Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sabine H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 26. September 2001, GZ 603 Hv 304/01y-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sabine H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 26. September 2001, GZ 603 Hv 304/01y-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sabine H***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie im Feber 2000 in Klosterneuburg mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung die Martina S***** durch die bewusst wahrheitswidrige sinngemäße Behauptung, die der Martina S***** gehörende Liegenschaft EZ ***** sei mit weit mehr als 150.000 S belastet, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zum Verkauf der genannten, einen wahren Wert von 1,970.000 S aufweisenden Liegenschaft für einen Kaufpreis von nur 1,100.000 S verleitet, wodurch Martina S***** um 870.000 S am Vermögen geschädigt wurde.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sabine H***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie im Feber 2000 in Klosterneuburg mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung die Martina S***** durch die bewusst wahrheitswidrige sinngemäße Behauptung, die der Martina S***** gehörende Liegenschaft EZ ***** sei mit weit mehr als 150.000 S belastet, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zum Verkauf der genannten, einen wahren Wert von 1,970.000 S aufweisenden Liegenschaft für einen Kaufpreis von nur 1,100.000 S verleitet, wodurch Martina S***** um 870.000 S am Vermögen geschädigt wurde.
Die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 5a, 9 Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag (Z 4) auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem "Immobilienwesen" zum Beweis dafür, dass bei Versteigerungen (von Liegenschaften) üblicherweise der Schätzwert nicht erreicht werde, sondern nur 60 bis 80 % davon, "sodass sich ein Schaden ergeben würde von 100.000 S bis 500.000 S" (S 335), betraf ein unerhebliches Beweisthema: Ein Betrugsschaden ist eingetreten, sobald die Vermögenslage nach der Tat ungünstiger ist als vorher, sei es durch Verminderung der Aktiven oder Erhöhung der Passiven. Ob es nach diesem Zeitpunkt bei Unterbleiben der Tat möglicherweise aus anderen Gründen zu einer Vermögenseinbuße gekommen wäre, bleibt außer Betracht, weil nur der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt maßgeblich sind (Kienapfel, AT9 Z 10 RN 4, Leukauf/Steininger, Komm3 Vorbem § 1 RN 21). Der Beweisantrag wurde daher zu Recht abgelehnt.Der Antrag (Ziffer 4,) auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem "Immobilienwesen" zum Beweis dafür, dass bei Versteigerungen (von Liegenschaften) üblicherweise der Schätzwert nicht erreicht werde, sondern nur 60 bis 80 % davon, "sodass sich ein Schaden ergeben würde von 100.000 S bis 500.000 S" (S 335), betraf ein unerhebliches Beweisthema: Ein Betrugsschaden ist eingetreten, sobald die Vermögenslage nach der Tat ungünstiger ist als vorher, sei es durch Verminderung der Aktiven oder Erhöhung der Passiven. Ob es nach diesem Zeitpunkt bei Unterbleiben der Tat möglicherweise aus anderen Gründen zu einer Vermögenseinbuße gekommen wäre, bleibt außer Betracht, weil nur der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt maßgeblich sind (Kienapfel, AT9 Ziffer 10, RN 4, Leukauf/Steininger, Komm3 Vorbem Paragraph eins, RN 21). Der Beweisantrag wurde daher zu Recht abgelehnt.
Kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) besteht der Beschwerde zuwider zwischen den Urteilsannahmen,Kein Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) besteht der Beschwerde zuwider zwischen den Urteilsannahmen,
Anmerkung
E65153 14Os162.01European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00162.01.0305.000Dokumentnummer
JJT_20020305_OGH0002_0140OS00162_0100000_000