TE OGH 2002/3/6 13Os174/01

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Veröffentlicht am 06.03.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Norbert R***** ua wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 12. September 2001, GZ 22 Vr 2915/00, Hv 1018/01g-94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Norbert R***** ua wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 148 zweiter Fall StGB und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 12. September 2001, GZ 22 römisch fünf r 2915/00, Hv 1018/01g-94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen Teilfreispruch des Beschwerdeführers Norbert R***** und einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch des Mitangeklagten Andreas R***** enthaltenden Urteil wurde der Erstgenannte des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (I.) und "des" (gemeint: der) Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (II. und III.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch einen Teilfreispruch des Beschwerdeführers Norbert R***** und einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch des Mitangeklagten Andreas R***** enthaltenden Urteil wurde der Erstgenannte des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 148 zweiter Fall StGB (römisch eins.) und "des" (gemeint: der) Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (römisch II. und römisch III.) schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz zu I. in Innsbruck mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, Nachgenannte zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, und zwarDanach hat er, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz zu römisch eins. in Innsbruck mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, Nachgenannte zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, und zwar

1. im März 1999 Verantwortliche der Firma *****Gebäudeverwaltungs-GmbH Hausverwaltungen-Immobilienvermittlungen zur Vermittlung eines unbefristeteten Mietvertrages über ein Geschäftslokal im Haus Maria-Theresien-Straße 42 in Innsbruck mit Andreas R*****, Schaden 28.800,-- S;

2. im April 1999 Verantwortliche der Firma T***** OEG zur Lieferung und Montage von Lichtmodulen, Leuchten und diversen Elektroinstallationen im Geschäftslokal in der Maria-Thersien-Straße in Innsbruck, Schaden 51.519,60 S;

3. am 14. April 1999 Verantwortliche der Firma S***** GmbH zur Lieferung und Montage einer Ladeneinrichtung für das Geschäftslokal in der Maria-Theresien-Straße in Innsbruck, Schaden 130.519,20 S;

4. im April/Mai 1999 Verantwortliche der Firma P***** GmbH zur Lieferung und Montage eines Nirosta-Beckens, eines Untertischboilers sowie zu diversen Installationen im Geschäftslokal in der Maria-Theresien-Straße in Innsbruck, Schaden 9.468,-- S;

5. am 17. Mai 1999 Verantwortliche der Firma A***** GmbH zum Druck von Werbeeinschaltungen für die "Fruchtoase bei der Triumphpforte in Innsbruck" und das "Nähatelier Lisa R." im Zeitraum Mai 1999 bis einschließlich September 1999, Schaden 20.064,-- S;

6. im November 1999 Verantwortliche der Gebäudeverwaltung des Stadtmagistrates Innsbruck zum Abschluss eines Mietvertrages über das Geschäftslokal im Haus An-der-Lan-Straße 43/P in Innsbruck, wobei er zusätzlich auch über seine Identität täuschte und sich als Andreas R***** ausgab, und eine falsche Urkunde, nämlich das von ihm selbst mit "Andreas R*****" unterfertigte Anbotschreiben vom 2. November 1999 benützte, Schaden 123.597,52 S;

7. im November 1999 den Edmund H***** zum Verkauf seines Geschäftsinventars (Einrichtungsgegenstände und Maschinen) an ihn (Norbert R*****), Schaden 120.000,-- S;

8. am 1. August 2000 den Ernst Johann P***** zur Lieferung und Montage einer Entlüftung für das Geschäftslokal in der Maria-Theresien-Straße in Innsbruck, Schaden 8.995,20 S, wobei er durch die Taten einen im Zweifel 500.000,-- S nicht übersteigenden Gesamtschaden herbeiführte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Teil seines Schuldspruches richtet sich die auf Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Norbert R*****, die jedoch fehl geht. Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich gegen den zu Faktum I. 1. festgestellten Vorsatz des Angeklagten (insbesondere auch über die dabei bestehende Kenntnis von den eigenen finanziellen Verhältnissen und über seinen fehlenden Zahlungswillen) sowie der auch hier bestehenden Absicht zur gewerbsmäßigen Tatbegehung und meint zusammenfassend, dass die Verurteilung in diesem Punkt lediglich auf einem Indiz beruhe, was auch im Ersturteil zugestanden werde. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte jedoch nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch erfolgen müssen.Gegen diesen Teil seines Schuldspruches richtet sich die auf Ziffer 5,, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Norbert R*****, die jedoch fehl geht. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen den zu Faktum römisch eins. 1. festgestellten Vorsatz des Angeklagten (insbesondere auch über die dabei bestehende Kenntnis von den eigenen finanziellen Verhältnissen und über seinen fehlenden Zahlungswillen) sowie der auch hier bestehenden Absicht zur gewerbsmäßigen Tatbegehung und meint zusammenfassend, dass die Verurteilung in diesem Punkt lediglich auf einem Indiz beruhe, was auch im Ersturteil zugestanden werde. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte jedoch nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch erfolgen müssen.

Die Beschwerde verkennt dabei das Wesen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO), nach welcher die Tatrichter berechtigt sind, nicht nur zwingende, sondern auch aus vorliegenden Indizien Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen zu ziehen. Wenn daher aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen für den Angeklagten auch günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für die den Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist dies mit Mängelrüge unanfechtbar.Die Beschwerde verkennt dabei das Wesen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), nach welcher die Tatrichter berechtigt sind, nicht nur zwingende, sondern auch aus vorliegenden Indizien Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen zu ziehen. Wenn daher aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen für den Angeklagten auch günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für die den Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist dies mit Mängelrüge unanfechtbar.

Im Übrigen zeigt schon die Bezugnahme auf den Grundsatz "in dubio pro reo" durch die Beschwerde, dass nicht Mängel der Begründung, sondern - nach Art einer unzulässigen Schuldberufung - der Beweiswürdigung behauptet werden.

Dies gibt Gelegenheit zu dem Bemerken, dass auch das Wesen des Zweifelsgrundsatzes verkannt wird: Essentiell ist nämlich für diesen, dass bei den Tatrichtern Zweifel am Vorliegen bestimmter Tatsachen bestehen - nicht beim Verteidiger. Dass - und woran - die Erkenntnisrichter aber nicht gezweifelt haben, zeigen die Feststellungen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet zu Faktum I. 1. die festgestellte mangelnde Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit (damit verbunden den Täuschungsvorsatz) und weiters die auf gewerbsmäßige Tatbegehung gerichtete Absicht (insoweit Z 10) und orientiert sich demnach prozessordnungswidrig nicht am gesamten Urteilssachverhalt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet zu Faktum römisch eins. 1. die festgestellte mangelnde Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit (damit verbunden den Täuschungsvorsatz) und weiters die auf gewerbsmäßige Tatbegehung gerichtete Absicht (insoweit Ziffer 10,) und orientiert sich demnach prozessordnungswidrig nicht am gesamten Urteilssachverhalt.

Gleiches gilt für die Rechtsrüge, soweit sie sich auf die weiteren Schuldspruchfakten I. bezieht. Auch hier entspricht die Beschwerde dem Gebot des Festhaltens an allen Tatsachenfeststellungen nicht, sondern behauptet, der Angeklagte hätte zu den Tatzeitpunkten "höchstens fahrlässig" gehandelt, und negiert solcherart die ausdrücklich gegenteiligen Konstatierungen.Gleiches gilt für die Rechtsrüge, soweit sie sich auf die weiteren Schuldspruchfakten römisch eins. bezieht. Auch hier entspricht die Beschwerde dem Gebot des Festhaltens an allen Tatsachenfeststellungen nicht, sondern behauptet, der Angeklagte hätte zu den Tatzeitpunkten "höchstens fahrlässig" gehandelt, und negiert solcherart die ausdrücklich gegenteiligen Konstatierungen.

Die Subsumtionsrüge (Z 10), die sich gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung richtet, entbehrt einmal mehr einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie die hiezu festgestellte Absicht in Abrede stellt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die sich gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung richtet, entbehrt einmal mehr einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie die hiezu festgestellte Absicht in Abrede stellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E65266 13Os174.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00174.01.0306.000

Dokumentnummer

JJT_20020306_OGH0002_0130OS00174_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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