Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt H*****, vertreten durch Dr. Otto Hauck, Rechtsanwalt in Kirchdorf/Krems, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** München - Vertriebsbüro Österreich *****, vertreten durch Dr. Erwin Fidler, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen EUR 1.210,73 = S 16.660, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegation gemäß § 31 JN in nichtöffentlicher Sitzung folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt H*****, vertreten durch Dr. Otto Hauck, Rechtsanwalt in Kirchdorf/Krems, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** München - Vertriebsbüro Österreich *****, vertreten durch Dr. Erwin Fidler, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen EUR 1.210,73 = S 16.660, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegation gemäß Paragraph 31, JN in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge § 31 Abs 3 JN erfolgt zwar eine Entscheidung über eine Delegierung ohne vorgängliche mündliche Verhandlung, vor der Entscheidung sind jedoch den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der beklagten Partei nicht geschehen. Eine solche Äußerung ist auch nicht entbehrlich, weil dann, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, die Delegation abzulehnen ist (MietSlg 47.570; EFSlg 82.069; Mayr in Rechberger² Rz 4 zu § 31 JN). Es wird ersucht, den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag nach Erstattung einer Äußerung der beklagten Partei neuerlich vorzulegen.Zufolge Paragraph 31, Absatz 3, JN erfolgt zwar eine Entscheidung über eine Delegierung ohne vorgängliche mündliche Verhandlung, vor der Entscheidung sind jedoch den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der beklagten Partei nicht geschehen. Eine solche Äußerung ist auch nicht entbehrlich, weil dann, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, die Delegation abzulehnen ist (MietSlg 47.570; EFSlg 82.069; Mayr in Rechberger² Rz 4 zu Paragraph 31, JN). Es wird ersucht, den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag nach Erstattung einer Äußerung der beklagten Partei neuerlich vorzulegen.
Anmerkung
E65939 5Nd503.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0050ND00503.02.0305.000Dokumentnummer
JJT_20020305_OGH0002_0050ND00503_0200000_000