nicht an eine Rückübereignung dachte (US 11 f),
kommt doch darin zum Ausdruck, dass Martina S***** der Vorspiegelung der Angeklagten erlag, der mit Hilfe von Verwandten aufzubringende Betrag reiche bei weitem nicht aus, um die zwangsweise Verweigerung ihres Hauses hintanzuhalten, alles in allem sei die Liegenschaft mit einem weit höheren Betrag belastet (US 10).
Zu Unrecht wird als Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) gerügt, dass sich das Erstgericht weder mit dem Schreiben der Rechtsanwälte Burgemeister & Alberer vom 4. März 1998, in dem die Aufhebung des Kaufvertrages verlangt, aber nicht erwähnt worden sei, dass Martina S***** von der Angeklagten betrogen worden sei oder sich auch nur betrogen gefühlt habe, noch mit der auf Irrtum bei Vertragsunterzeichnung gestützten Klage der Genannten auseinandergesetzt habe, in der ein Betrug gleichfalls nicht behauptet worden sei. In einem solchen Vorgehen des Tatopfers liegen keine Umstände, die gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen sprechen und bei deren Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar ist. Eine Erörterung war daher nicht geboten (Mayerhofer, StPO4 § 281 Z 5 E 63).Zu Unrecht wird als Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) gerügt, dass sich das Erstgericht weder mit dem Schreiben der Rechtsanwälte Burgemeister & Alberer vom 4. März 1998, in dem die Aufhebung des Kaufvertrages verlangt, aber nicht erwähnt worden sei, dass Martina S***** von der Angeklagten betrogen worden sei oder sich auch nur betrogen gefühlt habe, noch mit der auf Irrtum bei Vertragsunterzeichnung gestützten Klage der Genannten auseinandergesetzt habe, in der ein Betrug gleichfalls nicht behauptet worden sei. In einem solchen Vorgehen des Tatopfers liegen keine Umstände, die gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen sprechen und bei deren Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar ist. Eine Erörterung war daher nicht geboten (Mayerhofer, StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 63).
Gleiches gilt für den weiters als übergangen reklamierten Umstand, dass die Strafanzeige erst nach Zustellung des Urteils des Zivilgerichtes vom Rechtsanwalt des Opfers in eigenem Namen verfasst wurde, und für die Aussage des Zeugen Stefan K*****, wonach seine frühere Lebensgefährtin Martina S***** den Schuldenstand nach Vertragsunterzeichnung zunächst mit 150.000 S bis 200.000 S bezifferte und diese Einschätzung später von ihm und ihr ohne Bezugnahme auf die Einstufung der finanziellen Lasten durch die Angeklagte auf 150.000 S reduziert wurde (S 331).
Weshalb die in der Beschwerde für erörterungsbedürftig gehaltene Annahme des Zeugen, die Mutter der Genannten hätte mehr als 150.000 S gehabt (S 331), entscheidend sein soll, ist weder aus dem Zusammenhang noch aus dem mangelhaft am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit begründender Umstände orientierten Beschwerdevorbringen erkennbar (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO). Die damit verbundene Anführung vermeintlich im Urteil übergangener weiterer Angaben des Zeugen K***** weicht vom Hauptverhandlungsprotokoll ab (vgl S 329).Weshalb die in der Beschwerde für erörterungsbedürftig gehaltene Annahme des Zeugen, die Mutter der Genannten hätte mehr als 150.000 S gehabt (S 331), entscheidend sein soll, ist weder aus dem Zusammenhang noch aus dem mangelhaft am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit begründender Umstände orientierten Beschwerdevorbringen erkennbar (Paragraphen 285, Absatz eins,, 285a Ziffer 2, StPO). Die damit verbundene Anführung vermeintlich im Urteil übergangener weiterer Angaben des Zeugen K***** weicht vom Hauptverhandlungsprotokoll ab vergleiche S 329).
Die Behauptung einer Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall), die im Widerspruch einer Feststellung über andrängende Gläubiger zu verlesenen Exekutionsakten und einem Grundbuchsauszug liegen soll, ist im Ansatz verfehlt. Der genannte Begründungsmangel liegt vor, wenn als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angegeben wird, das deren Inhalt nicht bildet (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185). Derartiges wird hier nicht vorgebracht.Die Behauptung einer Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall), die im Widerspruch einer Feststellung über andrängende Gläubiger zu verlesenen Exekutionsakten und einem Grundbuchsauszug liegen soll, ist im Ansatz verfehlt. Der genannte Begründungsmangel liegt vor, wenn als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angegeben wird, das deren Inhalt nicht bildet (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 185). Derartiges wird hier nicht vorgebracht.
Mit der Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt die Angeklagte keine sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen auf. In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) werden die Feststellungen zu ihrem Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsstreben (US 2, 4, 10 bis 12) prozessordnungswidrig übergangen.Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zeigt die Angeklagte keine sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen auf. In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) werden die Feststellungen zu ihrem Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsstreben (US 2, 4, 10 bis 12) prozessordnungswidrig übergangen.
Die Strafzumessungserwägungen (Z 11) betreffen der Beschwerde zuwider nicht irrelevante Umstände, sondern solche, aus denen das Erstgericht auf die der Tat zugrundeliegende Einstellung der Angeklagten gegenüber rechtlich geschützten Werten schließen konnte (§ 32 Abs 2 StGB).Die Strafzumessungserwägungen (Ziffer 11,) betreffen der Beschwerde zuwider nicht irrelevante Umstände, sondern solche, aus denen das Erstgericht auf die der Tat zugrundeliegende Einstellung der Angeklagten gegenüber rechtlich geschützten Werten schließen konnte (Paragraph 32, Absatz 2, StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt. Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins,, 285a Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt. Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E65153 14Os162.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00162.01.0305.000

Dokumentnummer

JJT_20020305_OGH0002_0140OS00162_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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