TE OGH 2002/3/6 13Ns3/02

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Veröffentlicht am 06.03.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lauermann als Schriftführerin, in der Dienststrafsache gegen Dr. Klothilde E***** wegen des Dienstvergehens nach § 101 Abs 1 RDG, AZ Ds 10/00 des Oberlandesgerichtes Graz (= Ds 9/01 des Obersten Gerichtshofes), über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Robert S***** gemäß § 65 OGHGeo den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lauermann als Schriftführerin, in der Dienststrafsache gegen Dr. Klothilde E***** wegen des Dienstvergehens nach Paragraph 101, Absatz eins, RDG, AZ Ds 10/00 des Oberlandesgerichtes Graz (= Ds 9/01 des Obersten Gerichtshofes), über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Robert S***** gemäß Paragraph 65, OGHGeo den Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Robert S***** ist in der Dienststrafsache Ds 9/01 des Obersten Gerichtshofes befangen.

Text

Gründe:

In der oben bezeichneten Dienststrafsache hat der Oberste Gerichtshof über die Berufung des Disziplinaranwaltes zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Am 11. Februar 2002 zeigte Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Robert S***** - nach Punkt V der Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes als erkennendes Mitglied des Disziplinarsenates - nach § 115 Abs 2 erster Satz RDG iVm § 72 Abs 2 StPO und § 140 Abs 3 RDG an, er kenne die Disziplinarbeschuldigte seit der Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst, habe in der Folge gemeinsam mit ihr bei der Staatsanwaltschaft Wien Dienst verrichtet und sodann als Staatsanwalt durch mehrere Jahre hindurch in zum Teil aufwendigen Strafverfahren, die sie als Vorsitzende zu leiten hatte, zusammengearbeitet. Daraus resultiere ein beinahe freundschaftlicher, jedenfalls aber überdurchschnittlich intensiver dienstlicher Kontakt. Die Anrede erfolge wechselseitig mit "Du". Wie der Oberste Gerichtshof in einem gleichgelagerten Fall bereits zu 13 Ns 25/99 ausgesprochen hat, vermag eine so geartete langjährige persönliche Bekanntschaft zu einer Richterin, welche nunmehr Disziplinarbeschuldigte ist, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (vgl Mayerhofer StPO4 § 72 E 21).Am 11. Februar 2002 zeigte Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Robert S***** - nach Punkt römisch fünf der Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes als erkennendes Mitglied des Disziplinarsenates - nach Paragraph 115, Absatz 2, erster Satz RDG in Verbindung mit Paragraph 72, Absatz 2, StPO und Paragraph 140, Absatz 3, RDG an, er kenne die Disziplinarbeschuldigte seit der Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst, habe in der Folge gemeinsam mit ihr bei der Staatsanwaltschaft Wien Dienst verrichtet und sodann als Staatsanwalt durch mehrere Jahre hindurch in zum Teil aufwendigen Strafverfahren, die sie als Vorsitzende zu leiten hatte, zusammengearbeitet. Daraus resultiere ein beinahe freundschaftlicher, jedenfalls aber überdurchschnittlich intensiver dienstlicher Kontakt. Die Anrede erfolge wechselseitig mit "Du". Wie der Oberste Gerichtshof in einem gleichgelagerten Fall bereits zu 13 Ns 25/99 ausgesprochen hat, vermag eine so geartete langjährige persönliche Bekanntschaft zu einer Richterin, welche nunmehr Disziplinarbeschuldigte ist, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 72, E 21).

Anmerkung

E64753 13Ns3.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130NS00003.02.0306.000

Dokumentnummer

JJT_20020306_OGH0002_0130NS00003_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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