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L87907 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung NachtfahrverbotNorm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der BO in S/Italien, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18. Dezember 2006, Zl. IIb2-2-2-3-20- 2/1, betreffend Feststellungsbescheid i.A. einer straßenpolizeilichen Vorschrift, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit den dieser angeschlossenen Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2006 stellte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihren Verwaltungssitz in Schluderns (Italien) an die belangte Behörde den Antrag, diese möge mit Bescheid feststellen, dass Fahrten mit einer Reihe von den Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftfahrzeugen (die "aus versicherungsrechtlichen Gründen" in Polen zugelassen seien) "gemäß § 2 lit. b der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 7. November 1989, LGBl. Nr. 72/1989 idgF vom Verbot nach § 1 der angeführten Verordnung ausgenommen sind".
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2006 zurückgewiesen und zwar u.a. mit der Begründung, dass es sich bei der Frage, ob die im Antrag aufgelisteten Lastkraftfahrzeuge ihren dauernden Standort in Schluderns hätten, um eine Tatsachenfeststellung handle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. die bei Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts,
8. Aufl., S. 207, FN 146 zitierte Judikatur, insbesondere das Erkenntnis vom 9. April 1976, Slg. Nr. 9035/A) kann Gegenstand eines Feststellungsbescheides nicht die Feststellung von Tatsachen sein, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor:
Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 7. November 1989, LGBl. Nr. 72 (idF der Novellen LGBl. Nr. 21/1990, 10/2000 und 20/2001), mit der ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge auf der B 179 Fernpass-Straße erlassen wird, normiert in ihrem § 1 für einen näher bezeichneten örtlichen Bereich ein Verbot für das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t.
Nach § 2 lit. b dieser Verordnung sind Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in bestimmten, örtlich umschriebenen Bereichen "ihren dauernden Standort haben", vom Verbot des § 1 ausgenommen.
Unter "dauerndem Standort" ist entsprechend dem Sinn dieser Bestimmung nach den §§ 37 Abs. 2 und 40 KFG der Ort der Zulassung zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zl. 2005/02/0305, betreffend ein Fahrverbot auf der B 180 Reschenstraße).
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Beantwortung der entscheidungswesentlichen Frage, wo die in Rede stehenden Fahrzeuge ihren "dauernden Standort" haben, um die Feststellung einer "Tatsache" handelt, sodass - da eine gesetzliche Bestimmung, die eine solche Feststellung vorsieht, nicht existiert - entsprechend der obzitierten hg. Rechtsprechung die Erlassung eines Feststellungsbescheides hierüber nicht in Betracht kommt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den oben zitierten Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2007
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020039.X00Im RIS seit
26.03.2007